Jahresarchiv 15. Februar 2012

Voraussetzungen für die Löschung eines Nacherbenvermerkes

Beschluss vom 15.02.2012 OLG München

Nach § 51 GBO ist bei der Eintragung eines Vorerben zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechtes befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen. Der erfolglose Berichtigungsantrag von Beteiligten kann unter besonderen Voraussetzungen Anlass sein, im Amts­verfahren nach § 84 GBO die Löschung einer Eintragung zu prüfen.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung –  sprechen Sie uns einfach darauf an.

Das Zentrale Testamentsregister (ZTR)

Das Zentrale Testamentsregister bei der Bundes­notarkammer hat seine Tätigkeit am 01.01.2012 aufgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Daten über die Verwahrung von erbfolgerelevanten Unterlagen bei den Geburts­standesämtern, somit also überwiegend dezentral auf Karteikarten, vermerkt.

Im Falle des Todes informierte das Sterbestandesamt das Geburtsstandesamt. Daraufhin wurde die bei ihm registrierte Verwahrstelle benachrichtigt. Diese wiederrum informierte das zuständige Nachlassgericht und übersandte die Verwahrdokumente. Dies war wenig effektiv. Das Zentrale Testamentsregister soll daher zur Effektivität beitragen.

In das Zentrale Testamentsregister (ZTR) werden Verwahr­angaben über alle erbfolgerelevanten Urkunden aufge­nom­men. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Urkunden entweder notariell beurkundet und/oder in amtliche Ver­wahrung genommen worden sind (§ 78 b Abs. 3 BNotO). Die Registrierung ist zwingend. Dies gilt jedoch nicht für privat verwahrte, eigenhändige Testamente. Diese sind nach wie vor nicht registerfähig, auch nicht auf freiwilliger Basis.

Testamente und Erbverträge sind stets erbfolgerelevant und sind daher dem Zentralen Testamentsregister immer zu melden (formelle Registerpflicht nach § 78 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Andere Urkunden sind nur dann registerpflichtig, wenn sie Erklärungen enthalten, die die Erbfolge beein­flussen können (materielle Registerpflicht). Hierunter zählen insbesondere der Erbverzichtsvertrag nach § 2346 Abs. 1 BGB sowie der Zuwendungsverzichtsvertrag nach § 2352 BGB. Weiterhin sind erbfolgerelevant und damit register­pflichtig der Rücktritt von einem Erbvertrag sowie jede Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen. Dies gilt auch für Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge, wenn Gütertrennung vereinbart oder aufgehoben worden ist. Pflichtteilsverzichtsverträge nach § 2346 Abs. 2 BGB sind nicht registerpflichtig, da sie nicht erbfolgerelevant sind.

Registriert werden Geburtsname, Geburtsort, Geburtsdatum, Vorname, Geschlecht und Staatsangehörigkeit. Ebenso sollen das Geburtenbuch bzw. die Geburtenregisternummer sowie das Geburtsstandesamt erfasst werden. Der Inhalt der erbfolgerelevanten Urkunden wird jedoch nicht als Angabe hinterlegt.

Für Registrierungen im Zentralen Testamentsregister werden Gebühren erhoben. Gegenwärtig ist eine Gebühr von 15,00 € je Registrierung vorgesehen (§ 1 Abs. 2 ZTR-GebS). Die erhobenen Gebühren unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Auf Ersuchen erhalten Gerichte und Notare Auskünfte. Zu Lebzeiten des Erblassers jedoch nur mit dessen Einwilligung. Diese Auskunftsersuchen werden protokolliert, um deren Kontrolle zu ermöglichen. Die Auskunft enthält nur Angaben, ob und welche erbfolgerelevanten Urkunden der Erblasser errichtet hat. Angaben zum Inhalt der Urkunde selbst sind nicht Gegenstand der Auskunft. Selbstverständlich hat auch der Testierende selbst zu seinen Lebzeiten jederzeit das Recht, Auskunft über den ihn betreffenden Registerinhalt zu verlangen.

Seit dem 01.01.2012 wird die Bundesnotarkammer über sämtliche Sterbefälle informiert, die einem inländischen Standesamt bekannt werden. Aufgrund dieser Sterbefall­mitteilung wird anschließend im Zentralen Testamentsregister überprüft, ob dort entsprechende Verwahrangaben vor­lie­gen. Falls dies der Fall ist, wird die entsprechende Verwahr­stelle vom Zentralen Testamentsregister unter Übermittlung der Sterbefalldaten, registrierten Verwahrangaben und das für den Erbfall zuständige Nachlassgericht informiert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ZTRV). Neu ist, dass auch das nach § 343 FamFG örtlich zuständige Nachlassgericht direkt durch das Zentrale Testamentsregister eine elektronische Sterbefallnachricht erhält (§ 7 Abs. 3 Satz 1 ZTRV). Diese Benachrichtigung beinhaltet auch die Verwahrstelle. Ist das Verwahrgericht nicht gleichzeitig das für den Erbfall zuständige Nachlass­gericht, übersendet es die Urkunden mit einer beglaubigten Abschrift der Eröffnungsniederschrift an das zuständige Nachlassgericht.

