Jahresarchiv 13. Juni 2012

Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 43/12, Pressemitteilung vom 13.06.2012, BFH-Urteil vom 28.03.2012, Aktenzeichen VI R 21/11, Aktenzeichen VI R 70/10, Aktenzeichen VI R 47/10

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 29. März 2012 VI R 21/11, VI R 70/10 und VI R 47/10 entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes, nicht aber die Kosten für übliche In­stand­setzungs- und Moderni­sie­rungs­maß­nahmen oder die Beseitigung von Bau­mängeln, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen.

Hierzu können auch Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes gehören, wenn durch die Baumaßnahmen kon­krete Gesundheitsgefährdungen, etwa durch ein asbest­gedecktes Dach (VI R 47/10), abgewehrt, Brand-, Hoch­wasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden, bei­spiels­weise durch den Befall eines Gebäudes mit Echtem Haus­schwamm (VI R 70/10) beseitigt oder vom Gebäude aus­gehende unzumutbare Beeinträchtigungen (Geruchs­belästigungen, VI R 21/11) behoben werden.

Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Er­werb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grund­stückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann und er muss sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen („Neu für Alt“).

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EU-Erbrechtsverordnung am 08.06.2012 angenommen

Am 08.06.2012 hat der Rat der EU-Justiz­minister die EU-Erbrechtsverordnung ange­nommen. Die Verordnung wird im Laufe des Jahres 2015 in Kraft treten.

Insbesondere legt die Verordnung einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.

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Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei LKW-Fahrern

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 37/12, Pressemitteilung vom 30.05.2012, BFH-Urteil vom 28.03.2012, Aktenzeichen VI R 48/11

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. März 2012 VI R 48/11 ent­schie­den, dass ein im Ausland tätiger Fern­fahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, nicht die Über­nach­tungs­pauschalen der Finanzverwaltung für Auslands­dienst­reisen als Werbungskosten geltend machen kann, denn diese Pauschalen überschreiten die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, so dass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Liegen Einzelnachweise nicht vor, so ist ihre Höhe zu schätzen. Im Streitfall hatte der Kläger arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 € angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden.

Der BFH hat in demselben Fall ferner entschieden, dass ein Fernfahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum LKW (LKW-Wechselplatz) in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen darf. Das Finanzamt hatte nur die Entfernungspauschale anerkannt, weil es da­von ausging, es handle sich um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Der BFH hat dies anders beurteilt. Der LKW-Wechsel­platz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeit­gebers han­delt und auch der LKW selbst ist keine regelmäßige Arbeits­stätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist.

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Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 36/12, Pressemitteilung vom 23.05.2012, BFH-Urteil vom 01.03.2012, Aktenzeichen VI R 33/10

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10 ent­schie­den, dass ein ordnungsgemäßes Fahr­ten­buch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss und dass diesen Anforderungen nicht entsprochen ist, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter­geschäfts­führer F einen Dienstwagen überlassen. Sie be­gehrte im Rahmen der von ihr als Arbeitgeberin durch­zu­füh­ren­den Lohnsteueranmeldung, den für die Dienst­wagen­überlassung anzusetzenden geldwerten Vorteil nicht mit der 1% Regelung, sondern auf Grundlage der von F geführten Fahrtenbücher zu versteuern. Die Fahrtenbücher wiesen allerdings neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Orts­angaben auf (z.B. „F – A-Straße – F“, „F – B-Straße – F“), gelegentlich auch die Namen von Kunden (z.B. „F – XY – F“, „Firma – Z – F“) oder Angaben zum Zweck der Fahrt (z.B. „F – Tanken – F“), außerdem den Kilometerstand nach Be­en­di­gung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Diese Angaben ergänzte die Klägerin nachträglich durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage eines von F handschriftlich geführten Tageskalenders erstellt hatte. Diese Auflistung enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie den Grund und das Ziel der Fahrt.

Während das Finanzamt das Fahrtenbuch als nicht ord­nungs­gemäß im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG beurteilte, war die dagegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage er­folg­reich. Das Finanzgericht hielt das Fahrtenbuch für ord­nungs­gemäß. Die Kombination aus handschriftlich in einem ge­schlossenen Buch eingetragenen Daten und der zusätz­lichen, per Computerdatei erstellten erläuternden Auflistung reiche noch aus, um den durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell zu berechnen.

