1. Fehler: Das Missachten von Formen, das
Versäumen von Fristen, die Untätigkeit nach
Fristversäumnis.
Tipp: Beachten Sie bei der Abfassung
eines Testaments die Form der Eigenhändigkeit
und der persönlichen Unterschrift. Holen Sie sich
Beratung ein, besonders auch bei einem gemeinschaftlichen
Testament von Ehegatten. Fertigen Sie im Erbfall eine
Liste der in Frage kommenden Fristen an und beschaffen
Sie sich Informationen, wie genau eine Frist sicher
zu hemmen ist. Tragen Sie diese Frist in Ihren eigenen
Terminkalender ein und zusätzlich einen Termin
zur Bearbeitung einige Zeit vor Ablauf der tatsächlichen
Frist.
2. Fehler: Das Nichternstnehmen von Interessenkollisionen;
das Übersehen von Problemen, die durch Erbengemeinschaft
und durch die Beteiligung von Minderjährigen entstehen
können.
Tipp: Akzeptieren Sie, dass eine
Interessenkollision bei mehreren Personen immer vorhanden
ist, sie wird nur zeitweise von gemeinsamen Interessen
verdeckt. Vermeiden Sie Erbengemeinschaften (latenter
Streit, Minderjährige, Einkommensteuer). Beachten
Sie bei der Beteiligung von Minderjährigen die
eingeschränkte Vertretungsmacht der Eltern. Sichern
Sie auch Ihr Testament, am besten durch Hinterlegung
bei einem Amtsgericht.
3. Fehler: Die Vernachlässigung der Prinzipien
Herr im Haus und Vorrang der Eigensicherung und des
sachlichen Überblicks; Stichwort Kaninchenfalle.
Tipp: Starren Sie nicht auf das Steuerrecht
wie das Kaninchen auf die Schlange, Steuersparmodelle
vergessen oft die Gefahr der unwiderruflichen Entreicherung
des Übergebers. Behalten Sie Überblick über
Ihre Vermögenswerte und sichern Sie vor allen
Dingen sich selbst und ggf. Ihren Ehepartner. Allerdings
muss die Verantwortlichkeit (und Kompetenz!) für
einen Nachfolger immer auch mit einer seinerseits gesicherten
wirtschaftlichen Position verbunden sein.
4. Fehler: Das Verwechseln von Rechtsgebieten
und die Vernachlässigung des rechtlichen Überblicks.
Tipp: Bei jeder Analyse und bei
jeder Beurteilung und bei jeder Gestaltungsüberlegung
machen Sie sich klar, für welches Rechtsgebiet
diese Vorgehensweise maßgebend sein soll. Danach
ist immer auch eine Überprüfung hinsichtlich
anderer möglicherweise relevanter Rechtsgebiete
erforderlich. Beispiel: Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht,
Ehe-, Unterhalts- und Scheidungsrecht, Erbrecht und
Pflichtteilsrecht, Einkommensteuerrecht (z.B. Betriebsaufspaltung),
Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht.
5. Fehler: Das Übersehen ertragsteuerlicher
Auswirkungen bei Auseinandersetzung, Stichwort Abfindungsgewinn.
Tipp: Bei Übergabe oder bei
Vererbung eines Unternehmens muss inzwischen streng
darauf geachtet werden, dass abzufindende Anteile an
Beteiligte, die das Unternehmen auf Dauer nicht mit übernehmen
wollen, vorab, jedenfalls außerhalb des Unternehmens übertragen
werden. Anderenfalls wird der Abzufindende zeitweise
Unternehmer und sein Ausstieg kann sehr dramatische
einkommensteuerliche Konsequenzen haben.
6.Fehler: Die Vernachlässigung möglicher
Ungewöhnlichkeiten der Entwicklungen der Zukunft:
Tod Jüngerer, Scheidung, Kinder, aber auch Auffinden
des Testaments.
