Beschluss vom 29.06.2012 OLG Hamm
Zentrales Kriterium der sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB ist das Eltern-Kind-Verhältnis. Liegen allein wirtschaftliche Motive vor, steht dies einer sittlichen Rechtfertigung der Annahme als Kind entgegen.
Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Es gehört zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch (hier) einer Arbeitskollegin zu respektieren und nichtdienstliche Kontaktaufnahmen zu unterlassen.
Im entschiedenen Fall bedrängte ein Mann eine Kollegin derart aufdringlich, dass diese ihm jedweden Kontakt, dienstlich oder privat, gerichtlich verbieten ließ.
Einige Jahre später wurde dieser Mitarbeiter rückfällig und belästigte eine neu ins Haus gekommene Mitarbeiterin erneut mit zahlreichen E-Mails und SMS.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dessen Arbeitsverhältnis. Zu Recht, wie das Gericht entschied.
Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 49/12, Pressemitteilung vom 27.06.2012, BFH-Urteil vom 19.04.2012, Aktenzeichen VI R 74/10
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. April 2012 VI R 74/10 entschieden, dass die vom Gesetzgeber eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten (für deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastung) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu können auch Aufwendungen im Krankheitsfall gehören. Bestimmte Krankheitskosten, bei denen die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist, dürfen allerdings nur noch berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit z.B. durch ein amtsärztliches Gutachten nachweist.
Eine entsprechende gesetzliche Regelung (§ 33 Abs. 4 EStG und § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) hat der Gesetzgeber durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführt. Der Gesetzgeber hat damit auf die Änderung einer langjährigen Rechtsprechung reagiert. Der BFH hatte 2010 dem seit jeher verlangten formellen Nachweis mangels einer gesetzlichen Grundlage eine Absage erteilt (BFH Urteile vom 11. November 2010 VI R 17/09 und VI R 16/09; Pressemitteilung Nr. 5 vom 19. Januar 2011).
Die Kläger machten u.a. die Kosten für einen Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie hatten die medizinische Notwendigkeit der Kur jedoch nicht durch ein vor Kurbeginn ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Attest belegt. Finanzamt und Finanzgericht ließen die Aufwendungen deshalb nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Die Revision der Kläger war ebenfalls erfolglos. Auf die strenge Art des Nachweises kann nach geltendem Recht nicht (mehr) verzichtet werden. Die nun vom Gesetzgeber geregelten Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass die neuen Nachweisregelungen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich; darin liegt keine unzulässige Rückwirkung.
Fazit:
Viele Altansprüche werden demnach schon am 31.12.2012 verjähren. Sollten Sie von einem solchen Erbfall betroffen sein und Ansprüche geltend machen wollen, ist es dringend anzuraten, sich an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden, damit dieser überprüfen kann, ob in Ihrem Fall Verjährung eintritt.
Zwar geht nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Tod einer Person dessen Vermögen als Ganzes auf die Erben über.
Wie das Bundesarbeitsgericht nun jedoch entschieden hat, erlischt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers mit dessen Tod und wandelt sich nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um (BAG, 9 AZR 416/10).
Im entschiedenen Fall verlangten die Erben daher vergeblich von dem Arbeitgeber des Verstorbenen Ausgleich für die noch offenen Urlaubstage.
Das Urteil betraf einen Bankberater, der die letzten 6 Monate vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses freigestellt wurde. Kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses versandte er die Daten der von ihm betreuten Kunden an sein privates Postfach.
Die Bank kündigte ihm daraufhin das Arbeitsverhältnis wegen Verletzung des Bankgeheimnisses fristlos.
Wie das Landesarbeitsgericht nun entschieden hat, war dies auch während der Freistellungsphase zulässig, weil hier ein schwerwiegender Verstoß gegen den Arbeitsvertrag vorlag.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Arbeitsrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Urteil vom 19.06.2012 Aktenzeichen 9 AZR 652/10
Mit diesem Urteil zur Frage der Urlaubsabgeltung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat das Bundesarbeitsgericht die bislang geltende Surrogatstheorie aufgegeben.
Danach war ein Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets davon abhängig, ob der Arbeitnehmer, wäre das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden, seinen Erholungsurlaub noch hätte nehmen können. Nur dann erhielt ein Arbeitnehmer Geld für nicht genommenen Urlaub.
Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern führte dies häufig dazu, dass ein Abgeltungsanspruch dann nicht mehr bestand, wenn der Arbeitnehmer über das Urlaubsjahr bzw. den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig war.
Für die Praxis bedeutet die neue Rechtsprechung des BAG nun, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch stets um einen reinen Geldanspruch – als Abgeltung für den gesetzlichen Mindesturlaub – handelt. Dieser ist grundsätzlich nicht mehr davon abhängig, ob der Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich auch noch hätte genommen werden können.
In der Pressemitteilung (Nr. 43/12) des BAG heißt es:
“… Sachliche Gründe dafür, warum für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Regeln für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten sollen als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, bestehen nicht. Der Senat hält daher auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, an der Surrogatstheorie nicht fest.”
Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.
Sprechen Sie uns einfach darauf an.
Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 43/12, Pressemitteilung vom 13.06.2012, BFH-Urteil vom 28.03.2012, Aktenzeichen VI R 21/11, Aktenzeichen VI R 70/10, Aktenzeichen VI R 47/10
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 29. März 2012 VI R 21/11, VI R 70/10 und VI R 47/10 entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes, nicht aber die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können.
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen.
Hierzu können auch Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes gehören, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen, etwa durch ein asbestgedecktes Dach (VI R 47/10), abgewehrt, Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden, beispielsweise durch den Befall eines Gebäudes mit Echtem Hausschwamm (VI R 70/10) beseitigt oder vom Gebäude ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen (Geruchsbelästigungen, VI R 21/11) behoben werden.
Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann und er muss sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen (“Neu für Alt”).
Insbesondere legt die Verordnung einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.