Thema: Elternunterhalt

Informationen zusammengestellt von Dr. Reinhard Popp

Dass Eltern für ihre Kinder Unterhalt bezahlen müssen ist hinreichend bekannt. Weniger bekannt ist jedoch, dass auch Kinder ihren Eltern grundsätzlich unterhaltspflichtig sind. Den Schwiegereltern hingegen ist man nicht(!) unterhaltspflichtig.

Sowohl steigende Heim- und Pflegekosten als auch die angespannte finanzielle Situation der Sozialhilfeträger haben dazu geführt, dass verstärkt Kinder von ihren Eltern auf Elternunterhalt in Anspruch genommen werden. Hierbei werden weniger die Eltern tätig, sondern in erster Linie die Sozialhilfeträger aufgrund übergegangener Ansprüche auf Elternunterhalt.

Aufgrund der erheblichen finanziellen Belastung sollte Rechtsrat beim Spezialisten, einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht eingeholt werden. Denn grundsätzlich gilt, dass der seinen Eltern unterhaltspflichtige eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommensabhängigen Unterhaltsniveaus in der Regel nicht hinnehmen muss, solange er nach seinen Verhältnissen einen angemessenen Aufwand betreibt.

Im Vergleich zum Kindesunterhalt oder Unterhalt für den geschiedenen Ehepartner gehen Eltern bzw. der Eltern- unterhalt rangmäßig allen anderen Unterhaltsberechtigten nach. Gegenüber den Eltern des Unterhaltsverpflichteten vorrangig sind damit insbesondere dessen minder- und volljährigen Kinder, sein Ehegatte oder geschiedener Ehegatte, die Mutter eines nichtehelichen Kindes sowie dessen Enkel. Die Höhe des geschuldeten Elternunterhaltes und damit der Bedarf bestimmt sich nach der Lebensstellung der Eltern, d. h. nach ihren Einkommens- und Vermögens- verhältnissen. Zu beachten ist, dass z.B. mit Eintritt des Ruhestandes in der Regel auch eine Änderung der Lebens- stellung eintritt. Eltern können von ihren Kindern dann keinen Unterhalt mehr entsprechend ihrer früheren Lebensstellung verlangen. Als angemessener Elternunterhalt muss jedoch das Existenzminimum sichergestellt werden.

Unterhaltsbedürftigkeit besteht nur, falls eigenes Einkommen jeder Art, insbesondere Renten, oder Leistungen der Pflege- versicherung zu einer Bedarfsdeckung nicht ausreichen. Vermögen müssen die Eltern bis auf einen „Notgroschen“
von € 2.300,00 zur Bedarfsdeckung einsetzen.

Kinder sind nur dann unterhaltsverpflichtet, wenn sie den Elternunterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen ange- messenen Unterhaltes bezahlen können. Zur Berechnung der Höhe des Elternunterhaltes sind vom Einkommendes Unterhaltsverpflichteten zunächst Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf. Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung abzuziehen. Schulden z.B. zur Finanzierung eines Hauses einschließlich angemessener Tilgungsbeiträge können ebenfalls abgezogen werden. Da die vorrangige Unterhaltsverpflichtung des in Anspruch genommenen Kindes gegenüber seinen Kindern und seinen Ehegatten weiter besteht, können deren Unterhalts- ansprüche ebenfalls abgezogen werden. Reicht das laufende Einkommen des Kindes nicht aus den Elternunterhalt zu decken, muss neben Erträgnissen aus Vermögen auch der Vermögensstamm verwertet werden, falls dies zumutbar ist. Dies betrifft in der Regel jedoch nicht das selbst bewohnte Eigenheim. Das Häuschen muss also nicht verkauft werden. Letztlich hängen Art und Umfang der Pflicht zur Verwertung des Vermögensstammes von den Umständen des Einzelfalles ab. Hier ist dringend geboten rechtlichen Rat durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht einzuholen. Dem unterhaltspflichtigen Kind verbleibt nach Abzug oben genannter Positionen in jedem Fall ein angemessener Selbstbehalt von mindestens € 1.250,00 monatlich.

Geschwister haften für den Unterhalt ihrer Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Zur Berechung des Haftungsanteils kann ein in Anspruch genommenes Kind daher von seinen Geschwistern Auskunft über deren wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen.

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