Tipp: Spielen Sie bei der Erb- und
Unternehmensnachfolgeplanung unbedingt auch ungewöhnliche
Fallgestaltungen durch und treffen Sie Vorsorge, beispielsweise
für das Vorversterben des Nachfolgers, für
den Fall der Scheidung, für den Fall der unguten
Einflussnahme durch Dritte usw. Nach unvorhergesehenen
Ereignissen, mindestens aber alle 10 Jahre, müssen
alle Gestaltungen überprüft werden. Vorsicht
vor "lebenslänglichen" Festlegungen.
Ein Testament gehört nicht in die Schublade. Hinterlegen
Sie es gegen eine geringe Gebühr bei einem beliebigen
Amtsgericht.
7. Fehler: Die unkritische Auswahl des Beraters
und die mangelnde Kontrolle.
Tipp: Eine Erbfolgegestaltung ohne
Beratung für den konkreten Fall empfiehlt sich
nur in einfachsten Fällen. Denken Sie daran, welche
Qualitätsunterschiede es bei den Fachleuten in
Ihrem Beruf gibt. Genau so verhält es sich mit
Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren. Nehmen
Sie sich Zeit für die Suche und die Auswahl: Verwenden
Sie alle Ihnen zur Verfügung stehenden Informationsmittel.
Beachten Sie, dass Berater häufig einseitig Problemlösungen
für einzelne Rechtsgebiete anstreben. Kontrollieren
Sie Ihren Berater ständig in allen Belangen, gegebenenfalls
auch durch die Einholung anderweitigen fachlichen Rats.
Klären
Sie vorab und nachweisbar die Honorarfrage.
8. Fehler: Das Ermöglichen von Haftungen
des Erben für Nachlassschulden oder des Nachlasses
für Erbenschulden.
Tipp: Der Erbe haftet unbeschränkt,
seine Haftung kann jedoch beschränkt werden durch
Testamentsvollstreckungen, durch Eigenanträge über
Nachlassverwaltung und Insolvenzverfahren, jedenfalls
dürfen die Vermögen nicht vermischt werden.
Die Beschränkung der Haftung kann auch verloren
gehen durch Versäumung der Inventarfrist, durch
Inventuruntreue und durch Eidesverweigerung. Der Nichterbe,
der z.B. durch Vermächtnis oder durch Vertrag
zugunsten Dritter (z.B. Sparkonto) begünstigt
ist, haftet nicht persönlich für die Nachlassschulden.
Der Nachlass wird andererseits von den Gläubigern
des überschuldeten Erben geschützt durch
Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, gegebenenfalls über
eine Vorerbschaft.
9. Fehler: Das Übersehen von möglichen
Steuerschulden für teilweise auch weit zurückliegende
Zeiträume.
Tipp: Die Blauäugigkeit der
Erben hinsichtlich der Farbe des Geldes, das sie erben,
kann teuer zu stehen kommen. Der Nachlass haftet für
die zurückliegenden 10 bis 12 Jahre für nicht
bezahlte Steuern plus Zinsen. Die Finanzämter
werden zumindest von Inlandsvermögen bei Todesfällen
meist zuverlässig informiert. Für Banken
und Versicherungen besteht Meldepflicht. Vorsicht bei
Erbenstreit! Die Erben haften auch strafrechtlich auf
Grund der Berichtigungspflicht.
10. Fehler: Das Übersehen von dramatischen
Unterschieden zur deutschen Rechtslage, sobald eine
Auslandsbeteiligung oder eine Ausländerbeteiligung
vorliegt.
Tipp: Bei Auslandsvermögen
oder Beteiligung von Ausländern gilt oft ausländisches
Erbrecht über das so genannte internationale Privatrecht
(IPR).
Andererseits gilt für jedes ausländische
Vermögen aber deutsches Erbschaftsteuerrecht neben dem
ausländischen Erbschaftsteuerrecht, wenn auch
meist mit Anrechnung.
Eine professionelle Beratung durch Spezialisten ist
unerlässlich!
|