Lexikon: Gesellschaftsrecht

Informationen wurden für Sie von der Kanzlei Hans, Dr. Popp und Partner zusammengestellt

Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich! Im Fachbereich “Gesellschaftsrecht” bieten wir derzeit KEINE Beratung an.

Abberufung

Der Geschäftsführer kann als organschaftlicher Vertreter jederzeit, aber nur durch die Gesellschafterversammlung, abberufen werden und er kann auch jederzeit sein Amt niederlegen, § 38 I GmbHG. Der Dienstvertrag wird separat behandelt.

Amortisation

Die Einziehung ist nur möglich, wenn sie unter Voraussetzungen, die Treu und Glauben entsprechen, in der Satzung zugelassen ist. Mit der Einziehung wird der Geschäftsanteil vernichtet und der (missliebige?) Gesellschafter ausgeschlossen. Gründe: Insolvenz des Gesellschafters, Pfändung des Gesellschaftsanteils, Erbfall, Erwerb durch Familienfremde usw.

Amtsniederlegung

Ein Geschäftsführer kann ohne Einhaltung der Frist seine Organstellung aufgeben, wenn er einen von der Gesellschaft zu vertretenden wichtigen Grund annehmen muss. Ansonsten ist er schadenersatzpflichtig.

Anmeldehaftung

Der Geschäftsführer, der unrichtige Angaben bei der Anmeldung macht, haftet gegenüber der Gesellschaft, § 9a GmbHG.

Bargründung

Mindeststammkapital € 25.000,00. Jeder Gesellschafter muss mindestens ein Viertel des Nennbetrages einbezahlt haben, insgesamt muss mindestens die Hälfte des Stammkapitals zur Verfügung stehen, bei Einmann-GmbH der volle Betrag. Zukünftig soll das Mindeststammkapital auf € 10.000,00 gesenkt werden.

Betriebsprüfung

Meist als Außenprüfung durchgeführt erstreckt sie sich in der Regel auf die letzten 3 Jahre (Lohnsteuerprüfung 5 Jahre) ab der letzten Steuererklärung. Rechte und Pflichten bei der digitalen Betriebsprüfung sind gesondert geregelt. Beachte: Eine Strafbefreiende Selbstanzeige ist nur vor Erscheinen des Prüfers möglich. Der Prüfer muss bei Verdacht einer Steuerhinterziehung ein Strafverfahren einleiten und dies dem Geprüften mitteilen.

Betriebsrat

Bei Kündigung von Arbeitnehmern MUSS der Betriebsrat ordnungsgemäß gehört werden, anderenfalls ist jede Kündigung allein wegen dieses Mangels schon sicher unwirksam.

Bilanzrichtliniengesetz

Es handelt sich um die Vorschriften über Handelsbücher (Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung GOB), Wirtschaftsprüfungen, Publizitätspflichten im so genannten 3. Buch des HGB.

Bilanzrichtliniengesetz (BiriliG)

Es handelt sich um die Vorschriften über Handelsbücher (Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung GOB), Wirtschaftsprüfungen, Publizitätspflichten im so genannten 3. Buch des HGB.

Directors’ and Officers’ liability insurance (D&O liability insurance)

Gemäß § 11 GmbHG haften die Gründungsgesellschafter als Handelnde persönlich, solidarisch und unbeschränkt für alle Geschäfte, sofern die GmbH dann später tatsächlich nicht eingetragen wird.

Differenzhaftung

Ist das Stammkapital bereits vor Eintragung der Gesellschaft gänzlich oder teilweise verbraucht, müssen die Gesellschafter anteilig für die Differenz haften. Wenn die Verluste das Stammkapital übersteigen, dann haften die Gesellschafter auch hierfür, die Haftung ist also unbeschränkt.

Durchgriffshaftung

Eine Haftung der Gesellschafter (!) für Verbindlichkeiten der GmbH soll ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Verwendung der juristischen Person dem Zweck der Rechtsordnung widerspricht, z.B. Konzernhaftung. Durchgriffshaftung auch bei Rechtsmissbrauch. Zukünftig sollen Gesellschafter verantwortlich sein, wenn der Geschäftsführer Zustellungen vereitelt, so durch so genannte GmbH-Bestatter.

