Jahresarchiv 7. November 2011

Einstweilige Sicherstellung von Erbscheinsausfertigungen

Beschluss vom 07.11.2011 Saarländisches OLG

Gemäß § 49 Abs. 1, Abs. 2 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach dem für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vor­schriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

Sowohl die Sicherung eines bestehenden Zustandes als auch die vorläufige Regelung können die Maßnahme betreffen.

Die Sicherstellung von Erbscheinsausfertigungen ist eine hiervon gedeckte vorläufige Maßnahme und das typische Instrument zum Schutz der Rechte des potentiellen wirklichen Erben im Verfahren der Erbscheinseinziehung.

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Sicherstellung eines Erbscheins von Amts wegen

Beschluss vom 07.11.2011 OLG Saarbrücken

Das Nachlassgericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung von Amts we­gen die Sicherstellung eines Erbscheins anordnen, wenn sich objektive Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Erblasser entgegen der bisher bekannten Tat­sachen möglicherweise ein erbberechtigtes Kind gehabt hat.

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Hausgeldschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Beschluss vom 04.11.2011 BGH

Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass, weil sie der Testaments­vollstrecker für den Erben mit Nachlass­mitteln erworben hat, sind die Hausgeldschulden, die während der Dauer der Testamentsvollstreckung fällig werden, Nachlassverbindlichkeiten.

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Unterbrechung des Rechtsstreits durch den Tod des Klägers. Aufnahme durch einen einzelnen Miterben

Beschluss vom 02.11.2011 BGH

Ist ein Rechtsstreit durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, so kann die Aufnahme auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, wenn er gemäß § 2039 BGB zur Geltend­machung des Klageanspruches berechtigt ist. Die Aufnahme ist ungeachtet dessen wirksam, dass die Prozess­bevoll­mächtigten nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind.

Die Aufnahme eines durch den Tod einer Partei unter­brochenen Verfahrens unterliegt als Prozesshandlung dem Anwaltszwang. Der nach § 250 ZPO einzureichende Schrift­satz muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Vor den Gerichten des höheren Rechtszuges kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozesshandlung grund­sätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, demgegenüber die Pro­zesshandlung zu erklären ist (§ 78 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

Dieser Grundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt wer­den. Es muss dort zu Ausnahmen kommen, wo prozess­ökonomische Erwägungen dies nahe legen und der mit den Bestimmungen des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird. Dies ist im Verfahren über die Nicht­zulassungsbeschwerde bei Aufnahme durch den zweit­instanz­lichen Bevollmächtigten der Fall.

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Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit – rechtliche Entstehung bis zum Todestag

Beschluss vom 02.11.2011 FG Düsseldorf

  1. Die auf den Erben übergegangenen, vom Erblasser herrührenden per­sön­lichen Einkommen­steuer­schulden, die aufgrund der Verwirklichung des Steuertatbestandes durch den Erblasser selbst an seinem Todestag rechtlich be­ste­hen, sind als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.
  2. Dass nach § 36 Abs. 1 EStG die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht, ist in erb­schaftsteuerlicher Hinsicht ohne Bedeutung.
  3. Dagegen kann die auf dem Abfindungsanspruch der dem Erben aufgrund des todesfallbedingten Ausscheidens des Erblassers aus einer KG zusteht, entfallende Ertragssteuer nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden, da sie nach § 24 Nr. 2 EStG in der Person des Rechtsnachfolgers entsteht.
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Elf von 1.000 Ehen im Jahr 2010 geschieden

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mit­ge­teilt hat*, wurden 2010 in Deutsch­land rund 187.000 Ehen geschieden – und in nur rund 8% der Fälle beantragten die Eheleute die Scheidung gemeinsam.

(Pressemitteilung Nr.335 vom 13.09.2011)

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Auf ein Verschulden eines der Ehepartner kommt es hierbei nicht an. Gescheitert ist die Ehe, wenn die Lebens­gemein­schaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten diese wieder herstellen. Derjenige Ehegatte, der die Scheidung möchte, hat das Gescheitertsein der Ehe darzulegen und zu beweisen.

Ein Indiz für das Gescheitertsein der Ehe ist hierbei ins­besondere, dass die Ehepartner seit mehr als einem Jahr getrennt leben. Das Getrenntleben der Ehepartner kann grundsätzlich auch innerhalb der Ehewohnung stattfinden. Hierbei muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Wohnung eindeutig räumlich aufgeteilt ist und zwei Haushalts- und Wirtschaftsbereiche existieren.

