Dies stützt er u.a. auf die verfassungsrechtliche Figur einer negativen Erbfreiheit. Die Entscheidung stellt klar, dass die grundsätzliche Ablehnungsmöglichkeit gegenüber Zuwendungen sowohl für die Erbenstellung als auch für den Erwerb von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen gelten muss.
Dagegen wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob sich die zur Rechtsstellung eines behinderten Erben oder Pflichtteilsberechtigten entwickelten Grundsätze auch auf den Pflichtteilsverzicht oder eine Ausschlagung durch einen anderen nicht behinderten Sozialhilfeempfänger, insbesondere einem Hartz IV-Empfänger, übertragen lassen.
Sollten Sie in einer vergleichbaren Situation weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Weit verbreitet ist der Irrtum, dass eine letztwillige Verfügung in Form eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselseitiger Bindung möglich ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das gemeinschaftliche Testament bleibt ausdrücklich gemäß § 2265 BGB Ehegatten vorbehalten. Ein solch errichtetes Testament wäre unwirksam.
Daher bleiben folgende Möglichkeiten:
Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung bezüglich der Ausgestaltung eines Erbvertrages bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften zur Verfügung.
Beschluss vom 25.11.2011 OLG Hamm
Als Veräußerung im Sinne des § 5 ErbbauRG ist auch die Übertragung des Erbbaurechts im Wege vorweggenommener Erbfolge zu behandeln.
Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es zu möglichen negativen finanziellen Auswirkungen nach der Vaterschaftsfeststellung kommen wird, z.B. in Form eines geschmälerten Pflichtteilsanspruches gegenüber den Erben.
Der Abkömmling kann auch nicht einwenden, dass der volljährige Antragsteller das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft trotz dessen Möglichkeit aufgrund familiärer Rücksicht nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers eingeleitet hat.
Somit wurde festgestellt, dass selbst vor dem Hintergrund, dass finanzielle Einbußen im Raum stehen, ein Abkömmling bei der Feststellung der Vaterschaft nach dem Tod des Vaters mitwirken muss.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in seinem Urteil vom 09.11.2011 (Az.: XII ZR 136/09) entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, mit welcher sie das Kind gezeugt hat. Der Bundesgerichtshof hat damit entschieden, dass das Persönlichkeitsrecht der Mutter, welches auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst, jedenfalls nicht stärker wiegt als das Recht des Mannes, zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses den Namen des tatsächlichen Vaters zu erfahren.
Im entschiedenen Fall hat ein Mann geklagt, welcher davon ausgegangen war, mit seiner Lebensgefährtin ein Kind gezeugt zu haben. Er zahlte an die mittlerweile von ihm getrenntlebende Frau ca. 4.500,00 € für Babyausstattung und Unterhalt. Als er herausfand, dass er nicht der biologische Vater des Kindes war, wollte er dessen Namen wissen, um von diesem das Geld erstattet zu bekommen. Nachdem sich die Mutter des Kindes weigerte diese Auskunft zu erteilen, klagte der Vater. Der BGH hat dem Mann recht gegeben und entschieden, dass die Mutter ihm nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, mit welcher Sie das Kind gezeugt hat (lt. BGH: „die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat”) erteilen muss.
Dieses Urteil hat somit weitreichende Folgen auf die Durchsetzbarkeit und Rückforderung geleisteter Unterhaltszahlungen für „Kuckuckskinder”. Die Erfolgsaussichten derartiger Klagen dürften somit zukünftig deutlich gestiegen sein.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Folgende Gesichtspunkte kommen zum Tragen:
Mit Beschluss vom 05.10.2011 hat der BFH nunmehr das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.
Beschluss vom 16.11.2011 FG Köln
Die Gleichbehandlung von Geschwistern mit dem in Steuerklasse 1 erfassten Personenkreis gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG, insbesondere im Hinblick auf die vom ErbStG in neuerer Zeit begünstigte eingetragene Lebenspartnerschaft, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zwingend geboten.
Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Urteil vom 15.11.2011 Aktenzeichen 9 AZR 386/10
Die Formulierung in einem Zeugnis, “wir haben den Arbeitnehmer als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte (…)” erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes nicht den Eindruck, der Arbeitgeber attestiere dem Arbeitnehmer in Wahrheit Dessinteresse und fehlende Motivation.
Die Formulierung ist damit zulässig.
Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.
Beschluss vom 15.11.2011 OLG München
Eine transmortale Vollmacht kann Befugnisse verleihen, die selbständig neben diejenigen des Testamentsvollstreckers treten. Auf die zeitliche Reihenfolge von Vollmachts- und Testamentserrichtung kommt es nicht an.
Die Bezeichnung einer Vollmacht als Generalvollmacht in Vermögensangelegenheiten lässt auf den Willen schließen, eine Vertretung im weitest möglichen Umfang zu gewährleisten, sobald Vermögensangelegenheiten betroffen sind. Der Befugnis des Bevollmächtigten zur Erfüllung eines Vermächtnisses steht nicht der Umstand entgegen, dass auch der Testamentsvollstrecker zur Vermächtniserfüllung befugt wäre.