EHUG

Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister.

Einmann-GmbH

Die Einmann GmbH ist problemlos zu gründen und zu führen. Es gibt auch eine Einmann GmbH & Co KG.

Einziehung eines Geschäftsanteils

Die Einziehung ist nur möglich, wenn sie unter Voraussetzungen, die Treu und Glauben entsprechen, in der Satzung zugelassen ist. Mit der Einziehung wird der Geschäftsanteil vernichtet und der (missliebige?) Gesellschafter ausgeschlossen. Gründe: Insolvenz des Gesellschafters, Pfändung des Gesellschaftsanteils, Erbfall, Erwerb durch Familienfremde usw.

Entlastung

Sie bedeutet für den Geschäftsführer, dass alles was bekannt war, abgegolten ist. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

Firma

Die Firma ist der Name eines Kaufmanns, hier der GmbH: Sachfirma oder Personenfirma ab 1.7.98 ist handelsrechtlich nahezu jede Firma möglich, aber wettbewerbsrechtlich (zunächst unerkannt) sind Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche möglich. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird ”Firma” mit ”Unternehmen” gleichgesetzt.

Fahrlässigkeit

Der Geschäftsführer haftet auch für leichteste Fahrlässigkeit, anders als der Arbeitnehmer, der nach neuester Rechtsprechung nur für grobe Fahrlässigkeit und für Vorsatz haftet und auch nur, soweit es im Verhältnis zu seiner Vergütung steht. Rettung: Vertragliche Einschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz und der Höhe nach, z.B. pro Schadensfall auf einen Monatsverdienst.

Geschäftsanteil

Der Gesellschafter erhält für die Einlage einen Geschäftsanteil, der wertmäßig dem Nominalbetrag der zu erbringenden Stammeinlage entspricht, § 14 GmbHG. Bei Personengesellschaften heißen die Mitgliedsrechte Gesellschaftsanteil.

Geschäftsbriefe

Sie müssen bei der GmbH Rechtsform und Sitz der Gesellschaft, Handelsregisternummer und die Geschäftsführer, ggf. den Aufsichtsratsvorsitzenden angeben, inzwischen auch die Steuernummer oder ID-Nummer.

Geschäftsführer

Er ist der organschaftliche Vertreter der GmbH. Sie handelt NUR durch ihn.

Geschäftsführervertrag

Regelmäßig ist NUR die Gesellschafterversammlung zuständig, auch für kleinste Änderungen, z.B. bei der Vergütung.

Gesellschafterversammlung

Die Willensbildung in der GmbH erfolgt durch die Gesamtheit der Gesellschafter in der Form der Beschlussfassung, in der Regel in der Gesellschafterversammlung, § 48 GmbHG.

Gesellschaftsvertrag

Dieser wird bei Kapitalgesellschaften auch Satzung genannt und ist die Grundlage für die Rechtsverhältnisse innerhalb der GmbH zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft. Im GmbH-Gesetz stehen zwingende Satzungsinhalte und disponible, § 3 GmbHG.

Gläubigerschutz

Große Teile des GmbH-Rechts begründen sich im Gläubigerschutz. Bei jeder Gestaltung sollte hinterfragt werden, ob Gläubigerschutzvorschriften nicht entgegenstehen.

GmbH

Die GmbH ist eine Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung, lediglich die Haftung der Gesellschafter ist beschränkt auf ihre Verpflichtung, das Stammkapital (möglicherweise aber auch für andere Gesellschafter) einzubezahlen. Durchbrechung nur durch die so genannte Durchgriffshaftung.

