Jahresarchiv 22. August 2012

Verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrund­lagen zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bei neugegründeten Betrieben nicht zwingend – Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 57/12, Pressemitteilung vom 22.08.2012, BFH-Urteil vom 20.06.2012, Aktenzeichen X R 42/11

Kleine und mittelgroße Betriebe können unter den Voraussetzungen des § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Investitionsförderung erhalten. Diese besteht darin, dass der Betriebsinhaber bereits vor der tatsächlichen Durch­füh­rung der Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen kann. Hierdurch ergibt sich eine frühzeitige steuerliche Entlastung, die die Finanzierung der Investition erleichtern soll. Bis zur Änderung des § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 geschah dies in Form der „Anspar­abschrei­bung“, seither durch einen „Investitionsabzugsbetrag“.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist jeweils erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Investition „voraussichtlich“ tätigen wird. Dies ist bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abge­schlossen ist, nur schwer überprüfbar. Daher hatte der BFH zur früheren Fassung des § 7g EStG entschieden, dass die Geltendmachung der Ansparabschreibung in solchen Fällen eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebs­grundlagen voraussetze. Die Finanzverwaltung wollte diese Rechtsprechung auch auf den heute geltenden Investi­tions­abzugsbetrag übertragen.

Dem ist der BFH nunmehr entgegen getreten. Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuer­pflichtige hat im Anwendungsbereich der Neufassung des § 7g EStG jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen. Für die bis 2007 geltende Ansparabschreibung bleibt die bisherige Recht­sprechung hingegen unverändert.

Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese können die Investitions­förderung beanspruchen, wenn sie die Anlage am 31. De­zem­ber des Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die spätere Durchführung der Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.

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„Praxisgebühr“ nicht als Sonderausgabe abziehbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 58/12, Pressemitteilung vom 22.08.2012, BFH-Urteil vom 18.07.2012,  Aktenzeichen X R 41/11

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Juli 2012 X R 41/11 entschieden, dass die Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 28 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch, die sog. „Praxisgebühren“, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) können Steuerpflichtige „Beiträge zu Krankenversicherungen“ als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungs­schutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen.

Bei der „Praxisgebühr“ ist dies nicht der Fall, da der Ver­sicherungsschutz in der Gesetzlichen Kranken­ver­siche­rung unabhängig von der Zahlung der „Praxisgebühr“ gewährt wird. Sie stellt vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.

Ob „Praxisgebühren“ als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, konnte der BFH offenlassen. Im Streitfall wurde die dem Kläger zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht erreicht. Die Zahlungen hätten sich schon aus diesem Grund bei ihm steuerlich nicht auswirken können.

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Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 60/12, Pressemitteilung vom 22.08.2012, BFH-Urteil vom 04.07.2012, Aktenzeichen II R 15/11

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Ur­teil vom 4. Juli 2012 II R 15/11 entschie­den, dass die vom Erben in seiner Eigen­schaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser her­rüh­ren­de Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erb­schaft­steuergesetzes abzugsfähig ist.

Im Streitfall war die Klägerin neben ihrer Schwester Mit­erbin ihrer Eltern geworden. Die Eltern waren beide kurz nacheinander im Kalenderjahr 2004 verstorben. Für den Einkommensteuer-Veranlagungszeitraum 2004 waren von den Erbinnen als Gesamtrechtsnachfolger ihrer Eltern nach Anrechnung der von den verstorbenen Eltern entrichteten Vorauszahlungen erhebliche Nachzahlungen zu entrichten.

Nach Ansicht des BFH gehören zu den abzugsfähigen Nach­lassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls (Todeszeitpunkt) in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch solche Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuer­pflichtiger durch die Verwirklichung von Steuer­tat­beständen begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Dies gelte in Übereinstimmung mit der zivil­recht­liche Rechtsprechung, wonach sich aus dem Begriff „her­rühren“ ergibt, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen. Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden als Nach­lass­verbindlichkeiten ist, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb „für den Erblasser“ als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht.

Das Urteil hat weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus praktische Bedeutung. Durch den Abzug der Einkommen­steuer­schulden als Nachlassverbindlichkeiten hat die Ein­kommen­steuer für das Todesjahr unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer. Im Falle der Zusammenveranlagung von Eheleuten, von denen ein Ehepartner im Laufe des Jahres verstirbt, ist, so der BFH, entsprechend § 270 der Abgabenordnung zu ermitteln, in­wie­weit die Einkommensteuernachzahlung auf den Erblasser, d.h. auf den vorverstorbenen Ehegatten entfällt.

