Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen. Der mit einem GdB von 60 schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. Am 8. Januar 2009 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin bestellt. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbat der Beklagte in einem Fragebogen zur Vervollständigung bzw. Überprüfung der ihm vorliegenden Daten ua. Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Der Kläger verneinte seine Schwerbehinderung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter am 26. Mai 2009 dem Kläger zum 30. Juni 2009.
Der Kläger, der in der Klageschrift vom 9. Juni 2009 seine Schwerbehinderung mitgeteilt hat, hält die Kündigung vom 26. Mai 2009 für unwirksam, weil das Integrationsamt ihr nicht zugestimmt habe. Das Arbeitsgericht ist dem gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dagegen angenommen, der Kläger könne sich auf den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nicht berufen, weil er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint habe.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung steht im Zusammenhang mit der Pflichtenbindung des Arbeitgebers durch die Anforderungen des § 1 Abs. 3 KSchG, der die Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl verlangt, sowie durch den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX, wonach eine Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Sie soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten. Die Frage diskriminiert behinderte Arbeitnehmer nicht gegenüber solchen ohne Behinderung. Auch datenschutzrechtliche Belange stehen der Zulässigkeit der Frage nicht entgegen. Infolge der wahrheitswidrigen Beantwortung der ihm rechtmäßig gestellten Frage nach seiner Schwerbehinderung ist es dem Kläger unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich im Kündigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 12/12 vom 16.2.2012
Urteil vom 16. Februar 2012 – 6 AZR 553/10 –
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Beschluss vom 15.02.2012 OLG München
Nach § 51 GBO ist bei der Eintragung eines Vorerben zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechtes befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen. Der erfolglose Berichtigungsantrag von Beteiligten kann unter besonderen Voraussetzungen Anlass sein, im Amtsverfahren nach § 84 GBO die Löschung einer Eintragung zu prüfen.
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Im Falle des Todes informierte das Sterbestandesamt das Geburtsstandesamt. Daraufhin wurde die bei ihm registrierte Verwahrstelle benachrichtigt. Diese wiederrum informierte das zuständige Nachlassgericht und übersandte die Verwahrdokumente. Dies war wenig effektiv. Das Zentrale Testamentsregister soll daher zur Effektivität beitragen.
In das Zentrale Testamentsregister (ZTR) werden Verwahrangaben über alle erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Urkunden entweder notariell beurkundet und/oder in amtliche Verwahrung genommen worden sind (§ 78 b Abs. 3 BNotO). Die Registrierung ist zwingend. Dies gilt jedoch nicht für privat verwahrte, eigenhändige Testamente. Diese sind nach wie vor nicht registerfähig, auch nicht auf freiwilliger Basis.
Testamente und Erbverträge sind stets erbfolgerelevant und sind daher dem Zentralen Testamentsregister immer zu melden (formelle Registerpflicht nach § 78 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Andere Urkunden sind nur dann registerpflichtig, wenn sie Erklärungen enthalten, die die Erbfolge beeinflussen können (materielle Registerpflicht). Hierunter zählen insbesondere der Erbverzichtsvertrag nach § 2346 Abs. 1 BGB sowie der Zuwendungsverzichtsvertrag nach § 2352 BGB. Weiterhin sind erbfolgerelevant und damit registerpflichtig der Rücktritt von einem Erbvertrag sowie jede Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen. Dies gilt auch für Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge, wenn Gütertrennung vereinbart oder aufgehoben worden ist. Pflichtteilsverzichtsverträge nach § 2346 Abs. 2 BGB sind nicht registerpflichtig, da sie nicht erbfolgerelevant sind.
Registriert werden Geburtsname, Geburtsort, Geburtsdatum, Vorname, Geschlecht und Staatsangehörigkeit. Ebenso sollen das Geburtenbuch bzw. die Geburtenregisternummer sowie das Geburtsstandesamt erfasst werden. Der Inhalt der erbfolgerelevanten Urkunden wird jedoch nicht als Angabe hinterlegt.
Für Registrierungen im Zentralen Testamentsregister werden Gebühren erhoben. Gegenwärtig ist eine Gebühr von 15,00 € je Registrierung vorgesehen (§ 1 Abs. 2 ZTR-GebS). Die erhobenen Gebühren unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Auf Ersuchen erhalten Gerichte und Notare Auskünfte. Zu Lebzeiten des Erblassers jedoch nur mit dessen Einwilligung. Diese Auskunftsersuchen werden protokolliert, um deren Kontrolle zu ermöglichen. Die Auskunft enthält nur Angaben, ob und welche erbfolgerelevanten Urkunden der Erblasser errichtet hat. Angaben zum Inhalt der Urkunde selbst sind nicht Gegenstand der Auskunft. Selbstverständlich hat auch der Testierende selbst zu seinen Lebzeiten jederzeit das Recht, Auskunft über den ihn betreffenden Registerinhalt zu verlangen.