GmbH & Co. KG

Dies ist eine Personengesellschaft (eine KG) bei der der voll haftende Gesellschafter, der Komplementär, eine GmbH ist. Es liegt also eine komplette Haftungsbeschränkung vor, da die anderen Gesellschafter, die Kommanditisten, nur mit ihrer Einlage haften. Es sind zwei Gesellschaftsverträge erforderlich: für die GmbH und für die KG. Die GmbH & Co. KG entspricht allen Anforderungen einer Familiengesellschaft, sie kann aber als etwas kompliziert angesehen werden.

Größenklassen

Unternehmen, also auch GmbHs, werden in Größenklassen eingeteilt. Hier gibt es (neben den Vorschriften über Mitbestimmung, Betriebsrat) zwei Systeme, die gern verwechselt werden: Die gesetzlichen Größenklassen von Kapitalgesellschaften gemäß § 267 HGB, eingeteilt in kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften nach Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmeranzahl, betreffen die Pflichten hinsichtlich der Differenzierung und des Umfanges der Jahresabschlüsse, sowie der Prüfungs- und Publizitätspflicht. Die Größenklassen hinsichtlich der Außenprüfungen durch das Finanzamt, nämlich Kleinbetriebe, Mittelbetriebe und Großbetriebe, eingeteilt nach Betriebsart, Umsatzerlöse oder steuerlichen Gewinn, werden turnusgemäß vom Finanzministerium festgelegt und angepasst, zuletzt für den 1.1.2007, und betreffen die Häufigkeit dieser Betriebsprüfungen.

Gründungshaftung

Die Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG betrifft nur die Haftung nach der Gründung (Notar) und diese erlischt nach der Eintragung. Vor der Gründung wird gemäß GbR/oHG Recht gehaftet.

Haftpflichtversicherung

Diese wird für Geschäftsführer gelegentlich angeboten. Gegebenenfalls kann zusätzlich eine Vermögensschadensversicherung und auch eine Industrie-Strafrechtsschutzversicherung abgeschlossen werden.

Haftung des Geschäftsführers

Die so genannte Organhaftung ist der klassische Fall der Geschäftsführerhaftung, § 43 Abs. 1 GmbHG. Die Haftung begründet sich in der Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten. I.ü. haftet der Geschäftsführer auch aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung. Er haftet regelmäßig für die Lohnsteuer, für die Sozialversicherungsbeiträge und für die Umsatzsteuer (Treuhänderargument).

Haftungsanspruchsklage gegen den Geschäftsführer

Eine solche muss von der Vollversammlung per Beschluss gefordert sein, sonst hat sie sicher allein wegen dieses Mangels keinen Erfolg.

Handelndenhaftung

Gemäß § 11 GmbHG haften die Gründungsgesellschafter als Handelnde persönlich, solidarisch und unbeschränkt für alle Geschäfte, sofern die GmbH dann später tatsächlich nicht eingetragen wird.

Insolvenzantrag

Bei Zahlungsunfähigkeit und auch bei GmbHs auch bei Überschuldung muss Insolvenzantrag gestellt werden: Insolvenzplan und Abstimmung der Gläubiger. Der Antrag kann vom Schuldner bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt werden, mit eventuellen Nachteilen für die Gläubiger. Die Bewertung der Überschuldung erfolgt nach tatsächlichen Werten gemäß Weiterführungsprognose (going concern with goodwill) oder Zerschlagungserwartung innerhalb eines halben Jahres. Der Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintreten der Zahlungsunfähigkeit/Feststellen der Überschuldung, gestellt werden, § 64 GmbHG.

Kaduzierung

Im Fall verzögerter Einzahlung auf die Stammeinlage durch einen Gesellschafter kann dessen Geschäftsanteil zugunsten der Gesellschaft für verlustig erklärt werden.

Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen

Dies sind solche, die die Gesellschaft zu marktüblichen Konditionen nicht mehr bekommen hätte oder bekommen würde oder die inzwischen gekündigt worden wären. Sie werden wie Eigenkapital behandelt.

Kaufmann

Für den Kaufmann im rechtlichen Sinne, und eine GmbH ist immer ein Kaufmann, gelten die besonderen Regeln des HGB, z. B. bei Verzugszinsen, bei Mängelrügen, bei Handelsbrauch.

