Arbeitsrecht: Chancen und Risiken der Probezeit
Informationen von Rechtsanwalt Dr.Popp München

Dr. Reinhard Popp
Fachanwalt für Arbeitsrecht |
Die Probezeit ist
eine Chance für beide Vertragspartner, für den
Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer, sich kennen
zu lernen und zu sehen, ob man zueinender passt. Die Risiken
ergeben sich oft allein auf Grund der Unkenntnis über
die Rechte und Pflichten, vor allen Dingen auch über
die verschiedenen Arten und Fristen.
Als Faustformel für eine angemessene Dauer einer Probezeit
kann gelten: einfache Tätigkeiten bis zu drei Monaten,
höherwertige Tätigkeiten bis zu sechs Monaten.
Es ist klar, dass das vereinbarte Gehalt zu zahlen ist. Nicht
mehr so bekannt ist, dass der Arbeitnehmer während der
Probezeit auch einen anteiligen Anspruch auf Urlaub erwirbt.
Und die wenigsten wissen, dass die Lohnfortzahlung
im Krankheitsfall erst nach einer vierwöchigen
ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses gezahlt
werden muss.
Bei der Probezeit selbst gibt es grundsätzlich zwei
Möglichkeiten. Der Unterschied kann gravierend sein.
Bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis endet das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Hier ist also eine weitere ausdrückliche Vereinbarung
erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis über die
Probezeit hinaus tatsächlich fortgesetzt werden soll.
Ein Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit
wird, soweit es nicht gekündigt wird, automatisch als
unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgeführt.
Während der Probezeit kann von beiden Seiten mit einer
Kündigungsfrist von 14 Tagen zu jedem Wochentag gekündigt
werden. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Tag ein Sonn-
oder Feiertag ist. Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
innerhalb der Probezeit kann ein einfaches, in der Regel
auch ein sog. qualifiziertes Zeugnis verlangt
werden.
München, 26. April 2003
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