Dem Sachgrund der Vertretung steht auch eine größere Anzahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge nicht entgegen, solange bei der letzten Befristungsabrede ein Befristungsgrund vorlag.
Über diese Konstellation musste das Bundesarbeitsgericht nun entscheiden. (BAG vom 18.07.2012, AZ: 7 AZR 343/09)
Hier war eine Arbeitnehmerin aufgrund von 13 befristeten Arbeitsverträgen, welche durchgehend der Vertretung von Mitarbeitern, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden, über eine Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren befristet beschäftigt. Nach Ablauf der letzten Befristung wurde das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert.
Möglicherweise zu Unrecht. Hier sprach die Gesamtdauer sowie die Anzahl der Befristungen dafür, dass die vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wurde. Eine Entscheidung konnte das BAG dennoch nicht treffen, da der Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen wurde.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Arbeitsrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Danach war ein Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets davon abhängig, ob der Arbeitnehmer, wäre das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden, seinen Erholungsurlaub noch hätte nehmen können. Nur dann erhielt ein Arbeitnehmer Geld für nicht genommenen Urlaub.
Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern führte dies häufig dazu, dass ein Abgeltungsanspruch dann nicht mehr bestand, wenn der Arbeitnehmer über das Urlaubsjahr bzw. den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig war.
Für die Praxis bedeutet die neue Rechtsprechung des BAG nun, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch stets um einen reinen Geldanspruch handelt, welcher grundsätzlich nicht mehr davon abhängig ist, ob der Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich auch noch hätte genommen werden können.
Aber: Urlaubsabgeltungsansprüche werden weiterhin durch gesetzliche, tarif- oder einzelvertragliche, Verjährungs- und Ausschlussfristen begrenzt.
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Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 45/12, Pressemitteilung vom 20.06.2012, BFH-Urteil vom 09.05.2012, Aktenzeichen X R 3/11
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. Mai 2012 X R 3/11 entschieden, dass in Deutschland lebende Eltern das Schulgeld, das sie für den Schulbesuch ihres Kindes an eine schweizerische Privatschule zahlen, nicht als Sonderausgabe abziehen können.
In zwei Urteilen vom 11. September 2007 (Rs. C-76/05 – Schwarz und Gootjes-Schwarz – Slg. 2007, I-6849 und Rs. C-318/05 – Kommission gegen Deutschland – Slg. 2007, I-6957) hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass es gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, wenn ein Staat Schuldgeldzahlungen an inländische Schulen zum Sonderausgabenabzug zulässt, Zahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten jedoch nicht. Daraufhin hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794) rückwirkend die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen für in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässige Privatschulen eingeführt.
Diese Neuregelung gilt jedoch nicht für schweizerische Privatschulen, da die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR ist. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung kann auch nicht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (BGBl II 2001, 811) abgeleitet werden, da dessen Schutzbereich keinen vergleichbaren umfassenden Schutz vor Diskriminierung grenzüberschreitender Sachverhalte gewährt.
Wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage hat der Senat davon abgesehen, die Rechtsfragen dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
Beschluss vom 18.07.2012 OLG Bamberg
Nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten, die Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geben, ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen erforderlich.
Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar.
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Dies gilt nach zwei Urteilen des BGH vom 18.04.2012 (Aktenzeichen XII ZR 65/10 zu Kindesunterhalt und Aktenzeichen XII ZR 66/10 zum Ehegattenunterhalt) auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner zwar eine neue Arbeitsstelle findet, diese aber dauerhaft zu einem niedrigeren Einkommen führt. Hier ist das Einkommen dann durch die erhaltene Abfindung bis zur Höhe des zuletzt erzielten Einkommens aufzustocken.
Hat der Unterhaltspflichtige jedoch eine besser bezahlte Stellung gefunden, so bleibt die Abfindung bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht.
Stehen neben Unterhaltszahlungen gleichzeitig Zugewinnausgleichsansprüche im Raum, wird die Sache problematisch. Fest steht jedoch, dass die Abfindung im Hinblick auf ein Doppelverwertungsverbot nicht zweimal, also sowohl beim Unterhalt als auch beim Zugewinn berücksichtigt werden kann.
