Lexikon
Dieses kleine Lexikon juristischer und steuerlicher Fachbegriffe wurde zusammengestellt von Dr. Reinhard Popp, Christine Gerlach und Harald Halbig.
- Parteiwechsel
- Parteiwechsel liegt vor, wenn eine neue Partei an die Stelle einer ausscheidenden Partei in den Rechtsstreit eintritt. Dies kann Kraft Gesetz geschehen, z.B. durch Erbfolge beim Tod einer Partei.
- Patientenverfügung
- Die Patientenverfügung ist keine Verfügung von Todes wegen, sondern eine im Zustand der Einwilligungsfähigkeit abgegebene Erklärung, dass für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit auf Aufklärung verzichtet und die Einwilligung in bestimmte Maßnahmen zur Lebensverlängerung bei aussichtsloser Lage verweigert wird. Bedeutung hat sie vor allem im Bereich der Sterbehilfe. Inzwischen ist festgelegt worden, dass diese verbindlich ist. Es empfiehlt sich, diese durch die Vorsorgevollmacht zu ergänzen.
- personenbedingte Kündigung
- Gründe welche in er Person des Arbeitnehmers liegen rechtfertigen Kündigung, z.B. fehlende Arbeitserlaubnis, langandauernde Krankheit, häufige Kurzerkrankungen
- Pflichtteil
- Grundsätzlich besteht die Testierfreiheit des Erblassers. Diese jedoch wird durch das Pflichtteilsrecht naher Angehöriger eingeschränkt. Sind nämlich Abkömmlinge, die Eltern oder der Ehegatte des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so können sie von dem Erben den sogenannten Pflichtteil verlangen. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. Er ist vererblich und übertragbar (§ 2317 BGB). Die Verjährung des Pflichtteilsanspruches tritt drei Jahre nach Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von dem Erbfall und von der ihn von der Erbfolge ausschließenden Verfügung ein (§ 2332 BGB). Die Pflichtteilsschuld ist eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunftserteilung und eventuell auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit der Auskunftserteilung (§§ 2314, 260 BGB). Auf den Pflichtteil ist anzurechnen, was der Berechtigte von dem Erblasser unter Lebenden mit der Bestimmung der Anrechnung auf den Pflichtteil erhalten hat.
- Pflichtteilsergänzungsanspruch
- Hat der Erblasser den Nachlass durch eine Schenkung unter Lebenden in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall vermindert und den Pflichtteilsberechtigten nicht so viel hinterlassen, dass sein Pflichtteil auch bei Hinzurechnung des Wertes des Geschenkes nicht gedeckt wäre, so kann dieser von den Erben eine entsprechende Ergänzung des Pflichtteils verlangen, wobei Geschenke, die er selbst erhalten hat, anzurechnen sind. Der Erbe haftet, sofern er selbst pflichtteilsberechtigt ist, für diese Nachlassverbindlich-keit nur bis zur Höhe seines Pflichtteils. Soweit der Erbe hiernach nicht haftet, kann der Pflichtteilsberechtigte unmittelbar gegen den Beschenkten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung vorgehen.
- Pflichtteilsrestsanspruch
- Pflichtteilsberechtigte, denen ein Erbteil oder ein Vermächtnis hinterlassen wurde, welche nicht die Höhe des Pflichtteils erreichen, können von den Erben bzw. Miterben zur Vervollständigung des Pflichtteils den Wert des an der Hälfte des gesetzlichen Erbfalls fehlenden Teils verlangen.
- Private Veräußerungsgeschäfte
- Gegenstand privater (steuerpflichtiger) Veräußerungsgeschäfte können nur Wirtschaftsgüter sein. § 23 EStG unterscheidet zwei Gruppen von Wirtschaftsgüter. Zum einen sind dies Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und zum anderen die sonstigen Wirtschaftsgüter. Die Veräußerung von (privaten) Grundstücken unterliegt grundsätzlich dann der Einkommensteuerpflicht, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Ausnahmen gibt es bei selbst genutzten Wohnimmobilien. Bei den sonstigen Wirtschaftsgütern beträgt die Spekulationsfrist 1 Jahr. Ausgenommen hiervon sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs.
