Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer
zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach
Erbschaftsteuergesetz / Schenkungsteuergesetz
1. Grundlagen, Reform ∇
Grundlagen, Reform
Am 31.01.2007 hat das Bundesverfassungsgericht das bisherige Erbschaftsteuerrecht (insbesondere wegen der nicht verkehrsnahen Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände) für verfassungswidrig erklärt. Das Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Erbschaftssteuerrechts konnte Ende 2008 nach langen Diskussionen abgeschlossen werden, womit das neue Erbschaftssteuerrecht zum 1.1.2009 in Kraft trat.
Die Kernpunkte der Reform im Einzelnen:
- Erhöhung der persönlichen Freibeträge für nahe Angehörige
- Steuerfreistellung von selbst genutztem Wohneigentum
- Begünstigung für den Übergang von Betriebsvermögen
- Bewertung des vererbten Vermögens zu Verkehrswerten
- Erhöhung der Steuersätze für entfernte Verwandte und nicht verwandte Erben
Eine detaillierte Gegenüberstellung der alten und neuen Gesetzeslage finden Sie unter Punkt "6. Steuersätze Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer".
Insgesamt trägt die neue Rechtslage sicherlich nicht zu einer Vereinfachung des Erbschaftssteuerrechts bei. So sind Rechtsstreitigkeiten, beispielsweise wenn es um die Verkehrswertermittlung von Immobilien geht, vorprogrammiert. Die Gestaltung von Vermögens- übertragungen und vorweggenommenen Erbfolgen gehört jedenfalls in die Hand eines Fachmanns.
Zum 01.01.2010 wurde die Erhöhung der Steuersätze für entfernte Verwandte im Rahmen des Wachstumgsbeschleunigungsgesetzes weitgehend zurückgenommen.
Durch das Jahressteuergesetz 2010, welches am 13.12.2010 in Kraft trat, wurde eine völlige Gleich- behandlung von Lebenspartnern und Ehegatten hergestellt.
2. Steuerklassen und Freibeträge ∇
Steuerklassen und Freibeträge
| Steuer- klasse | (A) Persönliche Freibeträge | Freibeträge alt | Freibeträge neu |
| I Nr. 1 | Ehegatten und Lebenspartner | 307.000 € | 500.000 € |
| I Nr. 2 | Kinder und Stiefkinder | 205.000 € | 400.000 € |
| I Nr. 3 | Enkel, Urenkel Kinder (Enkel) verstorbener Kinder |
51.200 € 205.000 € |
200.000 € 400.000 € |
| I Nr. 4 | Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen | 51.200 € | 100.000 € |
| II | Eltern und Großeltern bei Erwerb durch Schenkung, Geschwister, Kinder von Geschwistern (=Nichten und Neffen), Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedener Ehegatte | 10.300 € | 20.000 € |
| III | Übrige | 5.200 € | 20.000 € |
| zusätzlich die Versorgungsfreibeträge (gekürzt um den Kapitalwert einer Hinterbliebenenrente) |
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| I Nr. 1 | Ehegatten und Lebenspartner | 256.000 € | 256.000 € |
| I Nr. 2 | Kinder bis 5 Jahre | 52.000 € | 52.000 € |
| Kinder über 5 bis 10 Jahre | 41.000 € | 41.000 € | |
| Kinder über 10 bis 15 Jahre | 30.700 € | 30.700 € | |
| Kinder über 15 bis 20 Jahre | 20.500 € | 20.500 € | |
| Kinder über 20 bis 27 Jahre | 10.300 € | 10.300 € | |
| (B) Freistellung von Hausrat einschl. Wäsche und Kleidung |
|||
| I Nr.1-4 | (Verwandtschaftsverhältnisse siehe oben) | 41.000 € | 41.000 € |
| Übrige | 10.300 € | 12.000 € | |
| (C) Freistellung aller anderen beweglichen körperlichen Gegenstände |
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| I Nr.1-4 | (Verwandtschaftsverhältnisse siehe oben) | 10.300 € | 12.000 € |
| Übrige | (mit Hausrat zusammengefasst) | - | - |
| (D) Sonstige Freistellungen | |||
| Bestattungskosten, mindestens pauschal | 10.300 € | 10.300 € | |
| Grundbesitz, Kunstgegenstände und dergleichen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (unter bestimmten Voraussetzungen sogar in vollem Umfang frei) |
Ansatz nur mit 40% | Ansatz nur mit 40% Grundbesitz nur mit 15% | |
| Freibetrag für erwerbsunfähige Eltern | 41.000 € | 41.000 € | |
| Pflege- bzw. Unterhaltsaufwand | 5.200 € | 20.000 € | |
| Übliche Gelegenheitsgeschenke | frei | frei | |
| Zuwendungen für kirchliche, gemeinnützige, mildtätige Zwecke, an den Bund, ein Land oder eine Gemeinde, an politische Parteien |
frei | frei | |
3. 10-Jahres-System ∇
10-Jahres-System
Der steuerliche Wert des aktuellen Erwerbs, Schenkung oder Erbschaft, wird mit den steuerlichen Werten aller anderen Erwerbe von demselben Schenkenden / Erblasser an denselben Beschenkten / Erben, die innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre erfolgt sind, zusammengezählt.
