Monatsarchiv Oktober 2011

Elf von 1.000 Ehen im Jahr 2010 geschieden

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mit­ge­teilt hat*, wurden 2010 in Deutsch­land rund 187.000 Ehen geschieden – und in nur rund 8% der Fälle beantragten die Eheleute die Scheidung gemeinsam.

(Pressemitteilung Nr.335 vom 13.09.2011)

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Auf ein Verschulden eines der Ehepartner kommt es hierbei nicht an. Gescheitert ist die Ehe, wenn die Lebens­gemein­schaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten diese wieder herstellen. Derjenige Ehegatte, der die Scheidung möchte, hat das Gescheitertsein der Ehe darzulegen und zu beweisen.

Ein Indiz für das Gescheitertsein der Ehe ist hierbei ins­besondere, dass die Ehepartner seit mehr als einem Jahr getrennt leben. Das Getrenntleben der Ehepartner kann grundsätzlich auch innerhalb der Ehewohnung stattfinden. Hierbei muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Wohnung eindeutig räumlich aufgeteilt ist und zwei Haushalts- und Wirtschaftsbereiche existieren.

Ist die Ehe in diesem Sinn gescheitert, besteht also die Lebensgemeinschaft nicht mehr, und leben die Parteien seit einem Jahr getrennt, kann ein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden.

Grundsätzlich kann eine Ehe auch bei einer Trennungszeit unter einem Jahr geschieden werden, wenn das weiter miteinander Verheiratetsein eine unzumutbare Härte dar­stellt. Hieran sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, wie beispielsweise schwere Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehegatten. Ab einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Der Antragsteller, d.h. der Ehepartner, der die Scheidung möchte, muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner die Kosten seines eigenen Anwaltes bezahlen muss. Anfallende Gerichtskosten werden geteilt.

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens werden in der Regel auch die sogenannten Scheidungsfolgesachen wie Unter­halts­zahlungen, Zugewinnausgleichszahlungen oder Umgangs- und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern geklärt. Es empfiehlt sich diese Fragen, soweit möglich, vorab zu klären und eine Einigung beispielsweise im Rahmen einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung zu dokumentieren. Bei Vor­liegen einer Einigung wird eine Ehe in der Regel innerhalb eines Zeitraums von drei bis sechs Monaten geschieden. Soweit es zu diesen Punkten zu Streitigkeiten kommt, kann sich ein Scheidungsverfahren unter Umständen auch Jahre hinziehen.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Artikel zum Thema: Scheidung.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Keine Inanspruchnahme des Erben wegen Gerichtskosten im Rahmen der Restschuld des Restschuldbefreiungsverfahrens

Beschluss vom 17.10.2011 OLG Jena

Mit dem Tod des Schuldners endet das Restschuldbefreiungsverfahren. Die Wirkung der Kostenstundung entfällt. Für noch offene Gerichtskosten kann der Erbe nicht in Anspruch genommen werden.

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Leibrentenzahlung aus Vermächtnis keine Versorgungsleistung

Beschluss vom 14.10.2011 FG München

Leistungen des Erben aufgrund von Vermächtnissen an Geschwister dienen regelmäßig der Gleichstellung, nicht der Existenzsicherung und sind daher keine Versorgungs­leistungen.

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