- Probezeit
- Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Faustregel für die angemessene Dauer der Probezeit: einfache Tätigkeit bis zu drei Monaten, höherwertigere Tätigkeiten bis zu sechs Monaten.
- Progressionsvorbehalt
- Durch den Progressionsvorbehalt werden steuerfreie Einnahmen und Bezüge zwar nicht der Einkommensteuer unterworfen, jedoch bei der Berechnung des Steuersatzes mit einbezogen. Diese Einkünfte erhöhen somit den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte, als ob sie steuerpflichtig wären. Der ermittelte besondere Steuersatz wird anschließend jedoch nur auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Dem Progressionsvorbehalt unterliegen insbesondere Lohnersatzleistungen (wie z.B. Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld I) und im Inland steuerfreie ausländische Einkünfte.
- Prokura
- Die GmbH kann einem Arbeitnehmer Vollmacht erteilen, für sie Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Prokurist hat als solcher keine Pflichten.
- Publizitätspflicht
- Auch kleine GmbHs müssen ihren Jahresabschluss mit Ergebnisverwendung dem Registergericht vorlegen, diese Pflicht wurde bisher jedoch nicht ernst genommen, da ohne Fremdanträge keine Sanktion vorgesehen war. Antragsberechtigte Gläubiger kennen aber den Jahresabschluss allerdings ohnehin. Die Lage hat sich durch das EHUG, siehe dort, ab 2007 dramatisch geändert. Die Verletzungen von Veröffentlichungspflichten werden nun nachdrücklich geahndet. Das elektronische Handelsregister wird viel mehr Transparenz bringen.
- Quellensteuer
- Der Begriff Quellensteuer fasst die Steuern zusammen, die direkt bei der Entstehung von Einkünften, das heißt an der Quelle, erhoben werden. Die Lohnsteuer ist ein typisches Beispiel einer Quellensteuer. Sie wird direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an das entsprechende Finanzamt weitergereicht.
- Quotenschaden
- So wird der Schaden bezeichnet, um den sich die Konkursquote des Gläubigers durch den verspäteten Konkursantrag und insbesondere durch das Eingehen neuer Verbindlichkeiten gemindert hat.
- Quotenvermächtnis
- Das Quotenvermächtnis ist ein Vermächtnis, das summenmäßig dem Wert des Erbteils bei der gesetzlichen Erbfolge entspricht.
- Realsplitting
- Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Unterhaltsempfänger diesem zustimmt. Ist dies der Fall, können Unterhaltszahlungen bis zum Höchstbetrag von 13.805 EUR abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Unterhaltsempfänger ist jedoch auf der anderen Seite verpflichtet die erhaltenen Unterhaltszahlungen zu versteuern.
- Rechenschaftspflicht
- Wer fremde Angelegenheiten zu besorgen hat, insbesondere als Betreuer oder Vorerbe, hat neben seiner Pflicht zur Auskunft über seine Verwaltung Rechenschaft abzulegen, das heißt eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben mitzuteilen und die entsprechenden Belege vorzulegen (§ 259 BGB).
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Hierunter versteht man die gerichtliche oder behördliche Belehrung, die inhaltlich der Rechtsmittelbelehrung entspricht, aber über andere Rechtsbehelfe als Rechtsmittel erteilt wird.
- Rechtsmittelbelehrung
- Hierunter versteht man die mündliche oder schriftliche Erklärung, dass und wie eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann.
- Ressortabgrenzung
- Sie wirkt für verschiedene Geschäftsführer nur, wenn ein entsprechender rechtswirksamer Vollversammlungsbeschluss vorliegt. Es können sich Haftungsbegrenzungen ergeben, allerdings kein Scheuklappenprinzip
- Rückstellungen
- Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die als Posten auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden und bei denen der Entstehungszeitpunkt und die Höhe noch ungewiss sind. Sie reduzieren den Gewinn, wodurch die Steuerbelastung geringer wird.



