Jahresarchiv 13. Juli 2011

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Hinweis: Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / Steuerstrafrecht ist nicht mehr aktuell!
Mit Urteil vom 12. Mai 2011 hat der Bundes­finanz­hof (BFH) unter Änderung seiner bis­herigen Recht­sprechung entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess grundsätzlich als außer­gewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten die Kosten für einen Zivilprozess nur in sehr eng begrenzten Ausnahme­fällen (z.B. Rechtsstreitigkeiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Nach der neuen Rechtsprechung des BFH sind die Kosten für einen Zivilprozess jedoch nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Davon ist nach Ansicht des Gerichts aus­zu­gehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses

Beschluss vom 14.06.2011 Landgericht Dessau-Roßlau

  1. Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses erfordert die substantiierte Darlegung eines Grundes für die Annahme, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist.

     Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Antragsrecht des Erbeserben im Nachlassinsolvenzverfahren

Beschluss vom 03.06.2011 AG Dresden

  1. Die Antragsberechtigung des Erben nach § 317 Abs. 1 InsO ist auf Erbeserben nicht entsprechend anzuwenden.

    Dies hat das AG Dresden entschieden. Ebenso wird das Recht eines Erben auf Stellung eines Nachlassinsolvenz­antrages nicht vererbt.

    Würde man einen Erbeserben als antragsberechtigt im Sinne des § 317 Abs. 1 InsO ansehen, würde dies im Übrigen eine womöglich in der Person eines vorangegangenen Erben nach § 2013 BGB eingetretene unbeschränkte und auch nicht mehr beschränkbare Haftung mit dessen gesamten Vermögen wieder rückwirkend beseitigen und zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Aufspaltung des Nachlasses desjenigen Erblassers führen, dessen unmittelbarer Erbe der Erbeserbe geworden ist.

     Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Nachweis der Erbenstellung gegenüber einer Bank

Das OLG Frankfurt hat mit Datum vom 10.06.2011, Aktenzeichen 19 U 13/11, entschieden, dass ein Kredit­institut seiner Verpflichtung genügt, wenn ein notariell beurkundetes Testament vorgelegt wird.

Ein Erbschein ist grundsätzlich nicht notwendig.

Praxishinweis:
Unter Hinweis auf diese Entscheidung können eventuell Banken zu Auszahlungen ohne einen Erbschein bewegt werden, sofern ein notarielles Testament vorliegt.

Für weitere Fragen und Informationen über die Erbenstellung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Die Suche nach einem Parkplatz ist keine Arbeitszeit

Urteil vom 09.06.2011 Aktenzeichen 2 AZR 381/10

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen.

Dabei gehört die Suche nach einem Parkplatz nicht zur Arbeitszeit.

Wer sich als Arbeitnehmer die Parkplatzsuche aufschreibt, begeht Arbeitszeitbetrug und kann grundsätzlich fristlos entlassen werden.

» BAG-Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.
Sprechen Sie uns einfach darauf an.

Schlag auf den Po einer Mitarbeiterin kann zur fristlosen Kündigung führen

Urteil vom 09.06.2011 Aktenzeichen 2 AZR 323/10

Eine sexuelle Belästigung im Sinn von § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Ver­let­zung vertraglicher Pflichten dar.

Wiederholte anzügliche Bemerkungen und ein Schlag auf den Po einer Kollegin können zu einer fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung führen.

Dabei kommt es nicht allein darauf an, dass die Betroffene ihre ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltens­weisen aktiv verdeutlicht. Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war.

» BAG-Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10

Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.
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Übergabe eines Kündigungsschreibens an den Ehegatten ist auch außerhalb der Wohnung möglich

Urteil vom 09.06.2011 Aktenzeichen 6 AZR 687/09

Auch die Kündigung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses, die nicht dem Arbeitnehmer direkt, son­dern dem Ehepartner außerhalb der Wohnung ausgehändigt wird, gilt als wirksam über­geben.

Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung und sind sie deshalb nach der Verkehrsanschauung füreinander als Empfangsboten anzusehen, gelangt eine an einen der Ehe­gatten gerichtete Willenserklärung grundsätzlich auch in dessen Machtbereich, wenn sie dem anderen Ehegatte außerhalb der Wohnung übergeben wird.

» BAG-Urteil vom 09.06.2011, 6 AZR 687/09
» BAG-Pressemitteilung (Nr. 48/11) zu diesem Urteil

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Vertragswidriger Entzug eines Firmenfahrzeugs löst Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers aus

Urteil vom 19.05.2010 Aktenzeichen 5 AZR 353/09

Die Überlassung eines Firmenwagens ist steuer- und abgabepflichtiger Teil des ge­schuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung.

Entzieht der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig, kann der Arbeitnehmer nach § 275 Abs. 1 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB Nutzungs­ausfalls­entschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen.

Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.
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Schwarzgeldbekämpfungs­gesetz: Verschärfung der Regeln für eine strafbefreiende Selbstanzeige

Das Schwarzgeld­bekämpfungs­gesetz wurde am 02.05.2011 im Bundes­gesetz­blatt ver­kündet und ist seit dem 03.05.2011 in Kraft.

Die Neu-Regelungen im Einzelnen:

Abschaffung der Möglichkeit einer Teilselbstanzeige 
Eine Selbstanzeige entfaltet nur noch dann ihre straf­befreiende Wirkung, wenn alle strafrechtlich noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, wie z.B. der Einkommensteuer, vollständig offengelegt werden. Die Selbstanzeige muss alle strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume erfassen. Ein taktieren und damit
die Offenlegung nur bestimmter Sachverhalte ist damit nicht mehr möglich.

Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung 
Wird dem Steuerpflichtigen eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Bisher konnte eine solche noch nach Ergehen der Prüfungsanordnung und vor Erscheinen des Prüfers erfolgen.

Hinterziehungsbeträge von mehr als 50.000 EUR pro Tat
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist bei Hinter­zie­hungs­beträgen (pro Tat) von über 50.000 EUR nicht mehr möglich. Um auch in diesen Fällen den Betroffenen einen Anreiz zur Offenlegung zu geben, wird von der Verfolgung einer Steuer­straftat abgesehen, wenn neben der Nachentrichtung der Steuern ein Zuschlag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern bezahlt wird. Die Verpflichtung zur Zahlung von Hinterziehungszinsen (6% pro Jahr) besteht daneben weiterhin.

Übergangsregelung für „Altfälle” 
Für Selbstanzeigen die bis zum 28.04.2011 abgegeben wurden, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Die Anforderungen an die Abgabe einer wirksamen straf­befreienden Selbstanzeige wurden durch die gesetzliche Neuregelung noch einmal deutlich angehoben.

Eine solche Sache gehört in die Hand des Fachmanns für Steuerstrafsachen.
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Keine Steuerbefreiung für Ehegattenschenkungen eines Familienheims für ein Feriendomizil

Beschluss vom 18.05.2011 FG Münster

  1. Die Schenkungssteuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F. für Schen­kungen an Ehegatten hinsichtlich des Familienheims scheidet aus, wenn die Immobilie nicht den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet, sondern nur als Feriendomizil genutzt wird.

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