Seit dem 01.01.2012 wird die Bundesnotarkammer über sämtliche Sterbefälle informiert, die einem inländischen Standesamt bekannt werden. Aufgrund dieser Sterbefallmitteilung wird anschließend im Zentralen Testamentsregister überprüft, ob dort entsprechende Verwahrangaben vorliegen. Falls dies der Fall ist, wird die entsprechende Verwahrstelle vom Zentralen Testamentsregister unter Übermittlung der Sterbefalldaten, registrierten Verwahrangaben und das für den Erbfall zuständige Nachlassgericht informiert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ZTRV). Neu ist, dass auch das nach § 343 FamFG örtlich zuständige Nachlassgericht direkt durch das Zentrale Testamentsregister eine elektronische Sterbefallnachricht erhält (§ 7 Abs. 3 Satz 1 ZTRV). Diese Benachrichtigung beinhaltet auch die Verwahrstelle. Ist das Verwahrgericht nicht gleichzeitig das für den Erbfall zuständige Nachlassgericht, übersendet es die Urkunden mit einer beglaubigten Abschrift der Eröffnungsniederschrift an das zuständige Nachlassgericht.
Für Fragen über das Zentrale Testamentsregister stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit weiteren Informationen zur Verfügung.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes endet in aller Regel dann, wenn das Kind beispielsweise nach einer abgeschlossenen Ausbildung in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.
Solang das Kind minderjährig ist, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt seinen Anteil an der Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes. Der nicht betreuende Elternteil ist dem minderjährigen Kind gegenüber grundsätzlich allein barunterhaltspflichtig. Das heißt er trägt die Kosten des gesamten Lebensbedarfs indem er hierfür Geldleistungen erbringt.
Ist das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin unterhaltsbedürftig, beispielsweise deshalb, weil es sich in einer Ausbildung befindet oder ein Studium beginnt, richtet sich der Unterhaltsanspruch des Kindes nun gegen beide Elternteile. Das bedeutet, dass diese nun entsprechend ihren Einkommensverhältnissen den Unterhaltsbedarf des Kindes durch Geldzahlungen leisten müssen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes richtet sich nun auch nicht mehr nach den Einkommensverhältnissen des barleistungspflichtigen Elternteils, sondern nach festen Bedarfssätzen. So beträgt der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand in der Regel monatlich 670,00 € (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280,00 €) zuzüglich Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren. Auf diesen Bedarf muss sich das Kind eigene Einkünfte wie beispielsweise das Kindergeld anrechnen lassen.
Nachdem beide Eltern dem Kind gegenüber grundsätzlich barunterhaltspflichtig sind, haften sie anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, wobei der Haftungsanteil unter Abzug eines angemessenen Selbstbehaltes von derzeit 1.150,00 € nach folgender Formel zu errechnen ist:
Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzgl. 1.150,00 € x (Rest-) Bedarf (R) geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern
(N1 + N2) abzgl. 2.300,00 €.
Nachdem die Berechnung des jeweiligen Haftungsanteils auch unter Berücksichtigung etwaiger vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen beispielsweise für weitere minderjährige Kinder zu errechnen ist, empfiehlt es sich hier fachliche Hilfe durch einen Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch zu nehmen. Wir helfen Ihnen hier gerne weiter.
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Am 13.03.2012 hat das europäische Parlament die sogenannte Erbrechtsverordnung verabschiedet. Der Ministerrat muss nur noch dem Vorschlag formal zustimmen, damit die Verordnung in Kraft treten kann.
Ziel der Erbrechtsverordnung ist es, Rechtskonflikte in jenen Erbfällen zu vermeiden, in denen Rechtssysteme von mehr als einem Mitgliedsstaat zur Anwendung kommen könnten. Grenzüberschreitende Abwicklungen betreffen mittlerweile 10% aller Erbschaften in Europa.
Inhalt der Verordnung sind zwei neue Prinzipien im Umgang mit internationalen Erbschaften:
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Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 12/12, Pressemitteilung vom 08.02.2012, BFH-Urteil vom 16.11.2011, Aktenzeichen VI R 19/11, BFH-Urteil vom 16.11.2011, Aktenzeichen VI R 46/10
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteile vom 16. November 2011 VI R 19/11 und VI R 46/10 konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung “offensichtlich verkehrsgünstiger” ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes).
In der Sache VI R 19/11 hatte das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei. In der Sache VI R 46/10 hatte das FG der Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die dem FG offensichtlich verkehrsgünstiger erschien.
Der BFH hat nun entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann “offensichtlich verkehrsgünstiger” sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (VI R 19/11). In der Entscheidung VI R 46/10 hat der BFH zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.
Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 10/12, Pressemitteilung vom 01.02.2012, BFH-Urteil vom 18.01.2012, Aktenzeichen II R 49/10
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10 entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren. Dies dient zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrenssabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer kann zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden.
Der BFH hat einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit ebenfalls verneint. Dies gilt auch hinsichtlich der Neuregelung des Abzugs von Kirchensteuer von Kapitalerträgen, die für nach dem 31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge vorgesehen ist. Der Steuerpflichtige kann nämlich jederzeit, auch bereits vor diesem Termin, beim BZSt beantragen, dass die Daten über seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft den zum Abzug von Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen nicht mitgeteilt werden (Sperrvermerk).