Steuertermine

Nutzen Sie unsere Übersicht über die bevorstehenden Steuertermine, um keinen Termin zu verpassen.

Hinweise
Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, jedoch ohne Gewähr. Eine Haftung kann nicht übernommen werden.


Verspätete Abgabe von Steuermeldungen

Die fünftägige Schonfrist bei verspäteter Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen (Abgabe-Schonfrist) wurde für alle nach dem 31.12.2003 endende Voranmelde- bzw. Anmeldezeiträume abge- schafft (BMF-Schreiben vom 1.4.2003; IV D 2 – S 0323 – 8/03 -; BStBl I 2003 S. 239).
Wird ein Abgabetermin für Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nicht eingehalten, kann das Finanzamt bereits einen Tag nach Ende der Abgabefrist einen Verspätungszuschlag festsetzen.


Verspätete Steuerzahlung

Wird ein Steuerzahlungs- termin über die Zahlungs- schonfrist hinaus nicht eingehalten, so erhöht sich der zu zahlende Betrag um einen Säumniszuschlag. Der Zuschlag beträgt je angefan- genen Monat der Säumnis 1% des rückständigen Steuerbetrages.
Mit dem Steueränderungs- gesetz 2003 (BGBl I S. 2645; BStBl 2004 I S) ist die Zahlungsschonfrist von fünf, ab 1.1.2004 auf drei Tage herabgesetzt worden. Bei Barzahlung oder Zahlung mit Scheck gibt es keine Schonfrist!

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