Aus diesem Gesamtbetrag wird nach einmaligem Abzug der individuellen Freibeträge die Gesamtschuld Schenkung- / Erbschaftsteuer nach der Erbschaftsteuertabelle ermittelt.
Von dieser Gesamtschuld werden alle früher bezahlten Schenkungssteuern für diese Erwerbe abgezogen.
Die Differenz ist die aktuell zu zahlende Schenkung- / Erbschaftsteuer.
4. Grundstücksbewertung ∇
Grundstücksbewertung
Selbst genutztes Wohneigentum
(Neuregelung mit der Reform seit 01.01.2009)
Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum an den überlebenden Ehepartner (bzw. eingetragenen Lebenspartner) bleibt unabhängig vom Wert der Immobilie steuerfrei, wenn dieser die Immobilie 10 Jahre lang selbst nutzt (als Erstwohnsitz). Gleiches gilt für die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum an Kinder, jedoch mit der Einschränkung, dass eine Wohnfläche von 200 Quadratmeter nicht überschritten werden darf.
Sonstige Immobilien
Der Wert von unbebauten Grundstücken errechnet sich aus der Fläche multipliziert mit den jeweils zuletzt vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwerten (ohne den bisherigen Abschlag von 20%).
Für die Bewertung von bebauten Grundstücken kommen folgende Verfahren zur Anwendung:
- Vergleichswertverfahren
Bei diesem Verfahren wird der Marktwert eines Grundstücks aus den tatsächlich realisierten Verkaufspreisen von vergleichbaren Objekten abgeleitet. Als Grundlage dienen hierbei vorrangig
die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise. Anzuwenden ist dieses Verfahren
für Wohnungs- und Teileigentum, sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser. - Ertragswertverfahren
Das Ertragswertverfahren ist für Mietwohn- grundstücke, sowie für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzten Grundstücke anzuwenden, für
die sich eine ortsübliche Miete ermitteln lässt. Der Ertragswert setzt sich dabei aus dem Bodenwert (analog der Wertermittlung bei unbebauten Grundstücken) und einem auf der Grundlage des Ertrags ermittelten Gebäudewert zusammen. - Sachwertverfahren
Für Grundstücke nach a) für welche keine Vergleichswerte vorliegen, für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich keine ortsübliche Miete ermitteln lässt, sowie für alle übrigen Grundstücke ist das Sachwertverfahren anzuwenden. Der Sachwert setzt sich dabei aus der Summe der Herstellungskosten der Gebäude, sowie dem Bodenwert zusammen.
Bei der Übertragung von Grundstücken, welche zu Wohnzwecken vermietet werden, wird ein Bewertungsabschlag von 10% vorgenommen.