Für Fragen über das Zentrale Testamentsregister stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit weiteren Informationen zur Verfügung.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt endet nicht mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes

Entgegen einer weitläufigen Auffassung endet der Anspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern auf Zahlung von Kindesunterhalt nicht mit Vollendung des 18. Lebens­jahres, sondern dauert dem Grunde nach lebenslang fort, solange das Kind bedürftig ist. Er ist an keine bestimmten Altersgrenzen gebunden.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes endet in aller Regel dann, wenn das Kind beispielsweise nach einer abgeschlossenen Ausbildung in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.

Solang das Kind minderjährig ist, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt seinen Anteil an der Unterhalts­verpflichtung in der Regel durch die Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes. Der nicht betreuende Elternteil ist dem minderjährigen Kind gegenüber grundsätzlich allein barunterhaltspflichtig. Das heißt er trägt die Kosten des gesamten Lebensbedarfs indem er hierfür Geldleistungen erbringt.

Ist das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin unterhaltsbedürftig, beispielsweise deshalb, weil es sich in einer Ausbildung befindet oder ein Studium beginnt, richtet sich der Unterhaltsanspruch des Kindes nun gegen beide Elternteile. Das bedeutet, dass diese nun entsprechend ihren Einkommensverhältnissen den Unterhaltsbedarf des Kindes durch Geldzahlungen leisten müssen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes richtet sich nun auch nicht mehr nach den Einkommensverhältnissen des barleistungspflichtigen Elternteils, sondern nach festen Bedarfssätzen. So beträgt der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand in der Regel monatlich 670,00 € (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280,00 €) zuzüglich Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren. Auf diesen Bedarf muss sich das Kind eigene Einkünfte wie beispielsweise das Kindergeld anrechnen lassen.

Nachdem beide Eltern dem Kind gegenüber grundsätzlich barunterhaltspflichtig sind, haften sie anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, wobei der Haftungsanteil unter Abzug eines angemessenen Selbst­behaltes von derzeit 1.150,00 € nach folgender Formel zu errechnen ist:

Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzgl. 1.150,00 € x (Rest-) Bedarf (R) geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern
(N1 + N2) abzgl. 2.300,00 €.

Nachdem die Berechnung des jeweiligen Haftungsanteils auch unter Berücksichtigung etwaiger vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen beispielsweise für weitere minderjährige Kinder zu errechnen ist, empfiehlt es sich hier fachliche Hilfe durch einen Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch zu nehmen. Wir helfen Ihnen hier gerne weiter.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Grenzüberschreitendes Erben soll einfacher werden

Annahme der EU-Erbrechtsverordnung durch das europäische Parlament hat statt­gefunden.

Am 13.03.2012 hat das europäische Parlament die soge­nannte Erbrechtsverordnung verabschiedet. Der Ministerrat muss nur noch dem Vorschlag formal zustimmen, damit die Verordnung in Kraft treten kann.

Ziel der Erbrechtsverordnung ist es, Rechtskonflikte in jenen Erbfällen zu vermeiden, in denen Rechtssysteme von mehr als einem Mitgliedsstaat zur Anwendung kommen könnten. Grenzüberschreitende Abwicklungen betreffen mittlerweile 10% aller Erbschaften in Europa.

Inhalt der Verordnung sind zwei neue Prinzipien im Umgang mit internationalen Erbschaften:

  • Stirbt jemand in einem Mitgliedsland, dass nicht sein Heimatland ist, soll die Erbschaft prinzipiell nach den Regeln und von den Gerichten jenes Drittlandes abgewickelt werden, in dem der Erblasser zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Es findet also eine Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt statt. Damit soll vermieden werden, dass sich Gerichte in verschiedenen Mitgliedsländern für zuständig erklären und unterschiedliche, teils widersprüchliche Regeln zur Anwendung bringen.
  • Zudem bekommen Erblasser die Möglichkeit, testamentarische Verfügungen nach den Regeln ihres EU-Ursprungslandes abwickeln zu lassen. Dies stellt also eine Anknüpfung an das Heimatrecht dar. Damit könnte ein Erblasser sicher stellen, dass die in seinem Heimatland vorgesehenen Bestimmungen zum Tragen kommen, etwa im Fall von Schenkungen, die er zu Lebzeiten vornimmt.