Die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts war erfolgreich. Der BFH verwarf das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet sind. Eine solche vollständige Aufzeichnung verlangt grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Dem genügten die Angaben im Streitfall nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben. Bei dieser Art der Aufzeichnung waren weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet. Angesichts dessen konnte es auch nicht ausreichen, die fehlenden Angaben durch eine erst nachträglich erstellte Auflistung nachzuholen.

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Ist die Diamantbestattung eine Alternative zu den herkömmlichen Bestattungsformen?

Grundsätzlich handelt es sich bei der Diamant­bestattung um keine eigentliche Bestattung. Sie ist nach deutschen Recht unzulässig. Eine Möglichkeit, diese durch­zuführen, gibt es jedoch in der Schweiz und wohl auch in den Niederlanden.

Die Asche wird hierbei zu einem synthetischen Diamanten gepresst. Der fertige Diamant kann geschliffen eingefasst und als Ring getragen werden.

Der Ablauf sieht so aus, dass zunächst die verschiedenen Salze, die ungefähr 80% des Aschevolumens ausmachen, von dem Kohlenstoff mit chemischen und physikalischen Verfahren abgetrennt werden. Diese gelösten Salze vermengen sich dann mit der Luft.

Der reine Kohlenstoff wird in der Maschine bei 1500 °C bis 1700 °C unter sehr hohen Druck von 50.000 bis 60.000 bar 4 bis 16 Wochen lang gepresst. Der Kohlenstoff kristallisiert. Ein Katalysator beschleunigt den Prozess.

Der Stein ist transparent bis blau. Er hat 0,4 bis 1,5 Karat. Es werden mindestens 500 g Asche benötigt. Oftmals bleibt Asche auch übrig, die dann den Angehörigen wieder über­geben wird.

Die Kosten dieses Verfahrens sind aufgrund des hohen technischen Aufwandes und Energiebedarfs höher. Weiterhin kommen Transport sowie der Schliff und die Einfassung des Steins hinzu. Daher liegen die Kosten regelmäßig zwischen 4.000,00 und 13.000,00 €, in Ausnahmefällen kann er sogar bis zu 26.000,00 € (1,5 Karat) gehen. Der Preis bemisst sich nach der Karatgröße.

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Kündigung wegen „Stalking“

Ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeit­neh­mers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privat­sphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu re­spek­tie­ren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses recht­fer­ti­gen. Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Kläger war beim beklagten Land seit 1989 als Verwaltungs­angestellter beschäftigt. Im Jahr 2007 teilte das Land ihm als Ergebnis eines Verfahrens vor der Beschwerdestelle nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes mit, dass eine Mitarbeiterin, die sich von ihm belästigt fühlte, weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünsche und dieser Wunsch vor­behaltlos zu respektieren sei. Eine unmittelbare Kontakt­auf­nah­me mit der Mitarbeiterin habe „auf jeden Fall zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterbleiben“.

Im Oktober 2009 wandte sich eine andere, als Leiharbeit­neh­me­rin beschäftigte Mitarbeiterin an das beklagte Land und gab an, sie werde vom Kläger in unerträglicher Art und Weise belästigt und bedrängt. Nach näherer Befragung der Mitarbeiterin und Anhörung des Klägers kündigte das Land das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Es hat behauptet, der Kläger habe der Mitarbeiterin gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zahl­reiche E-Mails geschickt, habe sie ohne dienstlichen Anlass in ihrem Büro angerufen oder dort aufgesucht und sich wiederholt und zunehmend aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt. Um sie zu weiterem privaten Kontakt mit ihm zu bewegen, habe er ihr ua. damit gedroht, er könne dafür sorgen, dass sie keine feste Anstellung beim Land bekomme.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Zweiten Senat des Bundes­arbeits­gerichts Erfolg. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend ange­nom­men, dass der Kläger durch die Mitteilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt worden ist. Es hat aber nicht ausreichend geprüft, ob angesichts der Warnung durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine Abmahnung entbehrlich war. Ob die Kündigung gerecht­fer­tigt ist, konnte der Senat nicht selbst entscheiden. Das Landes­arbeits­gericht hat keine dazu hinreichenden Feststellungen zum Sachverhalt getroffen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 61/14 vom 18.11.2014
Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 258/11 –

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Asche eines Verstorbenen darf nicht auf privatem Grundstück verstreut werden

Beschluss vom 18.04.2012 OVG Koblenz

Ein Mann aus Trier wollte verfügen, dass seine Asche nach dem Tod auf dem weitläufigen Waldgrundstück der Familie verstreut werden sollte. Dies wurde vom Landkreis abgelehnt. Begründung war, dass es für den Zweck der Bestattung Friedhöfe gäbe. Dagegen klagte der Mann. Die Klage wurde jedoch abgewiesen.

