Jahresarchiv 21. April 2011

Beginn der Ausschlussfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB bei vorbehaltenem Wohnungsrecht

Beschluss vom 21.04.2011 LG Rottweil

  1. Es liegt keine wesentliche Weiternutzung des verschenkten Gegenstands vor, der die Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB hindern würde, wenn das mit Übergabevertrag vorbehaltene Wohnungsrecht für die Übergeberin nur ca. 11% der Gesamtfläche des verschenkten Gegenstandes ausmacht.

     Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

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Gesetz zur Einführung des zentralen Testaments­regis­ters ist verkündet worden.

Das Gesetz zur Modernisierung des Benach­rich­ti­gungs­wesens in Nachlasssachen durch Schaffung eines zentralen Testaments­regis­ters bei der Bundesnotarkammer wurde am 27.12.2010 verkündet.

Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es, das Meldewesen in Nachlasssachen zu vereinfachen, zu beschleunigen und insbesondere auch für Europa tauglich zu machen.

Dieses zentrale Testamentsregister wird elektronisch geführt werden bei der Bundesnotarkammer. In Zukunft wird es einen einheitlichen Meldeweg zur Registrierung geben. Damit wird eine Vereinfachung und Beschleunigung der Abwicklung eines Nachlasses stattfinden.

Das Gesetz ist teilweise am Tag nach der Verkündigung, also am 28.12.2010 in Kraft getreten, teilweise wird es jedoch erst am 01.01.2012 in Kraft treten.

Sollten Sie diesbezüglich weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Zum Auflösungsantrag bei leitenden Angestellten

Urteil vom 14.04.2011 Aktenzeichen 2 AZR 187/10

Soweit in einem Kündigungsschutzprozess durch das Gericht festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so hat das Gericht gleichwohl auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzu­lösen, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen lei­tenden Angestellten handelt.

Kennzeichen ist hierbei, dass der Arbeitnehmer zur selb­ständigen Einstellung und Entlassung nicht nur im Innen­verhältnis sondern auch im Außenverhältnis berechtigt ist.

Von einer Berechtigung zur selbständigen Einstellung kann nicht die Rede sein, wenn sie sich auf die Befugnis be­schränkt, lediglich intern Vorschläge zu unterbreiten.
Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.

Sprechen Sie uns einfach darauf an.

Bundestag beschließt Gleichstellung auch vor dem 01.07.1949 geborener nicht­ehelicher Kinder

Der Bundestag hat mit Datum vom 24.02.2011 das 2. Gesetz zur erbrechtlichen Gleich­stellung nicht­ehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung beschlossen.

08Dies war notwendig geworden, um den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ent­sprechen. Hiermit soll eine Benachteiligung nichtehelicher Kinder auf dem Gebiet des Erbrechts, welche vor dem 01.07.1949 geboren worden sind, beseitigt werden.
Nach noch ausstehender Zustimmung des Bundesrates
soll dieses Gesetz verkündet werden.

Bisher galten die vor dem 01.07.1949 geborenen nicht­ehelichen Kinder bezüglich des Vaters und dessen Verwandten wechselseitig als nicht erbberechtigt. Dies
führte zu einer Ungleichbehandlung mit den nach dem 01.07.1949 geborenen Kindern.

Die Gleichbehandlung soll durch das nun beschlossene Gesetz vorgenommen werden und für Erbfälle ab dem 29.05.2009 vollständig gelten. Daher ist es von ent­scheidender Bedeutung, ob der Vater zum 29.05.2009
schon verstorben war.

Die Neuregelung soll jedoch auch auf Erbfälle vor dem 29.05.2009 Auswirkungen haben, beispielsweise wird
bei Versterben eines ehelichen Kindes des Vaters ohne Abkömmlinge das nichteheliche Kind erbberechtigt bzw. dessen Abkömmlinge. Ihnen steht dann explizit ein gesetzliches Erbrecht zu. Voraussetzung hierfür ist
jedoch, dass der Tod des ehelichen Abkömmlings ab
dem 29.05.2009 eintritt.

Eine Berichtigung von rechtskräftigen Entscheidungen,
die auf der Anwendung des alten Rechts beruhen, kann vorgenommen werden, wenn der Erbfall nach dem 29.05.2009 eingetreten ist.

Eine solche Sache gehört unbedingt in die Hand des Fachanwalts für Erbrecht.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Befristung auch bei früheren Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber möglich

Urteil vom 06.04.2011 Aktenzeichen 7 AZR 716/09

Die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu 2 Jahre zu befristen, steht ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber dann nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, wenn zwischen dem neuen (sachgrundlos befristeten) Arbeitsvertrag und dem früheren Arbeitsvertrag eine Unterbrechung von mindestens 3 Jahren liegt.

» BAG-Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09
» BAG-Pressemitteilung (Nr. 25/11) zu diesem Urteil
Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.

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Bundesverfassungsgericht kippt Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der so­genannten Dreiteilungs­methode » Übers

Von der Entscheidung des Bundes­ver­fassungs­gerichts (1 BvR 918/10) betroffen sind solche Fälle, in denen der unterhalts­pflichtige Ehepartner sich wieder verheiratet hat und sowohl seinem neuen Ehe­gatten als auch dem geschiedenen Ehegatten gegen­über unterhaltspflichtig ist.

Während der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.07.2008 (BGHZ 177, 356) den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ermittelt hat indem die Einkünfte des geschiedenen Ehegatten, des Unterhaltsschuldners und dessen neuen Ehepartner zusammengefasst und dann durch 3 geteilt wurden, hat das Bundesverfassungsgericht in dieser sogenannten Dreiteilungsmethode eine Verletzung der wirt­schaftlichen Handlungsfreiheit als Ausprägung der all­ge­mei­nen Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz festgestellt.

Als Folge dieser Entscheidung kann eine Vielzahl geschie­dener und unterhaltsberechtigter Ehepartner auf eine höhere Bemessung des Unterhalts hoffen.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen kann zur Kündigung führen

Urteil vom 24.02.2011 Aktenzeichen 2 AZR 636/09

Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen.

Der Arbeitgeber muss jedoch zunächst prüfen, ob im Betrieb andere Tätigkeiten angeboten werden können, die mit den Religionsansichten des Arbeitnehmers vereinbar sind.

» BAG-Urteil vom 24.2.2011, 2 AZR 636/09
» BAG-Pressemitteilung (Nr. 16/11) zu diesem Urteil
Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.

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Rückzahlungsklausel bei Übernahme der Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber zulässig

Urteil vom 19.01.2011 Aktenzeichen 3 AZR 621/09

Eine Klausel in einer vorformulierten Verein­barung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten einer Ausbildung zu erstatten hat, wenn er vor dem Abschluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aus seinem Ver­schul­den aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht unangemessen im Sinn § 307 Abs. 1 BGB.

Das bedeutet, dass die vom Arbeitgeber verauslagten Aus­bildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzubezahlen sind.
Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.

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