Beschluss vom 21.04.2011 LG Rottweil
Es liegt keine wesentliche Weiternutzung des verschenkten Gegenstands vor, der die Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB hindern würde, wenn das mit Übergabevertrag vorbehaltene Wohnungsrecht für die Übergeberin nur ca. 11% der Gesamtfläche des verschenkten Gegenstandes ausmacht.
Die Kanzlei wurde im Jahre 1978 im Zentrum Münchens von Rechtsanwalt Michael Hans gegründet.
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Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es, das Meldewesen in Nachlasssachen zu vereinfachen, zu beschleunigen und insbesondere auch für Europa tauglich zu machen.
Dieses zentrale Testamentsregister wird elektronisch geführt werden bei der Bundesnotarkammer. In Zukunft wird es einen einheitlichen Meldeweg zur Registrierung geben. Damit wird eine Vereinfachung und Beschleunigung der Abwicklung eines Nachlasses stattfinden.
Das Gesetz ist teilweise am Tag nach der Verkündigung, also am 28.12.2010 in Kraft getreten, teilweise wird es jedoch erst am 01.01.2012 in Kraft treten.
Sollten Sie diesbezüglich weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Urteil vom 14.04.2011 Aktenzeichen 2 AZR 187/10
Soweit in einem Kündigungsschutzprozess durch das Gericht festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so hat das Gericht gleichwohl auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen leitenden Angestellten handelt.
Kennzeichen ist hierbei, dass der Arbeitnehmer zur selbständigen Einstellung und Entlassung nicht nur im Innenverhältnis sondern auch im Außenverhältnis berechtigt ist.
Von einer Berechtigung zur selbständigen Einstellung kann nicht die Rede sein, wenn sie sich auf die Befugnis beschränkt, lediglich intern Vorschläge zu unterbreiten.
Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.
08Dies war notwendig geworden, um den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entsprechen. Hiermit soll eine Benachteiligung nichtehelicher Kinder auf dem Gebiet des Erbrechts, welche vor dem 01.07.1949 geboren worden sind, beseitigt werden.
Nach noch ausstehender Zustimmung des Bundesrates
soll dieses Gesetz verkündet werden.
Bisher galten die vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder bezüglich des Vaters und dessen Verwandten wechselseitig als nicht erbberechtigt. Dies
führte zu einer Ungleichbehandlung mit den nach dem 01.07.1949 geborenen Kindern.
Die Gleichbehandlung soll durch das nun beschlossene Gesetz vorgenommen werden und für Erbfälle ab dem 29.05.2009 vollständig gelten. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Vater zum 29.05.2009
schon verstorben war.
Die Neuregelung soll jedoch auch auf Erbfälle vor dem 29.05.2009 Auswirkungen haben, beispielsweise wird
bei Versterben eines ehelichen Kindes des Vaters ohne Abkömmlinge das nichteheliche Kind erbberechtigt bzw. dessen Abkömmlinge. Ihnen steht dann explizit ein gesetzliches Erbrecht zu. Voraussetzung hierfür ist
jedoch, dass der Tod des ehelichen Abkömmlings ab
dem 29.05.2009 eintritt.
Eine Berichtigung von rechtskräftigen Entscheidungen,
die auf der Anwendung des alten Rechts beruhen, kann vorgenommen werden, wenn der Erbfall nach dem 29.05.2009 eingetreten ist.
Eine solche Sache gehört unbedingt in die Hand des Fachanwalts für Erbrecht.
Urteil vom 06.04.2011 Aktenzeichen 7 AZR 716/09
Die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu 2 Jahre zu befristen, steht ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber dann nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, wenn zwischen dem neuen (sachgrundlos befristeten) Arbeitsvertrag und dem früheren Arbeitsvertrag eine Unterbrechung von mindestens 3 Jahren liegt.
» BAG-Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09
» BAG-Pressemitteilung (Nr. 25/11) zu diesem Urteil
Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.