Der Friedhofszwang, so die Entscheidung, diene einem legitimen Zweck. Die Totenruhe soll gewahrt bleiben. Es wurde dem Kläger anheimgestellt, sich in einem Friedwald bestatten zu lassen.

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Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 27/12, Pressemitteilung vom 18.04.2012, BFH-Urteil vom 23.11.2011,  Aktenzeichen II R 33/10

Mit Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen kann. Das Finanzamt muss jedoch anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.

Die Klägerin eröffnete zusammen mit ihrem Ehemann ein Oder-Konto, auf das nur der Ehemann Einzahlungen in erheblichem Umfang leistete. Das Finanzamt besteuerte die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkungen des Ehemannes an die Klägerin. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es muss noch geklärt werden, ob die Klägerin im Verhältnis zu ihrem Ehemann zur Hälfte an dem Kontoguthaben beteiligt war. Maßgebend hierfür sind die Vereinbarungen der Eheleute sowie die Ver­wendung des Guthabens. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht sein Verhalten dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen Berechtigter ist. Verwendet der nicht ein­zahlende Ehegatte dagegen nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, kann das darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft.

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Anforderungen an den Beweis eines nicht notariell beurkundeten Schenkungsversprechens als Rechtsgrund

Der BGH hat mit Urteil vom 11.03.2012, Az. XR 150/11 über die Anforderungen an den Beweis eines nicht notariell beurkundeten Schenkungsversprechens als Rechtsgrund entschieden:

wenn sich ein Leistungsempfänger gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund beruft, so ist die ihn treffende Beweislast auf den Nachweis beschränkt, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit geheilt worden ist.

Das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss dem gegenüber der Leistende beweisen.

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Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis

Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist jedenfalls nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, die Frage des Arbeitgebers nach der Schwer­behin­derung zulässig.

Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kün­di­gungen. Der mit einem GdB von 60 schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. Am 8. Januar 2009 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Ver­mögen der Arbeitgeberin bestellt. Während des Insolvenz­eröff­nungs­verfahrens erbat der Beklagte in einem Fragebogen zur Vervollständigung bzw. Überprüfung der ihm vorliegenden Daten ua. Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Der Kläger ver­neinte seine Schwerbehinderung. Nach Eröffnung des In­sol­venz­verfahrens kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter am 26. Mai 2009 dem Kläger zum 30. Juni 2009.

Der Kläger, der in der Klageschrift vom 9. Juni 2009 seine Schwerbehinderung mitgeteilt hat, hält die Kündigung vom 26. Mai 2009 für unwirksam, weil das Integrationsamt ihr nicht zu­gestimmt habe. Das Arbeitsgericht ist dem gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dagegen an­ge­nommen, der Kläger könne sich auf den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nicht berufen, weil er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint habe.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bun­des­arbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Frage nach der Schwer­behinderung im Vorfeld einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung steht im Zusammenhang mit der Pflichtenbindung des Arbeitgebers durch die Anforderungen des § 1 Abs. 3 KSchG, der die Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der So­zial­auswahl verlangt, sowie durch den Sonder­kün­di­gungs­schutz nach § 85 SGB IX, wonach eine Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Sie soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten. Die Frage diskriminiert behinderte Arbeitnehmer nicht gegenüber solchen ohne Behinderung. Auch datenschutzrechtliche Belange stehen der Zulässigkeit der Frage nicht entgegen. Infolge der wahr­heits­widrigen Beantwortung der ihm rechtmäßig gestellten Frage nach seiner Schwerbehinderung ist es dem Kläger unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich im Kündigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderten­eigenschaft zu berufen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 12/12 vom 16.2.2012
Urteil vom 16. Februar 2012 – 6 AZR 553/10 –

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