Ist die Ehe in diesem Sinn gescheitert, besteht also die Lebensgemeinschaft nicht mehr, und leben die Parteien seit einem Jahr getrennt, kann ein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden.

Grundsätzlich kann eine Ehe auch bei einer Trennungszeit unter einem Jahr geschieden werden, wenn das weiter miteinander Verheiratetsein eine unzumutbare Härte dar­stellt. Hieran sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, wie beispielsweise schwere Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehegatten. Ab einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Der Antragsteller, d.h. der Ehepartner, der die Scheidung möchte, muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner die Kosten seines eigenen Anwaltes bezahlen muss. Anfallende Gerichtskosten werden geteilt.

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens werden in der Regel auch die sogenannten Scheidungsfolgesachen wie Unter­halts­zahlungen, Zugewinnausgleichszahlungen oder Umgangs- und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern geklärt. Es empfiehlt sich diese Fragen, soweit möglich, vorab zu klären und eine Einigung beispielsweise im Rahmen einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung zu dokumentieren. Bei Vor­liegen einer Einigung wird eine Ehe in der Regel innerhalb eines Zeitraums von drei bis sechs Monaten geschieden. Soweit es zu diesen Punkten zu Streitigkeiten kommt, kann sich ein Scheidungsverfahren unter Umständen auch Jahre hinziehen.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Artikel zum Thema: Scheidung.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Keine Inanspruchnahme des Erben wegen Gerichtskosten im Rahmen der Restschuld des Restschuldbefreiungsverfahrens

Beschluss vom 17.10.2011 OLG Jena

Mit dem Tod des Schuldners endet das Restschuldbefreiungsverfahren. Die Wirkung der Kostenstundung entfällt. Für noch offene Gerichtskosten kann der Erbe nicht in Anspruch genommen werden.

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Leibrentenzahlung aus Vermächtnis keine Versorgungsleistung

Beschluss vom 14.10.2011 FG München

Leistungen des Erben aufgrund von Vermächtnissen an Geschwister dienen regelmäßig der Gleichstellung, nicht der Existenzsicherung und sind daher keine Versorgungs­leistungen.

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Vermächtnisnehmer als Steuerschuldner

Beschluss vom 27.09.2011 FG Hamburg

  1. Der Vermächtnisnehmer ist als Er­wer­ber Schuldner der Erbschaft­steuer.
  2. Eine zivilrechtliche Übernahme oder anderweitige Auf­erlegung der Steuer lässt die Steuer­schuldner­schaft des Vermächtnisnehmers unberührt und erhöht die Bemessungs­grundlage.
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Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruches eines Kindes als Nachlassverbindlichkeit bei Berliner Testament der Eltern und Tod des ersten Elternteils nur bei ernsthafter Geltendmachung noch zu Lebzeiten des länger lebenden Elternteils

Beschluss vom 22.09.2011 FG Berlin-Brandenburg

  1. Wurde nach dem Tod des einen Ehe­gatten der überlebende Ehegatte Allein­erbe und wird nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten das ge­mein­same Kind der Ehegatten Alleinerbe, so kann das Kind den Pflichtteil, der ihm beim Tod des zuerst verstorbenen Elternteils zugestanden hat, nur dann als Nachlass­verbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG des länger lebenden Ehegatten und nunmehrigen Erblassers abziehen, wenn die Pflichtteilsforderung zu Lebzeiten des mit dem Pflichtteilsanspruchs beschwerten nunmehrigen Erblassers diesem gegenüber ernstlich geltend gemacht worden ist und diesen zum Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet hat. Für die ernsthafte Geltendmachung zu Lebzeiten des Erblassers trägt der Steuerpflichtige, der die Erblasserschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend macht, die Feststellungslast.
  2. Es spricht gegen die ernsthafte Geltendmachung des Pflichtteils zu Lebzeiten des länger lebenden Ehegatten und Elternteils, wenn nach dem ersten Todesfall die vordruck­mäßige Frage in der Erbschaftsteuererklärung nach Ver­bind­lichkeiten aus Vermächtnissen und geltend gemachten Pflichtteilen, an deren Erstellung das rechtskundliche Kind mitgewirkt hat, durch das Setzen eines Minuszeichens verneint worden ist. Die Geltendmachung des Pflichtteils kann nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten nicht mehr steuerwirksam nachgeholt werden.
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