Konkursantragspflicht

Bei Zahlungsunfähigkeit und auch bei GmbHs auch bei Überschuldung muss Insolvenzantrag gestellt werden: Insolvenzplan und Abstimmung der Gläubiger. Der Antrag kann vom Schuldner bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt werden, mit eventuellen Nachteilen für die Gläubiger. Die Bewertung der Überschuldung erfolgt nach tatsächlichen Werten gemäß Weiterführungsprognose (going concern with goodwill) oder Zerschlagungserwartung innerhalb eines halben Jahres. Der Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintreten der Zahlungsunfähigkeit/Feststellen der Überschuldung, gestellt werden, § 64 GmbHG.

Körperschaftsteuer

Diese ist die Einkommensteuer der GmbH. Eine zweifache Besteuerung über die Einkommensteuer der Gesellschafter ergab sich bis 2000 dadurch nicht, dass der Gewinn über das Anrechnungsverfahren nur einmal besteuert wird. Das Halbeinkünfteverfahren ab 2001 besteuert Gewinne mit 25% und die Ausschüttungen zur Hälfte beim Empfänger. Die Unternehmensteuerreform 2008 verkürzt die Körperschaftsteuer nun auf 15% und die Gesamtbelastung auf unter 30% mit Systemänderungen bei der Gewerbesteuer. Außerdem gibt es eine Reihe von Änderungen bei der Ansparrücklage, den GWGs, eine Zinsschranke für größere Unternehmen u.s.w. Ab 2009 wird das Halbeinkünfteverfahren abgeschafft und im privaten Bereich durch eine Abgeltungssteuer von 25% und im betrieblichen Bereich durch das Teileinkünfteverfahren (60% zu versteuern) ersetzt.

Krise und Gehaltskürzung

Die Gesellschafter Geschäftsführer müssen hier gekürzt werden, auch wenn formal die Verbote der Stammeinlage-Rückzahlung nicht betroffen sind. Am besten ist es, die Gehälter zu stunden, da sonst die Nachzahlung möglicherweise als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird. Das Stehenlassen des Gehalts, also als Darlehen, gilt als zugeflossen und ist lohnsteuerpflichtig.

Kündbarkeit

So wie der GmbH Geschäftsführer nur durch die Gesellschafterversammlung abrufbar ist, ist der Geschäftsführer-Dienstvertrag nur durch die Gesellschafterversammlung kündbar, wenn ein Zusammenhang mit der Organstellung besteht.

Kündigung des Arbeitsvertrages mit Abberufung

In diesem Falle gilt dies unter üblichen Umständen gleichzeitig als Abberufung aus der Organstellung, im Gegensatz zum umgekehrten Fall.

Kündigung/Stimmrecht

Der Gesellschafter Geschäftsführer hat bei ordentlicher Kündigung ein eigenes Stimmrecht, bei außerordentlichen Kündigungen nicht. Wenn man ihn loshaben will, wird deshalb regelmäßig versucht, einen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu finden.

Kündigungsschutzgesetz

Auf den GmbH Geschäftsführer ist das Kündigungsschutzgesetz normalerweise nicht anwendbar. Auch sonstige arbeitsrechtliche Schutzvorschriften gelten nur im Ausnahmefall, z.B. beim hochgelobten Vorpensionär, bei der Drittanstellung (GmbH & Co. KG, anderer Konzerngesellschaft), Weiterarbeit nach Abberufung, z.B. wegen Abschluss eines Projekts.

Lexikon

Sammlung von erklärungsbedürftigen Stichworten

Limited Ltd

Die Private Limited Company by Shares ist die englische Variante einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit Ministammkapital und ohne Notar aber mit Hilfe von Spezialunternehmen von Deutschland aus gegründet werden kann. Zulässig ist eine steuerliche Betriebstätte in Deutschland. Die Ltd eignet sich für kurzfristige Risikogeschäfte, für Unternehmen mit Auslandsbezug, jedenfalls eher für Einmannunternehmen (bei Streit gilt englisches Recht), sonst im Zweifel nicht.

