Grundfrage im Erbrecht:
Die Stellung des Begünstigten
Von Michael Hans
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, München
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Übersicht:
Viele erbrechtliche Probleme lassen sich erst lösen,
wenn vorher eine Grundfrage geklärt ist.
Unterscheiden Sie die Stellung des
1.) Erben von der des
2.) Vermächtnisnehmers und der des
3.) Pflichtteilberechtigten und der des
4.) Drittbegünstigten.
Der Erbe (die Erbengemeinschaft) ist der Rechtsnachfolger
und übernimmt den Nachlass in dieser Eigenschaft.
Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch
an den Erben, dass dieser Erbe den Vermächtnisanspruch,
meist eine Nebenzuwendung, gegenüber dem Vermächtnisnehmer
erfüllt.
Der Pflichtteilberechtigte hat nur
einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Erben in
Höhe seiner Pflichtteilsquote aus dem Verkehrswert
des Nettonachlasses, evtl. zusätzlich aus früheren
Schenkungen.
Es kann auch noch Anderweitig Begünstigte bei
einem Todesfall geben, z.B. aus Lebensversicherungen
und Verträgen zu Gunsten Dritter.
Eine Person kann mehrere solcher Stellungen innehaben.
Das Erbschaftsteuerrecht folgt dem Erbrecht. |
Im Einzelnen:
1.) Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird automatisch
zum Zeitpunkt des Todes (und nicht etwa erst durch irgendeinen
Erbschein) der Rechtsnachfolger des Verstorbenen.
Das heißt, er tritt in alle Rechte
und Pflichten des Verstorbenen ein, wie wenn dieser noch
leben würde:
- Eigentum an Gegenständen: Kfz, Grundstücke
...
- Forderungen: an Bankkontoguthaben, Vertragspartner, Mieter
...
- Schulden: aus Kreditverträgen, gegenüber dem
Finanzamt ...
- Auskunftsansprüche: an Banken, Steuerberater ...
2.) Vermächtnisnehmer gibt es nur,
wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, sonst nicht.
Dort steht, was "vermacht" ist, z.B. ein Geldbetrag
oder ein Gegenstand, evtl. ein Grundstück. Der Vermächtnisnehmer
= Vermächtnisbegünstigte hat einen Anspruch
an den Erben oder die Erbengemeinschaft, dass das
Vermächtnis erfüllt wird. Der Vermächtnisbegünstigte
ist also gerade nicht Rechtsnachfolger, hat also mit dem
Nachlass sonst nichts zu tun. Manchmal verfügt der Erblasser
allerdings, dass jemand neben seiner Erbenstellung ( siehe
oben 1.) ) ein Extra-Vermächtnis haben soll, ein sogenanntes "Vorausvermächtnis".
Dieser Jemand hat dann beide Rechtsstellungen.
Auf den Wortlaut des Testaments kommt es nicht an, sondern
auf den Sinn. Wenn der Erblasser nahezu alles an eine Person "vermacht",
möchte er, dass diese in seine wirtschaftliche Stellung
tritt. Dann ist gemeint, dass diese Person Erbe (siehe oben
1.) ) werden soll und das ist sie dann auch.
("Auflagen", z.B. Grabpflege oder Tierpflege, verpflichten
den Erben, ohne dass ein direkter Rechtsanspruch einer Person
entsteht.)
3.) Der Pflichtteilberechtigte
hat einen Auskunftsanspruch und einen Geld-Anspruch in
Höhe der Pflichtteilsquote an dem Verkehrswert des
Nachlasses am Todestag (evtl. zuzüglich früherer
Schenkungen) evtl. mit Verzinsung, sonst nichts.
Die Frage nach einem Pflichtteil stellt sich auch nur dann,
wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, oder wenn
der Nachlass durch frühere Schenkungen und/oder anderweitige
Begünstigungen, siehe Ziff. 4.), vermindert ist, sonst
nicht. Eventuell gibt es ohne Testament auch Ausgleichsansprüche
unter Geschwistern wegen früherer finanzieller Ausstattungen
oder Bevorzugungen.
Pflichtteilsberechtigt können nur die
leiblichen Kinder oder Kinder vorverstorbener Kinder sein,
der Ehegatte sowie bei einem kinderlosen Erblasser seine
Eltern, sonst niemand.
Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der
Quote, die bei gesetzlicher Erbfolge gelten würde.
4.) Anderweitig Begünstigte gibt
es bei Lebensversicherungsverträgen und
bei Sparkonten mit einem Vertrag zu
Gunsten Dritter. Der Begünstigte hat den Anspruch
auf das Guthaben. Er ist aber weder Erbe noch Vermächtnisnehmer,
sondern Vertragsbegünstigter eines Schenkungsvertrages.
Er braucht sich nicht einmal an die Erben wenden, sondern
bekommt das Geld gleich direkt von der Versicherung oder
der Bank außerhalb der ganzen Nachlassabwicklung. Es
gibt aber eventuell Widerrufsmöglichkeiten durch die
Erben; möglicherweise auch Pflichtteilsansprüche.
Übrigens: Die Erbschaftsteuer, wie auch die Schenkungsteuer
richtet sich nach der steuerlich bewerteten Bereicherung
des Erben/Begünstigten/Beschenkten. Sie hat keinen Einfluss
auf das Erbrecht, sondern sie richtet sich nach der erbrechtlichen
Lage. Besteuert wird jede Bereicherung bei jedem Begünstigten
unter Berücksichtigung der individuellen Freibeträge.

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