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Es ist soweit – die EU-Erbrechtsverordnung tritt in Kraft

Die neue Regelung des Erb-Kollisionsrechtes durch die EU-ErbVO tritt ab dem 17.08.2015 in Kraft. Zweck der Neuregelung ist es, die immer häufiger werdenden Erbrechtsfälle mit internationalem Hintergrund zu vereinfachen. Gemäß Artikel 83 Abs. 1 EU-ErbVO findet die Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17.08.2015 oder danach verstorben sind.

Die EU-ErbVO regelt hierbei insbesondere vier grobe Bereiche:

  • Die internationale Zuständigkeit,
  • das anzuwendende Erbrecht,
  • die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Nachlasssachen sowie
  • die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Die EU-ErbVO gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel zur neuen EU-Erbrechtsverordnung.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Befristete Arbeitsverträge können trotz Vorliegens eines Sachgrundes unwirksam sein

Immer öfter werden Arbeitsverträge nicht un­befristet sondern befristet geschlossen. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit der Befristung endet. Da ein Arbeitgeber somit nicht kündigen muss, kann ein Arbeitnehmer eine Reihe von Schutzvorschriften, wie z.B. den Kündigungs­schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für sich nicht in Anspruch nehmen.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist eine Befristung eines Ar­beitsvertrages dann zulässig, wenn sie durch einen sach­lichen Grund gerechtfertigt ist. Ein Sachgrund hierbei ist insbesondere eine Beschäftigung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines anderen Arbeitsnehmers, beispielsweise für die Dauer einer Erkrankung oder einer Schwangerschaft.

Dem Sachgrund der Vertretung steht auch eine größere An­zahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge nicht entgegen, solange bei der letzten Be­fris­tungs­abrede ein Befristungsgrund vorlag.

Über diese Konstellation musste das Bundesarbeitsgericht nun entscheiden. (BAG vom 18.07.2012, AZ: 7 AZR 343/09)

Hier war eine Arbeitnehmerin aufgrund von 13 befristeten Arbeitsverträgen, welche durchgehend der Vertretung von Mitarbeitern, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden, über eine Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren befristet beschäftigt. Nach Ablauf der letzten Befristung wurde das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert.

Möglicherweise zu Unrecht. Hier sprach die Gesamtdauer sowie die Anzahl der Befristungen dafür, dass die vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wurde. Eine Entscheidung konnte das BAG dennoch nicht treffen, da der Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landes­arbeits­gericht zurück verwiesen wurde.

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Radikale Kehrtwende bei der Urlaubsabgeltung

Mit Urteil vom 19.06.2012 (AZ: 9 AZR 652/10) hat das Bun­des­arbeitsgericht (BAG) zur Frage der Urlaubsabgeltung bei Be­endigung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses die bislang geltende Surrogatstheorie aufgegeben.

Danach war ein Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets davon abhängig, ob der Ar­beitnehmer, wäre das Arbeitsverhältnis nicht beendet wor­den, seinen Erholungsurlaub noch hätte nehmen können. Nur dann erhielt ein Arbeitnehmer Geld für nicht genommenen Urlaub.

Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern führte dies häufig dazu, dass ein Abgeltungsanspruch dann nicht mehr be­stand, wenn der Arbeitnehmer über das Urlaubsjahr bzw. den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig war.

Für die Praxis bedeutet die neue Rechtsprechung des BAG nun, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch stets um einen reinen Geldanspruch handelt, welcher grundsätzlich nicht mehr davon abhängig ist, ob der Urlaub nach Been­di­gung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich auch noch hätte genommen werden können.

Aber: Urlaubsabgeltungsansprüche werden weiterhin durch gesetzliche, tarif- oder einzelvertragliche, Verjährungs- und Ausschlussfristen begrenzt.

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Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 45/12, Pressemitteilung vom 20.06.2012, BFH-Urteil vom 09.05.2012,  Aktenzeichen X R 3/11

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. Mai 2012 X R 3/11 ent­schie­den, dass in Deutschland lebende Eltern das Schulgeld, das sie für den Schulbesuch ihres Kindes an eine schweizerische Pri­vat­schule zahlen, nicht als Sonderausgabe abziehen können.

