Definitionen für GmbH-Geschäftsführer
Themenschwerpunkt Gesellschaftsrecht zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Hans, überarbeitet von Rechtsanwältin Christine Gerlach
- Abberufung
- Der Geschäftsführer kann als organschaftlicher Vertreter jederzeit, aber nur durch die Gesellschafterversammlung, abberufen werden und er kann auch jederzeit sein Amt niederlegen, § 38 I GmbHG. Der Dienstvertrag wird separat behandelt.
- Amortisation
Einziehung eines Geschäftsanteils- Amtsniederlegung
- Ein Geschäftsführer kann ohne Einhaltung der Frist seine Organstellung aufgeben, wenn er einen von der Gesellschaft zu vertretenden wichtigen Grund annehmen muss. Ansonsten ist er schadenersatzpflichtig.
- Anmeldehaftung
- Der Geschäftsführer, der unrichtige Angaben bei der Anmeldung macht, haftet gegenüber der Gesellschaft, § 9a GmbHG.
- Anstellungsvertrag
- Er betrifft das Dienstverhältnis und ist zu unterscheiden von der Bestellung des Geschäftsführers als organschaftlicher Vertreter.
- Bargründung
- Mindeststammkapital € 25.000,00. Jeder Gesellschafter muss mindestens ein Viertel des Nennbetrages einbezahlt haben, insgesamt muss mindestens die Hälfte des Stammkapitals zur Verfügung stehen, bei Einmann-GmbH der volle Betrag. Zukünftig soll das Mindeststammkapital auf € 10.000,00 gesenkt werden.
- Betriebsprüfung
- Meist als Außenprüfung durchgeführt erstreckt sie sich in der Regel auf die letzten 3 Jahre (Lohnsteuerprüfung 5 Jahre) ab der letzten Steuererklärung. Rechte und Pflichten bei der digitalen Betriebsprüfung sind gesondert geregelt. Beachte: Eine Strafbefreiende Selbstanzeige ist nur vor Erscheinen des Prüfers möglich. Der Prüfer muss bei Verdacht einer Steuerhinterziehung ein Strafverfahren einleiten und dies dem Geprüften mitteilen.
- Betriebsrat
- Bei Kündigung von Arbeitnehmern MUSS der Betriebsrat ordnungsgemäß gehört werden, anderenfalls ist jede Kündigung allein wegen dieses Mangels schon sicher unwirksam.
- Bilanzrichtliniengesetz
- Es handelt sich um die Vorschriften über Handelsbücher (Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung GOB), Wirtschaftsprüfungen, Publizitätspflichten im so genannten 3. Buch des HGB.
- BiriliG
Bilanzrichtliniengesetz

