Kleines Lexikon zum Arbeitsrecht
Informationen der Kanzlei HPP München
Abfindung
Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich
nicht. In der Praxis aber werden häufig Abfindungen
zur Herstellung des Rechtsfriedens und zur Vermeidung eines
langandauernden Rechtsstreites bezahlt. Faustformel hier
in München: pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt.
Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen in voller Höhe zu versteuern.
Abmahnung
Mit einer Abmahnung beanstandet Arbeitgeber Verstöße
gegen den Arbeitsvertrag und Pflichtwidrigkeiten und verbindet
damit den Hinweis, dass im Wiederholensfalle der Arbeitnehmer
mit einer Kündigung rechnen muss. Grundsätzlich
ist vor jeder verhaltensbedingten Kündigung eine rechtzeitige
und deutliche Abmahnung erforderlich.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ( AGG )
Das AGG, umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz,
soll ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Gründen
der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der
Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Identität verhindern. Bei einem Verstoß,
z.B. im Rahmen von Einstellungsverhandlungen oder Beförderungen
kann der Benachteiligte Schadensersatz verlangen.
Arbeitnehmerhaftung
Der Arbeitnehmer haftet nur begrenzt für von ihm verursachten
Sach- und Vermögensschäden des Arbeitgebers oder
Dritten. Seine Haftung ist abhängig vom Grad seines
Verschuldens. Keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit,
in der Regel volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit.
Arbeitsgericht
Arbeitsgerichte sind unter anderem zuständig für
alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Eine eventuelle Unwirksamkeit einer Kündigung muss mit
einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angefochten
werden. Frist hier: drei Wochen nach Zugang der Kündigung.
Arbeitsvertrag
Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist grundsätzlich
formfrei. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, spätestens
einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die
wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich nieder zu legen
und diese dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Befristetes Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten
Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das bedeutet,
es besteht kein Kündigungsschutz. Die Befristungsmöglichkeiten
unterliegen jedoch bestimmten Regeln.
Betriebsratanhörung
In allen Unternehmen, in denen ein Betriebsrat existiert,
ist dieser bei unternehmerischen Entscheidungen zu beteiligen.
Kündigungen, die ohne Beteiligung des Betriebsrates
ausgesprochen werden, sind allein deshalb schon unwirksam.
Direktionsrecht des Arbeitgebers, Weisungsrecht
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer je nach Ausgestaltung
des Arbeitsvertrages bestimmte Arbeiten zuweisen, insbesondere
die Art der Arbeit bestimmen. Der Arbeitnehmer ist also weisungsgebunden.
Gratifikation
Eine Gratifikation ist eine Leistung des Arbeitgebers, die
er einmal oder mehrmals im Jahr zusätzlich zum laufenden
Arbeitsentgelt erbringt. In der Praxis häufig als Weihnachtsgratifikation
oder Urlaubsgeld. Auch wenn Gratifikationen als freiwillige
Leistungen des Arbeitgebers gewährt werden, entsteht
ein Anspruch auf Zahlung, wenn der Arbeitgeber die Gratifikation
wiederholt und vorbehaltlos gewährt. In der Regel ist
dies nach dreimaliger Zahlung anzunehmen.
Krankheiten und Entgeltfortzahlung
Im Krankheitsfall besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung
in voller Höhe für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit
bis zur Dauer von sechs Wochen. Die Entgeltfortzahlung setzt
erst ein, wenn vorher das Arbeitsverhältnis vier Wochen
ununterbrochen bestanden hat.
Jede "neue Krankheit" begründet eine neuen Entgeltfortzahlungsanspruch
für die Dauer von sechs Wochen. Nach 12 Monaten beginnt
ggf. eine neue Berechnungszeit.
Kündigung, fristlose, außerordentliche
Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,
wenn Gründe vorliegen die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht
zumutbar sind: z.B. beharrliche Arbeitsverweigerung, tätliche
Auseinandersetzungen im Betrieb, Straftaten gegen den Arbeitgeber.
In weniger krassen Fällen ist eine Abmahnung erforderlich.
Die meisten von Arbeitgebern ausgesprochenen fristlosen
Kündigungen sind rechtsunwirksam.
Kündigung, normale, ordentliche
Einseitige Erklärung des Arbeitgeber oder Arbeitnehmers,
dass das Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgelöst
werden soll. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen,
der Zugang sollte für den Streitfall nachgewiesen werden
können. Siehe Kündigungsschutz.
Kündigungsfristen
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann während
der ersten zwei Jahre mit einer Frist von vier Wochen zum
15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Nach zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist einen
Monat zum Monatsende. Nach 5, 8, 10, 12, 15, 20 Jahren des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses verlängert sich
diese Frist um jeweils einen Monat. Soweit nichts anderes
vereinbart ist, können Arbeitnehmer immer mit einer
Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats
kündigen.