In zwei Urteilen vom 11. September 2007 (Rs. C-76/05 – Schwarz und Gootjes-Schwarz – Slg. 2007, I-6849 und Rs. C-318/05 – Kommission gegen Deutschland – Slg. 2007, I-6957) hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ent­schieden, dass es gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, wenn ein Staat Schuldgeldzahlungen an inländische Schulen zum Sonderausgabenabzug zulässt, Zahlungen an Privat­schulen in anderen Mitgliedstaaten jedoch nicht. Daraufhin hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794) rückwirkend die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen für in der Euro­päischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässige Privatschulen eingeführt.

Diese Neuregelung gilt jedoch nicht für schweizerische Pri­vat­schulen, da die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR ist. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung kann auch nicht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Ge­meinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (BGBl II 2001, 811) abgeleitet werden, da dessen Schutzbereich keinen vergleichbaren umfassenden Schutz vor Dis­kri­mi­nie­rung grenzüberschreitender Sachverhalte gewährt.

Wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage hat der Senat davon abgesehen, die Rechtsfragen dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

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Voraussetzung für die Hinzuziehung eines Sachverständigen bei zweifelhafter Testierfähigkeit bei Testamentserrichtung, Krankheitsstadium als Indizwirkung

Beschluss vom 18.07.2012 OLG Bamberg

Nur bei Vorliegen von konkreten Anhalts­punkten, die Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeit­punkt der Testamentserrichtung geben, ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen erforderlich.

Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fort­ge­schritte­nen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar.

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Arbeitsrechtliche Abfindungen sind grundsätzlich für Unterhaltszahlungen zu verwenden

Hat ein Unterhaltspflichtiger nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses keine neue Arbeitsstelle gefunden, so muss er die Abfindung bis zur Grenze seines früheren Einkommens für Unterhaltszahlungen verwenden.

Dies gilt nach zwei Urteilen des BGH vom 18.04.2012 (Akten­zeichen XII ZR 65/10 zu Kindesunterhalt und Akten­zeichen XII ZR 66/10 zum Ehegattenunterhalt) auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner zwar eine neue Arbeitsstelle findet, diese aber dauerhaft zu einem niedrigeren Einkommen führt. Hier ist das Einkommen dann durch die erhaltene Abfindung bis zur Höhe des zuletzt erzielten Einkommens aufzustocken.

Hat der Unterhaltspflichtige jedoch eine besser bezahlte Stellung gefunden, so bleibt die Abfindung bei der Unter­halts­berechnung außer Betracht.

Stehen neben Unterhaltszahlungen gleichzeitig Zugewinn­ausgleichsansprüche im Raum, wird die Sache problematisch. Fest steht jedoch, dass die Abfindung im Hinblick auf ein Doppelverwertungsverbot nicht zweimal, also sowohl beim Unterhalt als auch beim Zugewinn berücksichtigt werden kann.

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Abfindungen sind grundsätzlich für Unterhaltszahlungen zu verwenden

Hat ein Unterhaltspflichtiger nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses keine neue Arbeitsstelle gefunden, so muss er die Abfindung bis zur Grenze seines früheren Einkommens für Unterhaltszahlungen verwenden.

Dies gilt nach zwei Urteilen des BGH vom 18.04.2012 (Akten­zeichen XII ZR 65/10 zu Kindesunterhalt und Akten­zeichen XII ZR 66/10 zum Ehegattenunterhalt) auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner zwar eine neue Arbeitsstelle findet, diese aber dauerhaft zu einem niedrigeren Einkommen führt. Hier ist das Einkommen dann durch die erhaltene Abfindung bis zur Höhe des zuletzt erzielten Einkommens aufzustocken.

Hat der Unterhaltspflichtige jedoch eine besser bezahlte Stellung gefunden, so bleibt die Abfindung bei der Unter­halts­berechnung außer Betracht.

Stehen neben Unterhaltszahlungen gleichzeitig Zugewinn­ausgleichsansprüche im Raum, wird die Sache problematisch.

Fest steht jedoch, dass die Abfindung im Hinblick auf ein Doppelverwertungsverbot nicht zweimal, also sowohl beim Unterhalt als auch beim Zugewinn berücksichtigt werden kann.

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