5. Unternehmensbewertung ∇
Unternehmensbewertung
Regelung vor der Reform
Bei Weiterführung eines durch Erbfall oder Schenkung erworbenen Unternehmens für mindestens 5 Jahre ergaben sich z.T. erhebliche Vergünstigungen. So richtete sich die Bewertung aller Unternehmenswerte (außer Grundstücke, siehe oben) nur nach den Buchwerten. Zusätzlich galten folgende Freibeträge und Bewertungsabschläge:
| Freibetrag für Erwerbe bis 31.12.2003 | 256.000 € |
| Freibetrag für Erwerbe ab 01.01.2004 | 225.000 € |
| Bewertungsabschlag bis 31.12.2003 | 40% |
| Bewertungsabschlag ab 01.01.2004 | 35% |
Außerdem wurde auch für entferntere Verwandte oder Nichtverwandte ein so genannter Entlastungsbetrag von der Steuerschuld abgezogen. Dieser Entlastungs- betrag betrug 88% der Differenz zwischen der ungünstigeren Steuerklasse II oder III der entfernteren Verwandten oder Nichtverwandten zur günstigsten Steuerklasse.
Regelung nach der Reform
Für Firmenerben (unabhängig vom Verwandtschafts- verhältnis) gibt es nunmehr zwei Optionen, wonach Betriebsvermögen vollständig bzw. zu 85 % steuerfrei verbleibt.
- Möglichkeit 1
Firmenerben welche den ererbten Betrieb im Wesentlichen 10 Jahre lang fortführen zahlen für diesen keine Erbschaftsteuer, wenn die Lohnsumme nach 10 Jahren (kumuliert) 1.000 % des Wertes der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt erreicht und das Produktionsvermögen des Betriebes mindestens 90 % des gesamten Betriebsvermögens beträgt. - Möglichkeit 2
Wird der Betrieb 7 Jahre lang fortgeführt, wird nur
15 % des übertragenen Vermögens besteuert, wenn die Lohnsumme nach 7 Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt und mindestens 50 % des Betriebsvermögens dem Produktionsvermögen zuzurechnen ist..
Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung bei beiden Optionen ist, dass der Erbe mindestens 25 %
des Unternehmens erbt.
6. Steuersätze ∇
Steuersätze
Steuersätze vor der Reform:
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs |
Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
| I | II | III | |
| bis 52.000 € | 7% | 12% | 17% |
| bis 256.000 € | 11% | 17% | 23% |
| bis 512.000 € | 15% | 22% | 29% |
| bis 5.113.000 € | 19% | 27% | 35% |
| bis 12.783.000 € | 23% | 32% | 41% |
| bis 25.565.000 € | 27% | 37% | 47% |
| über 25.565.000 € | 30% | 40% | 50% |
Steuersätze nach der Reform:
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs |
Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
| I | II | III | |
| bis 75.000 € | 7% | 30% | 30% |
| bis 300.000 € | 11% | 30% | 30% |
| bis 600.000 € | 15% | 30% | 30% |
| bis 6.000.000 € | 19% | 30% | 35% |
| bis 13.000.000 € | 23% | 50% | 50% |
| bis 26.000.000 € | 27% | 50% | 50% |
| über 26.000.000 € | 30% | 50% | 50% |
Steuersätze ab dem 01.01.2010 (Wachstumsbeschleunigungsgesetz):
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs |
Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
| I | II | III | |
| bis 75.000 € | 7% | 15% | 30% |
| bis 300.000 € | 11% | 20% | 30% |
| bis 600.000 € | 15% | 25% | 30% |
| bis 6.000.000 € | 19% | 30% | 35% |
| bis 13.000.000 € | 23% | 35% | 50% |
| bis 26.000.000 € | 27% | 40% | 50% |
| über 26.000.000 € | 30% | 43% | 50% |
Wird eine Wertstufe der Steuersatztabelle nur geringfügig überschritten, gilt eine Minderungsregelung.
Geht dasselbe Vermögen, das von Personen der Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern beim Erwerb im Erbfall) in den letzten 10 Jahren durch Schenkung oder Erbfall erworben und versteuert wurde, erneut auf Personen dieser Steuerklasse durch einen Erbfall über, ermäßigt sich die Steuer um bis zu 50%.
7. Wahlrecht bis 30.6.2009 ∇
Wahlrecht bis 30.6.2009
Für Erbfälle die nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 eingetreten sind, kann die Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts (mit Ausnahme der neuen persönlichen Freibeträge) beantragt werden. Der Antrag ist bis zum 30.6.2009 zu stellen. Für Schenkungen gilt dieses Wahlrecht nicht.