Kündigungsschutz
In Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern
( ab dem 01.01.2004 mehr als 10 )
und bei
einer längeren Beschäftigungsdauer als sechs Monate
ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn folgende
Kündigungsgründe vorliegen (betriebsbedingt, personenbedingt,
verhaltensbedingt):
Betriebsbedingte Kündigung
Dringende betrieblich Gründe stehen einer Weiterbeschäftigung
des Arbeitnehmers entgegen, z.B. fehlende Aufträge,
dauerhafter Umsatzrückgang, Änderung der Produktionsmethoden,
Betriebseinschränkung.
Personenbedingte Kündigung
Gründe welche in er Person des Arbeitnehmers liegen
rechtfertigen Kündigung, z.B.
fehlende Arbeitserlaubnis
langandauernde Krankheit
häufige Kurzerkrankungen
Verhaltensbedingte Kündigung
Das Arbeitsverhältnis ist durch das Verhalten des Arbeitnehmers
konkret beeinträchtigt, z.B. häufiges zu spät
kommen, vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit, eigenmächtiges
nehmen des Urlaubs.
Bei einer Verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich
eine Abmahnung erforderlich.
Kündigungsschutz besonderer
Für folgende Personengruppen besteht ein besonderer
gesetzlicher Kündigungsschutz:
Schwangere Frauen und Mütter, Arbeitnehmer während
der Dauer des Erziehungsurlaubs, Schwerbehinderte, zum Wehr-
oder Zivildienst Einberufene, Betriebsratsmitglieder, Auszubildende.
Leiharbeitsverhältnis
Bei Leiharbeit stellen Unternehmer ihre eigenen Arbeitskräfte
anderen Unternehmern gegen Entgelt zur Arbeitsleistung zur
Verfügung. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
bedarf einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit.
Mobbing
Systematische und bewusste Diskriminierung des Arbeitnehmers
durch Vorgesetzte oder Arbeitskollegen. Z. B: dauerhaftes
Kritisieren und Abwerten, soziale und räumliche Isolation,
Kränken oder Lächerlichmachen, unter- oder überfordernde
Aufträge. Der Arbeitgeber muss sich in diesen Fällen
schützend vor den Arbeitnehmer stellen und erforderliche
Gegenmaßnahmen ergreifen, die bis zur Kündigung
des Mobbenden gehen können.
Probezeit
Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis
von beiden Vertragsparteien innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist
von zwei Wochen gekündigt werden. Faustregel für
die angemessene Dauer der Probezeit: einfache Tätigkeit
bis zu drei Monaten, höherwertigere Tätigkeiten
bis zu sechs Monaten.
Sozialplanabfindung
Wurde zwischen dem Betriebsrat und Arbeitgeber aus Anlass
eine Betriebsänderung oder einer Betriebsschließung
ein Sozialplan abgeschlossen, so besteht ein Rechtsanspruch
auf Zahlung der dort vereinbarten Abfindung.
Teilzeit
In Betrieben, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen
und in denen der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate gearbeitet
hat, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass er nur mehr mit
verkürzter Arbeitszeit beschäftigt wird.
Überstunden
Sie werden vergütet, soweit dies vereinbart ist. Im
Streitfall muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er über
die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus gearbeitet
hat und diese Mehrarbeit vom Arbeitnehmer angeordnet wurde.
Urlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt für alle
erwachsenen Arbeitnehmer 24 Werktage, inklusive Samstag.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzlichen
Urlaub von fünf Arbeitstagen. Anspruch auf bezahlten
Mindesturlaub haben auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Urlaubsgeld
Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nur aufgrund tarifvertraglicher,
betrieblicher oder einzelvertraglicher Regelung. Urlaubsgeld
kann aber auch als freiwillige Leistung des Arbeitgebers
gewährt werden.
Verjährung
Seit 01.01.2002 verjähren alle vertraglichen und gesetzlichen
Ansprüche nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Schluss
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Wettbewerbsverbot
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sind
alle Arbeitnehmer verpflichtet Wettbewerb gegenüber
dem Arbeitgeber zu unterlassen. Dies auch ohne ausdrückliche
Vereinbarung im Arbeitsvertrag.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein
Wettbewerbsverbot nur dann, wenn dies zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbart wurde und der
Arbeitgeber sich verpflichtet hat eine Entschädigung
zu bezahlen.
Zeugnis
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann jeder
Arbeitnehmer ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung
(einfaches Zeugnis) fordern. Auf Verlangen des Arbeitnehmers
ist auch die Leistung und die Führung zu bewerten (qualifizierendes
Zeugnis). Erteilt der Arbeitgeber rechtswidrig ein unrichtiges
Zeugnis so haftet er, wenn er die falsche Zeugniserteilung
zu vertreten hat, und dem Arbeitnehmer hierdurch ein Schaden
entstanden ist, auf Schadensersatz.
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