Kleines Lexikon: Arbeitsrecht
Themenschwerpunkt Arbeitsrecht zusammengestellt
von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Popp.
- Abfindung
- Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich nicht. In der Praxis aber werden häufig Abfindungen zur Herstellung des Rechtsfriedens und zur Vermeidung eines langandauernden Rechtsstreites bezahlt. Faustformel hier in München: pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt. Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen in voller Höhe zu versteuern.
- Abmahnung
- Mit einer Abmahnung beanstandet Arbeitgeber Verstöße gegen den Arbeitsvertrag und Pflichtwidrigkeiten und verbindet damit den Hinweis, dass im Wiederholensfalle der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen muss. Grundsätzlich ist vor jeder verhaltensbedingten Kündigung eine rechtzeitige und deutliche Abmahnung erforderlich.
- AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Das AGG, umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz, soll ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern. Bei einem Verstoß, z.B. im Rahmen von Einstellungsverhandlungen oder Beförderungen kann der Benachteiligte Schadensersatz verlangen.
- Antidiskriminierungsgesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz- Arbeitnehmerhaftung
- Der Arbeitnehmer haftet nur begrenzt für von ihm verursachten Sach- und Vermögensschäden des Arbeitgebers oder Dritten. Seine Haftung ist abhängig vom Grad seines Verschuldens. Keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit, in der Regel volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit.
- Arbeitsgericht
- Arbeitsgerichte sind unter anderem zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Eine eventuelle Unwirksamkeit einer Kündigung muss mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angefochten werden. Frist hier: drei Wochen nach Zugang der Kündigung.
- Arbeitsvertrag
- Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist grundsätzlich formfrei. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich nieder zu legen und diese dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
- außerordentliche Kündigung
- Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Gründe vorliegen die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar sind: z.B. beharrliche Arbeitsverweigerung, tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb, Straftaten gegen den Arbeitgeber. In weniger krassen Fällen ist eine Abmahnung erforderlich.
- BAG
- Bundesarbeitsgericht
- befristetes Arbeitsverhältnis
- Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das bedeutet, es besteht kein Kündigungsschutz. Die Befristungsmöglichkeiten unterliegen jedoch bestimmten Regeln.
- besonderer Kündigungsschutz
- Für folgende Personengruppen besteht ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz: Schwangere Frauen und Mütter, Arbeitnehmer während der Dauer des Erziehungsurlaubs, Schwerbehinderte, zum Wehr- oder Zivildienst Einberufene, Betriebsratsmitglieder, Auszubildende.
- betriebsbedingte Kündigung
- Dringende betrieblich Gründe stehen einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegen, z.B. fehlende Aufträge, dauerhafter Umsatzrückgang, Änderung der Produktionsmethoden, Betriebseinschränkung.
- Betriebsratanhörung
- In allen Unternehmen, in denen ein Betriebsrat existiert, ist dieser bei unternehmerischen Entscheidungen zu beteiligen. Kündigungen, die ohne Beteiligung des Betriebsrates ausgesprochen werden, sind allein deshalb schon unwirksam.