Löschung der GmbH

Diese erfolgt nach der ordnungsgemäßen Abwicklung der Liquidation.

Mantelkauf

Grundsätzlich ist es möglich einen GmbH Mantel zu ”kaufen” und die (regelmäßig dort vorhandenen) Verluste zu ”verwerten”. Es sind allerdings eine Reihe von differenzierten Voraussetzungen zu erfüllen. Ab 2008 wird dies noch weiter erschwert.

Minderjährig

Im deutschen Recht, das sich als höchst kompliziertes intellektuelles und dogmatisches Gebäude darstellt, wird alles dann über den Haufen geworfen, wenn es um den Schutz von Minderjährigen geht. Fehlende vormundschaftliche Genehmigungen oder Pflegerbestellungen können ein ganzes Unternehmen gefährden.

Mini-GmbH (UG)

Nach dem MoMiG (siehe dort) wird es eine Ein-Euro-GmbH geben, die ohne echtes Startkapital starten kann, sich aber Unternehmergesellschaft oder UG nennen muss mit dem zwingend vorgeschriebenen und nicht abzukürzenden Zusatz: (haftungsbeschränkt). Vom Gewinn müssen jedes Jahr 25% in die Stammeinlage eingestellt werden, bis das nunmehr erforderliche Stammkapital von € 10.000,- erreicht ist. Dann gelten alle GmbH-Regeln.

MoMiG

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen

Niederlegung

Der Geschäftsführer kann sein Amt jederzeit niederlegen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wenn dem nicht so war, ist er der Gesellschaft schadenersatzpflichtig, allerdings genügt es, wenn er mit Fug und Recht einen wichtigen Grund annehmen durfte.

Notgeschäftsführer

Gesellschafter oder Gläubiger können bei Verhinderung des ”normalen” Geschäftsführers einen Notgeschäftsführer beantragen, der vom Gericht ausgesucht wird, damit die GmbH handlungsfähig bleibt.

Prokura

Die GmbH kann einem Arbeitnehmer Vollmacht erteilen, für sie Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Prokurist hat als solcher keine Pflichten.

Publizitätspflicht

Auch kleine GmbHs müssen ihren Jahresabschluss mit Ergebnisverwendung dem Registergericht vorlegen, diese Pflicht wurde bisher jedoch nicht ernst genommen, da ohne Fremdanträge keine Sanktion vorgesehen war. Antragsberechtigte Gläubiger kennen aber den Jahresabschluss allerdings ohnehin. Die Lage hat sich durch das EHUG, siehe dort, ab 2007 dramatisch geändert. Die Verletzungen von Veröffentlichungspflichten werden nun nachdrücklich geahndet. Das elektronische Handelsregister wird viel mehr Transparenz bringen.

Quotenschaden

So wird der Schaden bezeichnet, um den sich die Konkursquote des Gläubigers durch den verspäteten Konkursantrag und insbesondere durch das Eingehen neuer Verbindlichkeiten gemindert hat.

Ressortabgrenzung

Sie wirkt für verschiedene Geschäftsführer nur, wenn ein entsprechender rechtswirksamer Vollversammlungsbeschluss vorliegt. Es können sich Haftungsbegrenzungen ergeben, allerdings kein Scheuklappenprinzip

Sachgründung

Eine Gründung mit Sacheinlagen statt mit Geldkapital ist möglich, aber es ist eine Bewertung und ein Sachgründungsbericht erforderlich. Eine so genannte verdeckte Sachgründung liegt vor bei einer Bargründung mit alsbaldigem Sachkauf des ursprünglichen Unternehmens oder von Gegenständen hieraus. Diese Haftungsfalle ist inzwischen haftungsrechtlich heilbar, steuerlich jedoch nicht heilbar.

