Mini-Jobs: Abgaben und Steuern
Informationen zusammengestellt von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig
Jedermann kann neben seinem regulären Arbeitsverhältnis zusätzlich einen Mini-Job ausüben, ohne eigene Belastung mit Steuern oder Sozialversicherung.
Im Folgenden eine Übersicht der Regelungen:
Unternehmen
Privathaushalte
| Mini-Job im Haushalt | ||
| Entgelt | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
| Bis 400 € | Steuer - und abgabenfrei | 12% Pauschalabgabe (Haushaltsscheckverfahren) davon: 5% Rentenversicherung 5% Krankenversicherung 2% Steuer |
| Steuervergünstigung für den Arbeitgeber, bei seiner Einkommensteuer | Steuerminderung, also echter Abzug von der Steuer: 20% des Jahresentgeltes höchstes 510 € bei Mini-Jobs oder 20% des Jahresentgeltes höchstens 4000 € bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen oder bei Einkauf von Haushaltsdienstleistungen von Dienstleistungsagenturen o.ä. |
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Einzelfragen zur Abwicklung
| Frage / Stichwort | Antwort |
| An welche Einzugsstelle muss sich der Arbeitgeber wenden? | Mini-Job-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 45115 Essen www.minijob-zentrale.de auch für Privathaushalte als Arbeitgeber. |
| Haushaltsscheckverfahren (nur für Privathaushalte) | Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle (Mini-Job-Zentrale) Einzugsermächtigung für die anfallenden Abgaben. Die Lastschrift erfolgt halb- jährlich zum 15. Juli und 15. Januar des nächsten Jahres. |
| Lohnsteuer | Statt der 2% pauschalen Lohn- steuer kann wie bisher nach Lohnsteuerkarte abgerechnet werden. |
| Rentenversicherung | Der Arbeitnehmer hat die Mög- lichkeit auf die Versicherungs- freiheit zu verzichten. Der Arbeitgeber trägt weiterhin den pauschalen Beitragssatz, der Arbeitnehmer hat die Differenz zu tragen und erwirbt damit die vollen Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung |
| Zusammenrechnung von Einkünften für die Steuer und Sozialversicherung | Eine Zusammenrechnung mit einem Hauptarbeits- verhältnis erfolgt nicht. Alle geringfügigen Beschäftigungen (Mini-Jobs) werden zusammengerechnet. Überschreitet das zusammen- gerechnete Entgelt die 400 € Grenze, besteht Versicherungs- pflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, für Entgelte zwischen 401 € und 800 € siehe oben "Niedriglohnbereich Gleitzone". |

