Arbeitsrecht - Rechtsanwalt und Fachanwalt in München:
Dr. Reinhard Popp

Dr. Reinhard Popp
Fachanwalt für Arbeitsrecht |
Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Zwischen der Einstellung
und der Kündigung eines
Arbeitnehmers kommt es hierbei zu vielen Situationen, welche
sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine kompetente
rechtliche Betreuung erforderlich macht. Dies gilt insbesondere
bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Während
auf Arbeitgeberseite Fehler beim Ausspruch einer Kündigung
hohen wirtschaftlichen Belastungen zur Folge haben können,
kann eine falsche Reaktion des Arbeitnehmers auf eine Kündigung
gerade in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit zu einer Bedrohung
seiner Existenz führen. Zur Wahrung Ihrer Rechte
ist die kompetente Beratung durch einen auf Arbeitsrecht
spezialisierten Rechtsanwalt unverzichtbar.
Unsere Kanzlei am Sendlinger Tor Platz 10 in München
ist seit Jahrzehnten auf dem Gebiet Arbeitsrecht tätig
und vertritt hier sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer.
Bestimmungen aus dem Arbeitsrecht kommen regelmäßig
nur dann zum Tragen, wenn an der Vertragsbeziehung Arbeitnehmer
beteiligt sind. Ins Gerede gekommen ist die Abgrenzung zwischen
Arbeitnehmer und anderen Formen einer Dienstleistung vor
allem bei der Diskussion um die Scheinselbstständigkeit.
Zu beachten ist, dass es sich hier zunächst um ein sozialrechtliches
Problem handelt, jedoch mit für den Arbeitgeber erheblichen
wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere Nachzahlung nicht
abgeführter Sozialversicherungsbeiträge. Eine fehlerhafte
rechtliche Bewertung des Arbeitnehmerbegriffs auf Arbeitgeberseite
kann aber auch dazu führen, dass sich der vermeintlich "Freie
Mitarbeiter" als Arbeitnehmer entpuppt, mit allen rechtlichen
Konsequenzen. Zu denken ist hier in erster Linie an Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall oder der Anwendbarkeit des Kündigungsschutz- oder
Mutterschutzgesetzes. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt
für Arbeitsrecht ist somit bereits vor Abschluss eines
Arbeitsvertrages dringend zu empfehlen.
Pflichten aus dem Arbeitsrecht lassen sich im Wesentlichen
ableiten aus
- dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen
Arbeitsvertrag
- einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag
(derzeit ca. 57.600 als gültig in das Tarifregister
eingetragen!)
- einer zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossenen
Betriebsvereinbarung.
Aber auch ohne ausdrückliche Vereinbarung können
sich Rechte aus sog. betrieblicher Übung ergeben.
Von betrieblicher Übung spricht man bei einem schlüssigen
Verhalten über einen längeren Zeitraum, in der
Regel drei Jahre. Aus einer dem Arbeitnehmer günstigen
Betriebsübung kann sich ein Rechtsanspruch z. B. auf
Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld ergeben.
Ein kompetenter Rechtsanwalt wird Sie beraten, ob gegenseitige
Ansprüche bestehen.
Die Kenntnis zahlreicher Sonderbestimmungen im Arbeitsrecht
ist für eine optimale Beratung Grundvoraussetzung. So
bietet z.B. das Teilzeit- und Befristungsgesetz dem Arbeitgeber
die Möglichkeit Arbeitsverträge zu schließen,
ohne bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit hohen
Abfindungsforderungen des Arbeitnehmers konfrontiert zu werden.
Ein Arbeitnehmer kann auf Grundlage dieses Gesetz in Betrieben
mit mehr als 15 Arbeitnehmern seinen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit
gerichtlich durchsetzen.
Erfahrungsgemäß entstehen bei der Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses die meisten Streitigkeiten.
Liegen Gründe vor, welche eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erfordern, muss eine Kündigung sorgfältig vorbereitet
werden. Im Arbeitsrecht werden als Kündigungsgründen ausschließlich
anerkannt:
- betriebsbedingte (z.B. Auftragsrückgang)
- verhaltensbedingte (z.B. häufiges "Zu spät
kommen")
- personenbedingte (z.B. Krankheit )
"Schnellschüsse" bei einer Kündigung führen
oft dazu, dass in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren die Unwirksamkeit
der Kündigung festgestellt wird, mit der Folge,
dass ein Arbeitgeber z.B. für mehrere Monate, im schlimmsten
Fall auch für Jahre Gehälter nachzahlen muss, ohne
hierfür eine Arbeitsleistung zu erhalten. Um diese wirtschaftlichen
Risiken zu vermeiden, sollten Sie bereits im Vorfeld einer
Kündigung einen Anwalt beauftragen.
Für den Arbeitnehmer führt eine Kündigung
nicht selten zu einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung.
Will man die Kündigungsgründe nicht akzeptieren,
muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der
Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor
dem Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt,
gilt die Kündigung als gerechtfertigt. Auch wenn einem
Arbeitnehmer grundsätzlich kein Anspruch auf eine Abfindung für
den Verlust des Arbeitplatzes zusteht, führt die Durchführung
eines Kündigungsschutzprozesses in der Praxis häufig
zu zum Teil steuerfreien Abfindungszahlungen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr.
Reinhard Popp, München
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