Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht ist kein in sich geschlossenes Rechtsgebiet. Es besteht aus einer Vielzahl von Gesetzen. Wir beraten insbesondere Arbeitnehmer und setzen deren Interessen
vor den Arbeitsgerichten durch.
Arbeitsrecht (Schwerpunkte, alphabetisch)
Anwaltliche Tätigkeiten
- Abschluss, Durchführung, Änderung und KündigungKündigung
Einseitige Erklärung des Arbeitgeber oder Arbeitnehmers, dass das Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgelöst werden soll. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, der Zugang sollte für den Streitfall nachgewiesen werden können von Arbeitsverträgen - Prozessführung vor Arbeitsgerichten, insbesondere Kündigungsschutzprozesse für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Vertretung von Unternehmen in Prozessen mit Betriebsräten in kollektivrechtlichen Angelegenheiten
- Wahl oder Wechsel der Unternehmensform aus arbeitsrechtlichen Gründen.
- Fachvorträge von Rechtsanwalt Dr. Popp, auf Anfrage auch für Mandanten in ihrem Unternehmen
- Informationen zu Mini-Jobs, € 450,00-Jobs und den Midi-Jobs (Grundlagen)
- Umfassende Beratung, insbesondere auch zu: Kündigungsrecht, Kündigungsfristen, Kündigungs- schreiben (Einspruch, Einspruchsfristen, Klage, Abfindungen), Vertragsmuster und Arbeitszeugnis
Aktuelles
Das Arbeitsrecht ist kein in sich geschlossenes Rechtsgebiet. Es besteht aus einer Vielzahl von Gesetzen. Die Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner berät insbesondere Arbeitnehmer und setzt deren Interessen vor den Arbeitsgerichten durch.
letzte Aktualisierung: 25.05.2013 22:44:32
- Niemals geht man so ganz
„Niemals geht man so ganz, irgendwas von mir bleibt hier.“ Diese Lebensweisheit, welche schon vor Jahrzehnten von Trude Herr gesungen wurde, hat nun auch Einzug ins Arbeitsrecht gehalten.» weiterlesen
- Dank ist nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht geschuldet
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Arbeitszeugnis Formulierungen aufzunehmen, in denen er dem Arbeitnehmer für die Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.» weiterlesen
- Vorlage des Krankenscheins am ersten Krankheitstag ist zulässig
Gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen.» weiterlesen
(Quelle: www.arbeitsrechtssache.de)
Ergänzungen
- Seminarangebot:
Arbeitsrecht für Unternehmer - Relevante Downloads:
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