Ressortabgrenzung

Sie wirkt für verschiedene Geschäftsführer nur, wenn ein entsprechender rechtswirksamer Vollversammlungsbeschluss vorliegt. Es können sich Haftungsbegrenzungen ergeben, allerdings kein Scheuklappenprinzip

Satzung

Die Satzung ist die Grundlage für jede GmbH, auch Statut oder Gesellschaftsvertrag genannt. Dort ist zumindest Firma und Sitz, Gegenstand, Stammkapital und Gesellschafter mit jeweiliger Stammeinlage geregelt. Meist werden dort auch differenziert die Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, der Vertretung und der Geschäftsführung und der Änderungsmöglichkeiten des Gesellschaftsvertrages geregelt.

Satzungsvorbehalt

Alles was im GmbHG geregelt ist und was dem Leitbild des Geschäftsführers entspricht, soll in der Satzung geregelt werden, die unterschiedlichen Regelungen gegenüber den Normalarbeitnehmern in der Vollversammlung und der Rest im GF-Vertrag.

Secure Socket Layer (SSL)

Abkürzung für ″Secure Socket Layer″ Ein Internet-Protokoll, das die Datenübertragung über das Internet durch ein Verschlüsselungsverfahren absichert.

Selbstanzeige

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist einzigartig und sie gibt es nur im Steuerrecht § 371 AO. Die Anzeige muss vor Entdeckung und vor Erscheinen des Betriebsprüfers erfolgen, sie sollte nicht so benannt werden, die Steuerschulden müssen pünktlich bezahlt werden. Für Sozialversicherungsbeiträge gibt es Sonderregelungen, die aber praxisfern sind.

Selbstkontrahieren

Gemäß § 181 BGB darf niemand mit sich selbst Verträge abschließen als Vertreter und als Person oder auf beiden Seiten als Vertreter. Der Ausschluss der Wirkungen des § 181 BGB ist regelmäßig erforderlich, auch werden sonst ev. Gestaltungen vom Finanzamt nicht anerkannt.

Sozialversicherungspflicht

Für den Gesellschafter Geschäftsführer besteht bei bis zu 25 % Beteiligung diese Pflicht immer, außer die Gesellschaft ist durch ihn geprüft und dies wird nachgewiesen; bei Beteiligungen von 25 % bis 50 % normalerweise keine Pflicht, es sei denn, der Anstellungsvertrag ist sehr weisungsintensiv; bei über 50 % Beteiligung sicher keine Pflicht.

Stammkapital

Es ist erhalten, wenn in einer ordentlichen Handelsbilanz die aktiven Posten nach Abzug der Schulden, nicht jedoch anderer Passivposten, die Stammkapitalkennziffer erreichen. Mit dem MoMiG, siehe dort, wird das Mindeststammkapital auf € 10.000,- gesenkt.

Steuerfahndung

Die Steuerfahndung kann im Steuerrecht ermittelnd tätig werden, ebenso im Steuerstrafrecht. Sie ist in der Praxis kaum kontrollierbar. Es handelt sich beim Steuerstrafrecht um eine Art Sonderpolizei, schlagkräftig, gut ausgebildet und erfolgreich. Vorgesetzte Behörde ist die Bußgeld und Strafsachenstelle beim Finanzamt, die wiederum die Funktion einer Staatsanwaltschaft hat.

Tantiemen

Sie können steuerlich wirksam gewinnmindernd nur vom Gewinn (von welchem!), nicht aber vom Umsatz, vereinbart und bezahlt werden, und werden in Höhe bis 20% anerkannt, eventuell bis zu 40 % bei guten Erträgen

Total Quality Management (TQM)

Akronym für ″Total Quality Management″ Durchgängige, kontinuierliche und alle Bereiche einer Organisation umfassende Qualitätssicherung.

Überschuldung

Hier ist die rechnerische und die rechtliche Überschuldung zu unterscheiden, Zerschlagung oder Fortbestandsprognose, siehe Insolvenzantrag.

Umwandlung

Aufgrund der nunmehr eingetretenen Gesetzeslage ist es auch möglich, GmbHs in Personengesellschaften umzuwandeln, ohne komplizierte und insbesondere steuerintensive Gestaltungen vornehmen zu müssen. Unterscheide aber Umwandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz.