Dies gilt nach zwei Urteilen des BGH vom 18.04.2012 (Aktenzeichen XII ZR 65/10 zu Kindesunterhalt und Aktenzeichen XII ZR 66/10 zum Ehegattenunterhalt) auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner zwar eine neue Arbeitsstelle findet, diese aber dauerhaft zu einem niedrigeren Einkommen führt. Hier ist das Einkommen dann durch die erhaltene Abfindung bis zur Höhe des zuletzt erzielten Einkommens aufzustocken.
Hat der Unterhaltspflichtige jedoch eine besser bezahlte Stellung gefunden, so bleibt die Abfindung bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht.
Stehen neben Unterhaltszahlungen gleichzeitig Zugewinnausgleichsansprüche im Raum, wird die Sache problematisch.
Fest steht jedoch, dass die Abfindung im Hinblick auf ein Doppelverwertungsverbot nicht zweimal, also sowohl beim Unterhalt als auch beim Zugewinn berücksichtigt werden kann.
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Gemäß § 2057a Abs. 1 BGB kann jedoch ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigegetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, bei der Erbauseinandersetzung eine Ausgleichung unter den anderen Abkömmlingen verlangen, wenn gesetzliche Erbfolge eintritt.
Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser vor dem Todesfall längere Zeit von einem Abkömmling gepflegt wurde. Die Höhe der Ausgleichung kann nicht pauschal berechnet werden. Die Ausgleichung auf den Erbteil findet unter Berücksichtigung der Dauer und dem Umfang der Leistungen statt.
Weiterhin ist der Wert des Nachlasses maßgeblich. Eine Ausgleichung der Erbteile unter den Erben nach dem Todesfall des Erblassers kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist.
Ebenfalls ist keine Ausgleichung unter den Abkömmlingen des Erblassers vorzunehmen, wenn ein Anspruch des Abkömmlings aus anderem Rechtsgrund besteht.
Die Ausgleichung findet statt, indem bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet wird.
Wichtig: Fragen zu den Ausgleichungsmöglichkeiten bei vorgenommenen Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser müssen immer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelfall geklärt werden.
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Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 52/12, Pressemitteilung vom 11.07.2012, BFH-Urteil vom 23.05.2012, Aktenzeichen IX R 2/12
Sind Bauzeitzinsen während der Herstellungsphase nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar, können sie in die Herstellungskosten einbezogen werden, wenn das fertiggestellte Gebäude durch Vermietung genutzt wird.
So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 23. Mai 2012 IX R 2/12 in einem Fall, in dem der Steuerpflichtige ein Mehrfamilienhaus errichtete, es zunächst verkaufen wollte, es dann aber aufgrund einer neuen Entscheidung ab Fertigstellung vermietete. Solange das Gebäude veräußert werden sollte, waren die während der Bauphase anfallenden Finanzierungsaufwendungen keine vorab entstandenen Werbungskosten. Die Frage stellte sich aber, ob sie insoweit in die Herstellungskosten und damit in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen werden konnten.
Der BFH bejahte diese Frage. § 255 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) erlaubt den Ansatz von Bauzeitzinsen, also von Zinsen, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Allerdings gelten die Vorschriften des HGB zunächst nur für bilanzierende Steuerpflichtige: Ihr handelsrechtliches Einbeziehungswahlrecht wird auch einkommensteuerrechtlich anerkannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind die AfA für den Bereich der Überschusseinkünfte indes nach den gleichen Grundsätzen wie für die Gewinneinkünfte zu bestimmen. Da Systematik und Zweck des Gesetzes keine unterschiedliche Auslegung gebieten, können Bauzeitzinsen ganz unabhängig von den während der Herstellungsphase verfolgten Zwecken in die
AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen werden, wenn der Steuerpflichtige das fertiggestellte Gebäude dazu nutzt, Einkünfte aus Vermietung zu erzielen.
Beschluss vom 06.07.2012 BGH
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