Merkblatt: Strafbefreiende Selbstanzeige
zusammengestellt von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig
Wie funktioniert eine Selbstanzeige,
wenn sie strafbefreiend wirken soll?
- Sie ist als "Berichtigung" (und nicht als "Selbstanzeige"!) der bisher nicht angegebenen Einkünfte in einem Rutsch (Teilselbstanzeigen sind nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr möglich) möglichst schriftlich an das zuständige Finanzamt zu richten, auch für den Ehegatten, alle die Jahre betreffend, für die das Datum auf den Steuerbescheiden noch keine fünf Jahre bzw. in besonders schweren Fällen zehn Jahre alt ist,
- wortkarg ohne Motivangabe oder Darlegung irgendwelcher Umstände aber zahlenmäßig genau und vollständig (Spekulationsgewinne?) nach Kalenderjahren und Einkunftsarten mit unverwechselbarer Zuordnung konkret aufgelistet, also so genau, dass das Finanzamt allein aus diesem Einzelschreiben heraus bereits Änderungsbescheide erlassen könnte
- mit nachfolgender superpünktlicher Zahlung der nachgeforderten Steuer gemäß der dann gesetzten Frist. (Wenn Sie so viel Geld nicht mehr haben, gibt es keine Strafbefreiung, sie ist ein Ablasshandel, also nichts für
arme Leute).
Die Strafbefreiung ist gesperrt,
wenn wegen der fraglichen Steuern
- eine Prüfungsanordnung nach §196 Abgabenordnung bekannt gegeben worden ist,
- die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt
gegeben worden ist, - ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten erschienen ist,
- die Steuerhinterziehung von irgendeiner behördlichen
Seite entdeckt war (Vorliegen von konkreten Anhalts- punkten für eine Tat) und der Hinterzieher dies wusste
oder damit rechnen musste. - die verkürzte Steuer einen Betrag von 50.000 Euro je Tat übersteigt (In diesem Fall wird jedoch dann von einer Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen, wenn ein Geldbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse gezahlt wird)
Sie haben nur einen Schuss!
Eine solche Sache gehört in die Hand des Fachmanns
für Steuerstrafsachen.
Die obigen Hinweise sind nicht vollständig.
Jeder einzelne Fall ist gesondert zu beurteilen.
Der kleinste Fehler kann zur großen Katastrophe führen.
Nach der Strafbefreiung geht es nur noch um Geld. Hinterzogene Steuern sind für bis zu dreizehn Jahre zurück nachzuzahlen bei Verzinsung mit 6% p.a.

