Überraschende Vorschriften im Erbrecht:
Zusammengestellt von Michael Hans
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, München
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1. Ausschlagung
Die Ausschlagung eines Erbes bringt in Deutschland in den
meisten Fällen auch den Verlust des Pflichtteils mit
sich , § 1953 Abs. I BGB. Von dieser Regelung ausgenommen
ist nur der Ehegatte, § 1371 Abs. III BGB oder Abkömmlinge,
die zwar gut bedacht sind, deren Erbteil jedoch mit lästigen
Bedingungen beschwert ist (z.B. Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung,
Vermächtnisse) §§ 2306, 2307 BGB.
2. Eltern
Auch die Eltern eines Erblassers sind erbberechtigt und sogar
pflichtteilsberechtigt, wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge
hat, §§ 2303 Abs. II, 2309 BGB.
3. Erbschein
Der Erbschein macht nicht zum Erben, er bezeugt nur die (ohnehin
vorhandene) Erbenstellung. Ein Erbschein kann nicht rechtskräftig
werden, er ist jederzeit angreifbar, wenn sich Gründe
ergeben, § 2361 BGB.
4. Erbverzicht
Ein Erbverzicht, der regelmäßig auch einen Pflichtteilsverzicht
beinhaltet, schlägt auch auf die (späteren) Abkömmlinge
des Verzichtenden durch, er gilt also auch für sie, § 2349
BGB.
Anders ist es bei der Ausschlagung, die wirkt nur für
den Ausschlagenden, obwohl man oft auch die eigenen Abkömmlinge
nicht einem überschuldeten Nachlass aussetzen möchte.
Es muss also für jeden extra ausgeschlagen werden, §1953
II BGB.
5. Geschiedenenunterhalt
Die Witwe muss ggf. aus dem Nachlass weiter Geschiedenenunterhalt
an eine Erstehefrau des Verstorbenen zahlen. Begrenzt in
dies auf den fiktiven Pflichtteil der Erstehefrau, wie
wenn die Erstehe zum Todestag noch bestanden hätte, § 1586b
BGB.
6. Kinder Geschiedener
Zuwendungen (Schenkungen, Erbschaften) an Kinder kann man
unter die Beschränkung stellen, dass die Verwaltung
dieser Zuwendungen der (andere) Elternteil gerade nicht übernehmen
darf, sondern ein anderer. Dies ist interessant für
Kinder Geschiedener, § 1638 BGB.
7. Lebensversicherung, Widerruf durch den Erben
Widerruft der Erbe die Begünstigung eines Dritten aus
einem Lebensversicherungsvertrag des Verstorbenen, bevor
der Begünstigte von der Begünstigung erfahren hat,
dann ist der mit der Lebensversicherung beabsichtigte Schenkungsvertrag
nicht zustande gekommen. Dem "Begünstigten" steht
die Versicherungssumme dann nicht zu, § 516 I BGB.
8. Pflichtteilslast kürzen
Der Erbe, der laut Testament mit einem Geld-Vermächtnis
zu Gunsten eines Dritten belastet ist, gleichzeitig aber
auch einen Pflichtteilsanspruch bedienen muss, darf den Vermächtnisbetrag
anteilig kürzen. Der Erbe soll die Pflichtteilslast
nicht alleine tragen müssen, § 2318 BGB.
9. Scheidungsantrag
Die Zustellung eines begründeten Scheidungsantrages
bringt den Verlust des Erb- und Pflichtteils des Antragsgegners
als Ehegatten mit sich. Andererseits behält der Antragsteller
sein eigenes Ehegatten-Erbrecht und sein Pflichtteilsrecht, § 1933
BGB.
10. Schenkungen an den Ehegatten
Schenkungen des Erblassers bis zu zehn Jahre vor seinem Tod
lösen einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch
aus, d.h., der Pflichtteil wird errechnet, als wäre
nicht weggeschenkt worden, die Inflation wird ausgeglichen.
Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Zehnjahresfrist
nicht vor Auflösung der Ehe, also zählen auch Schenkungen,
die möglicherweise viele Jahrzehnte zurückliegen, § 2325
Abs. III, 2. Alt. BGB
11. Stiefkind
Der erbende Ehegatte muss unter Umständen beim gesetzlichen
Güterstand bis zur Hälfte seines Erbteils (das
ist der gesetzlich vorgeschriebene pauschalierte Zugewinn)
für die Ausbildung seines Stiefkindes aufwenden, § 1371
Abs. IV BGB.
12. Verschuldeter Abkömmling
Bei einem verschuldeten Abkömmling kann der Nachlass
vor dem Gläubiger durch eine gesetzlich normierte Pflichtteilsbeschränkung
per Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung geschützt
werden, § 2338 BGB.

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