Steuerfahndung

Zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Hans, überarbeitet von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig

Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Informationen zum Verhalten bei Erscheinen der Steuerfahndung

Keiner, auch nicht der ehrlichste Steuerzahler, ist davor gefeit, dass die Steuerfahndung auftaucht und innerhalb eines Ermittlungsverfahrens Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen durchführt. Sie treffen entweder Beschuldigte, auch als Beihelfer, oder unbeteiligte Dritte (wegen Geschäftsbeziehung zu einem Beschuldigten). Die Steuerfahnder kommen oft früh am Tage und gehen rigoros vor.

Für Mitarbeiter (und sinngemäß für Mitbewohner) gilt:

  1. Jeder Mitarbeiter hat sofort den Vorstand / Geschäfts- führer / Vertreter vom Eintreffen der Steuerfahndung zu informieren.
  2. Der maßgebende Steuerfahnder muss gebeten werden,
    auf das Eintreffen des Vorstandes / Geschäftsführers / Vertreters zu warten.
  3. In keinem Fall darf ein Mitarbeiter Aussagen zur Sache machen, auch nicht beiläufig oder in einem informellen Gespräch mit einem „wohlgesonnenen“ freundlichen Begleiter der Steuerfahndung. Als (Mit-) Beschuldigter ist jedwede Aussage komplett zu verweigern, aber auch als Zeuge ist man nicht verpflichtet, während der Aufregung einer Steuerfahndungsmaßnahme Aussagen zur Sache zu machen, notfalls sollte auf die Hinzuziehung eines Anwalts bestanden werden.
  4. Andererseits ist von vorne herein Kooperationsbereitschaft die organisatorische Abwicklung betreffend zu zeigen.
  5. Die Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen darf nicht ausdrücklich freiwillig erfolgen, sondern nur formal über eine offizielle Beschlagnahmehandlung.

Für Verantwortliche gilt zusätzlich:

  1. Der Verantwortliche muss den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss prüfen, Identität, Beschuldigter oder Dritter, konkrete Begründung, konkreter Umfang der Durchsuchung und Beschlagnahme, Unterschrift des Richters.
  2. Namen und Dienstbezeichnung der Steuerfahnder sollen
    an Hand von Ausweisen tatsächlich geprüft und notiert werden.
  3. Es ist sofort ein Anwalt zu informieren.
    Eine Telefonsperre gilt niemals für Anrufe beim Anwalt / Steuerberater.
  4. Der Verantwortliche soll Kontakt zur Einsatzleitung halten und soll auf einer möglichst genauen Liste der beschlagnahmten Gegenstände bestehen.
  5. Nach der Steuerfahndungsmaßnahme soll ein interner Bericht zu Papier gebracht werden.

Was sollte ich vor dem Erscheinen der Steuerfahndung unternehmen?

Informieren Sie Mitarbeiter (ggf. auch Mitbewohner) und sich selbst anhand unseres Merkblatts über das richtige Verhalten in einer derartigen Situation.
Arbeiten Sie kontinuierlich eng mit Ihrem Anwalt / Steuerberater zusammen, damit Sie entsprechend gewappnet sind.

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