Mini-Jobs: Abgaben und Steuern

Informationen zusammengestellt von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig


Jedermann kann neben seinem regulären Arbeitsverhältnis zusätzlich einen Mini-Job ausüben, ohne eigene Belastung mit Steuern oder Sozialversicherung.

Im Folgenden eine Übersicht der Regelungen:

Unternehmen

Mini-Jobs
Entgelt Arbeitnehmer Arbeitgeber
Bis 400 € Steuer - und abgabenfrei 30% Pauschalabgabe (abzuführen an eine Einzugsstelle) davon:

15% Rentenversicherung

13% Krankenversicherung (i.d.R.)

2% Steuer
Niedriglohnbereich bis 800 €  
Entgelt Arbeitnehmer Arbeitgeber
Gleitzone von 400€ bis 800€ Sozialbeiträge steigen von ca. 4,2% stufenweise bis zu den Regelbeiträgen von ca. 21%

der Beitragssatz wird nach einer speziellen Formel errechnet
Es gelten die Regelbeiträge

19,9% Rentenversicherung

15,5% Krankenversicherung (AG-Anteil 7,3%)

1,95% Pflegeversicherung

3% Arbeitslosen- versicherung
Mehrere Mini-Jobs nebeneinander
Entgelt Arbeitnehmer Arbeitgeber
werden zusammen-gerechnet

Bis 400 €

400 € bis 800 €

Ab 800 €
Steuer- und abgabenfrei


Gleitzone siehe oben

Niedriglohnbereich


Regelbeiträge und Regelbesteuerung
 

 

 

Privathaushalte

Mini-Job im Haushalt
Entgelt Arbeitnehmer Arbeitgeber
Bis 400 € Steuer - und abgabenfrei 12% Pauschalabgabe (Haushaltsscheckverfahren) davon:

5% Rentenversicherung

5% Krankenversicherung

2% Steuer
Steuervergünstigung für den Arbeitgeber, bei seiner Einkommensteuer Steuerminderung,
also echter Abzug von der Steuer:

20% des Jahresentgeltes
höchstes 510 € bei Mini-Jobs

oder

20% des Jahresentgeltes höchstens 4000 € bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen oder bei Einkauf von Haushaltsdienstleistungen
von Dienstleistungsagenturen o.ä.

 

 

Einzelfragen zur Abwicklung

Frage / Stichwort Antwort
An welche Einzugsstelle muss sich der Arbeitgeber wenden? Mini-Job-Zentrale bei der
Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
in 45115 Essen

www.minijob-zentrale.de

auch für Privathaushalte als Arbeitgeber.
Haushaltsscheckverfahren (nur für Privathaushalte) Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle (Mini-Job-Zentrale) Einzugsermächtigung für die anfallenden Abgaben.

Die Lastschrift erfolgt halb- jährlich zum 15. Juli und 15. Januar des nächsten Jahres.
Lohnsteuer Statt der 2% pauschalen Lohn- steuer kann wie bisher nach Lohnsteuerkarte abgerechnet werden.
Rentenversicherung Der Arbeitnehmer hat die Mög- lichkeit auf die Versicherungs- freiheit zu verzichten. Der Arbeitgeber trägt weiterhin den pauschalen Beitragssatz, der Arbeitnehmer hat die Differenz zu tragen und erwirbt damit die vollen Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung
Zusammenrechnung von Einkünften für die Steuer und Sozialversicherung Eine Zusammenrechnung
mit einem Hauptarbeits- verhältnis erfolgt nicht.


Alle geringfügigen Beschäftigungen (Mini-Jobs) werden zusammengerechnet. Überschreitet das zusammen- gerechnete Entgelt die 400 € Grenze, besteht Versicherungs- pflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, für Entgelte zwischen 401 € und 800 € siehe oben "Niedriglohnbereich Gleitzone".

 

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