Beschluss vom 27.09.2011 FG Hamburg
Beschluss vom 22.09.2011 FG Berlin-Brandenburg
Urteil vom 20.09.2011 Aktenzeichen 9 AZR 416/10
Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann.
Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den Erben über.
Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt jedoch der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz in einen Abgeltungsanspruch um.
» BAG-Urteil vom 20.09.2011, 9 AZR 416/10
» BAG-Pressemitteilung (Nr. 72/11) zu diesem Urteil
Nach mehrmaligen Überarbeitungen des Gesetzes ist die Lebenspartnerschaft dem Institut der Ehe nun weitgehend angeglichen worden.
Dies bedeutet im wesentlichen Folgendes:
Während des Bestehens der Lebenspartnerschaft sind die Lebenspartner einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Das heißt beispielsweise, dass ein Lebenspartner vom anderen für die Haushaltsführung in der Lebenspartnerschaft und die zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse anfallenden Kosten verlangen kann.
Leben die Lebenspartner getrennt kann ein Lebenspartner von dem anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den während der Lebenspartnerschaft gegebenen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann Unterhalt verlangt werden, solange und soweit durch die Lebenspartnerschaft ehebedingte Nachteile entstanden sind.
Haben die Lebenspartner ihre güterrechtlichen Verhältnisse nicht durch eine notarielle Vereinbarung anderweitig geregelt, leben diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass nach Beendigung der Lebenspartnerschaft ein Vermögensabgleich stattfindet und der Lebenspartner, welcher während der Lebenspartnerschaft einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem anderen ausgleichspflichtig ist.
Während der Dauer der Lebenspartnerschaft begründete Anrechte auf eine Altersversorgung sind nach Beendigung der Lebenspartnerschaft zwischen den Partnern auszugleichen. Dies erfolgt dergestalt, dass grundsätzlich eine Teilung eines jeden Versorgungsrechts stattfindet.
Auch erbrechtlich sind Lebenspartner weitgehend dem Erbrecht von Eheleuten gleichgestellt. Dies bedeutet insbesondere, dass Lebenspartner die Möglichkeit haben ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Ebenso bestehen Pflichtteilsansprüche zwischen den Lebenspartnern.
Keine Gleichstellung der Lebenspartner erfolgte bislang auf dem Gebiet des Steuerrechts. So haben Lebenspartner keinen Anspruch auf eine steuerliche Zusammenveranlagung und sind erbschaftsteuerrechtlich nicht in derselben Steuerklasse einzuordnen wie Ehegatten.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Beschluss vom 13.09.2011 OLG München
In einem handschriftlichen Testament ist ein unterhalb der Unterschrift später angebrachter Zusatz, der die ursprüngliche Verfügung an eine Bedingung knüpft, ohne erneute Unterschrift unwirksam. Dies entschied das OLG München. Für den Nachweis eines urkundlich nicht mehr vorhandenen Testaments seien die Äußerungen des Testators gegenüber Bedachten oder Dritten regelmäßig nicht ausreichend.
In diesem Zusammenhang ist von Wichtigkeit, dass die Unterzeichnung mit „d.O.“ (die Obige) statt einer Unterschrift ebenfalls nicht ausreicht (OLG Zelle).
Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Urteil vom 01.09.2010 Aktenzeichen 5 AZR 517/09
Die AGB-Klausel “erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten” genügt nicht dem Transparentgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.
Folge der Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel ist die Anwendung der gesetzlichen Regelung. Danach schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Überstundenvergütung ab der ersten Überstunde, die der Arbeitnehmer erbracht hat und die vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt worden war.
» BAG-Urteil vom 01.09.2010, Aktenzeichen 5 AZR 517/09
Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.