Die gegenüber 2011 inhaltlich unveränderten Tabellen für 2012 stehen auf unserer Website selbstverständlich bereit.
Seit 2004 werden vom Bundesfinanzministerium keine Einkommensteuertabellen mehr veröffentlicht. Wir stellen Ihnen deshalb von uns berechnete Tabellen zur Verfügung. Die Angaben sind ohne Gewähr.
Sollten Sie diesbezüglich weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Beschluss vom 23.12.2011 OLG Naumburg
Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Beschluss vom 15.12.2011 AG Berlin
Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters nach § 11b VermG kann die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Bestellungsurkunde ausreichend sein, wenn ein Notar zeitnah zu einer beantragten Grundbucheintragung bestätigt, dass die Urschrift bei Abgabe der zur Eintragung vorliegenden Grundbucherklärung vorgelegen hat.
Das Grundbuchamt hat nicht zu prüfen, ob die Bestellung richtig und rechtmäßig erfolgt ist.
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Urteil vom 14.12.2010 Aktenzeichen 9 AZR 631/09
Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug und damit einen Naturallohn im Sinn § 611 Abs. 1 BGB dar.
Die Überlassung ist somit steuer- und abgabepflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Vergütung.
» BAG-Urteil vom 14.12.2010, Aktenzeichen 9 AZR 631/09
» BAG-Pressemitteilung (Nr. 91/10) zu diesem Urteil
Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.
Sprechen sie uns einfach darauf an.
Beschluss vom 09.12.2011 OLG Hamm
Die Formulierung eines privatschriftlichen Testaments „jegliche Forderungen von Verwandten“ kann als umfassende Enterbung im Sinn des § 1938 BGB zu verstehen sein.
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Beschluss vom 06.12.2011 OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf hat beschlossen, dass für die Annahme einer durch ergänzende Auslegung des Erbvertrages zu schließenden Lücke dahingehend, dass die Vertragsschließenden in Kenntnis der späteren Entwicklung anders testiert hätten, kein Raum ist, solange der Erbvertrag nicht andeutet, in welcher Weise er angepasst oder eine andere Form der letztwilligen Verfügung gewählt worden wäre.
Vorliegend ging es um die spätere geistige Behinderung eines gemeinsamen Sohnes, der als uneingeschränkter Erbe eingesetzt gewesen ist. Eine in einem Erbvertrag nachfolgende letztwillige Verfügung ist, außer im Falle der Rücktrittsberechtigung, unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Dies gilt nicht für die im Erbvertrag nur einseitig getroffenen Anordnungen. Diese unterliegen nicht der Bindungswirkung. Der Erblasser kann sie daher jederzeit frei widerrufen.
Ob eine vertragsmäßige oder eine einseitige Verfügung vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln.
Beschluss vom 06.12.2011 OLG München
Die unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers ist schwebend unwirksam. Schwebend unwirksame Ansprüche werden wie künftige Ansprüche behandelt.
Zwar liegt auch in einer Einräumung einer Eigentumsvormerkung nach § 883 Abs. 1 BGB bereits eine Verfügung über das Vermögen der Erbengemeinschaft vor. Insoweit wird auch die Meinung vertreten, dass dann, wenn die Eigentumsumschreibung erst vorgemerkt wird, das Grundbuchamt die Entgeltlichkeit nicht zu prüfen braucht.
Eine Verweigerung ist nur dann möglich, wenn für das Grundbuchamt sicher feststeht, dass der gesicherte Anspruch nie zur wirksamen Entstehung gelangen wird. Weil aber eine auch teilweise unentgeltliche Verfügung auch dann voll wirksam werden kann, wenn die Erben oder Vermächtnisnehmer zustimmen, erweist sich deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit erst bei der Vornahme der endgültigen Eintragung.
Aufgrund dessen hat das OLG München beschlossen, dass der Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung durch den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Grundbuchamt erbracht werden muss.
Beschluss vom 05.12.2011 Schleswig-Holsteinisches OLG
Der in den Übergangsbestimmungen des Artikel 12 § 1 Abs. 1, 4 AdoptG bestimmte Erhalt des gesetzlichen Erbrechtes des Adoptivkindes gegenüber seinen leiblichen Eltern für Erbfälle nach dem 01.01.1977 und zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Angenommenen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, 6, 14 Grundgesetz.
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Beschluss vom 01.12.2011 OLG München
Ein gemeinschaftliches Testament kann auch dann wirksam errichtet werden, wenn der andere Ehegatte erst nach längerer Zeit beitritt und zum Zeitpunkt des Beitritts der Wille des ersttestierenden Ehegatten zur gemeinschaftlichen Testierung weiterhin besteht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass bei der zweiten Unterschrift noch die Zustimmung des ersttestierenden Ehegatten gegeben ist. In diesem Fall entfaltet es Bindungswirkung.
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Dies stützt er u.a. auf die verfassungsrechtliche Figur einer negativen Erbfreiheit. Die Entscheidung stellt klar, dass die grundsätzliche Ablehnungsmöglichkeit gegenüber Zuwendungen sowohl für die Erbenstellung als auch für den Erwerb von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen gelten muss.
Dagegen wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob sich die zur Rechtsstellung eines behinderten Erben oder Pflichtteilsberechtigten entwickelten Grundsätze auch auf den Pflichtteilsverzicht oder eine Ausschlagung durch einen anderen nicht behinderten Sozialhilfeempfänger, insbesondere einem Hartz IV-Empfänger, übertragen lassen.
Sollten Sie in einer vergleichbaren Situation weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.