Unternehmensteuerreform

Diese ist die Einkommensteuer der GmbH. Eine zweifache Besteuerung über die Einkommensteuer der Gesellschafter ergab sich bis 2000 dadurch nicht, dass der Gewinn über das Anrechnungsverfahren nur einmal besteuert wird. Das Halbeinkünfteverfahren ab 2001 besteuert Gewinne mit 25% und die Ausschüttungen zur Hälfte beim Empfänger. Die Unternehmensteuerreform 2008 verkürzt die Körperschaftsteuer nun auf 15% und die Gesamtbelastung auf unter 30% mit Systemänderungen bei der Gewerbesteuer. Außerdem gibt es eine Reihe von Änderungen bei der Ansparrücklage, den GWGs, eine Zinsschranke für größere Unternehmen u.s.w. Ab 2009 wird das Halbeinkünfteverfahren abgeschafft und im privaten Bereich durch eine Abgeltungssteuer von 25% und im betrieblichen Bereich durch das Teileinkünfteverfahren (60% zu versteuern) ersetzt.

Vergleich

Das ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den ein Streit durch gegenseitiges Nachgeben abschließend durch eine neue und nunmehr bindende Regelung geklärt wird. Siehe auch Vergleichsverfahren.

Unternehmergesellschaft

Nach dem MoMiG (siehe dort) wird es eine Ein-Euro-GmbH geben, die ohne echtes Startkapital starten kann, sich aber Unternehmergesellschaft oder UG nennen muss mit dem zwingend vorgeschriebenen und nicht abzukürzenden Zusatz: (haftungsbeschränkt). Vom Gewinn müssen jedes Jahr 25% in die Stammeinlage eingestellt werden, bis das nunmehr erforderliche Stammkapital von € 10.000,- erreicht ist. Dann gelten alle GmbH-Regeln.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Dies sind Zuwendungen an den Gesellschafter Geschäftsführer oder ihm nahestehende Personen, die nicht in seiner Stellung als Geschäftsführer begründet sind, sondern in seiner Stellung als Gesellschafter, z.B. überhöhte Gehälter. Die Differenz ist Gewinn (Gewerbesteuer!) und nicht Gehalt

Vergleich

Das ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den ein Streit durch gegenseitiges Nachgeben abschließend durch eine neue und nunmehr bindende Regelung geklärt wird. Siehe auch Vergleichsverfahren.

Vergleichsverfahren (altes Recht bis 1998)

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH war seinerzeit nicht unbedingt ein Konkursantrag erforderlich, sondern es konnte auch das gerichtliche Vergleichsverfahren beantragt werden mit einer Quote von mindestens 35%.

Vorbelastungsverbot

Eine GmbH ist vor der Eintragung vorbelastet durch Gründungskosten, so dass das Stammkapital nicht mehr vollständig vorhanden ist. Dies ist nicht mehr verboten. Es besteht aber eine Angabepflicht für den Zeitpunkt der Anmeldung.

Weisungsgebundenheit

Der Geschäftsführer ist an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden, seine Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten kann allerdings nicht eingeschränkt werden.

Zwangsvollstreckung

Der Geschäftsführer vertritt die GmbH auch in der Zwangsvollstreckung gegen sie bis hin zur Offenbarungsversicherung (früher: Offenbarungseid).

Zuständigkeitsabgrenzung

Sie wirkt für verschiedene Geschäftsführer nur, wenn ein entsprechender rechtswirksamer Vollversammlungsbeschluss vorliegt. Es können sich Haftungsbegrenzungen ergeben, allerdings kein Scheuklappenprinzip

Wettbewerbsverbot (Geschäftsführer)

Der Geschäftsführer soll der GmbH keine Konkurrenz machen. Wird der Wettbewerb von der GmbH zugelassen, so muss eine Vergütung, zum Beispiel Gehaltskürzung, vereinbart sein, sonst wird eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Es wird mit einem Fremdgeschäftsführer verglichen.

Jetzt anrufen: (089) 55 21 44 0 oder senden Sie uns einfach eine Nachricht.