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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: „Offensichtlich verkehrsgünstigere“ Straßenverbindung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 12/12, Pressemitteilung vom 08.02.2012, BFH-Urteil vom 16.11.2011, Aktenzeichen VI R 19/11, BFH-Urteil vom 16.11.2011, Aktenzeichen VI R 46/10

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Ur­teile vom 16. November 2011 VI R 19/11 und VI R 46/10 konkretisiert, unter wel­chen Voraussetzungen die Entfernungs­pauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes).

In der Sache VI R 19/11 hatte das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrt­zeit­verkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei. In der Sache VI R 46/10 hatte das FG der Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der Entfernungs­pauschale eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die dem FG offensichtlich verkehrs­günstiger erschien.

Der BFH hat nun entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (VI R 19/11). In der Entscheidung VI R 46/10 hat der BFH zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Be­tracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuer­pflich­tigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.

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Bundesfinanzhof bejaht Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Identifikationsnummer und der dazu erfolgten Datenspeicherung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 10/12, Pressemitteilung vom 01.02.2012, BFH-Urteil vom 18.01.2012, Aktenzeichen II R 49/10

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10 ent­schie­den, dass die Zuteilung der Identi­fi­ka­tionsnummer und die dazu beim Bundes­zentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identi­fizierung im Besteuerungsverfahren. Dies dient zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleich­mäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identifikations­nummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohn­steuer­karten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrenssabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer kann zudem die zutreffende und voll­ständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommen­steuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden.

Der BFH hat einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit ebenfalls verneint. Dies gilt auch hinsicht­lich der Neuregelung des Abzugs von Kirchensteuer von Kapitalerträgen, die für nach dem 31. Dezember 2013 zu­fließende Kapitalerträge vorgesehen ist. Der Steuerpflichtige kann nämlich jederzeit, auch bereits vor diesem Termin, beim BZSt beantragen, dass die Daten über seine rechtliche Zu­ge­hörigkeit zu einer steuererhebenden Religions­gemein­schaft den zum Abzug von Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen nicht mitgeteilt werden (Sperrvermerk).

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Neues BFH-Urteil zur Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers bei Hochschullehrern und Richtern

In zwei Urteilen vom 27.10.2011 (Az.: VI R 71/10) und 08.12.2011 (Az.: VI R 13/11) hat der Bundes­finanzhof (BFH) erstmals, seit der gesetzlichen Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010, zur Abzugsfähigkeit von häuslichen Arbeitszimmern entschieden.

Demnach bildet das häusliche Arbeitszimmer bei Hoch­schul­lehrern und Richtern (wie bisher) nicht den Mittel­punkt der gesamten beruflichen Betätigung, mit der Folge, dass die Kosten des Arbeitszimmers nicht unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Auch ein beschränkter Abzug von 1.250,- € kam in diesen beiden Fällen nicht in Betracht, da beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten.

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Unternehmensnachfolge: Der Tod ändert alles.

Der Bestand Ihres Unternehmens kann durch eine fehlende Nachfolgeplanung ernsthaft gefährdet sein.

Grundsätzlich führt der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters bei einer OHG oder KG zum Ausscheiden aus der Gesellschaft (§§ 131 Abs. 3 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB). Der Gesellschaftsanteil des Erblassers wächst dann kraft Gesetz den anderen Gesellschaftern zu (§ 105 Abs. 3 HBG in Verbindung mit § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Ist dies nicht gewünscht, muss dringend eine Regelung über die Nachfolge getroffen werden. Dies ist im Rahmen einer sogenannten Nachfolgeklausel möglich. Durch diese wird der Gesellschaftsanteil des Erblassers vererblich gestellt, so dass im Falle des Todes des Gesellschafters der Erbe oder der in der Nachfolgeklausel bezeichnete Dritte automatisch in die Stellung des Gesellschafters eintritt.

Unterschieden wird grundsätzlich jedoch zwischen der einfachen und der qualifizierten Nachfolgeklausel.

  1. Einfache NachfolgeklauselIn der einfachen Nachfolgeklausel wird bestimmt, dass26
    „im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erbe fortgesetzt werden soll“ (vgl. § 139 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Erbengemeinschaft bildet damit eine Gesamthandsgemeinschaft. Es handelt sich hierbei um eine Sondererbfolge, so dass jeder Erbe allein über seinen Anteil an der Gesellschaft entscheidet und den Eintritt in die Gesellschaft unabhängig von den anderen Erben verlangen kann.
    Der Erbe kann hierbei wählen: der Erbe z.B. eines OHG-Gesellschafters kann verlangen, die Stellung eines Kommanditisten zu erlangen. Wenn dieser Antrag des Erben von den übrigen Gesellschaftern angenommen wird, wird die OHG zur KG. Der Erbe kann jedoch auch persönlich haftender Gesellschafter werden. Lehnen die übrigen Gesellschafter die Umwandlung der OHG in eine KG ab, hat der Erbe einen Kündigungsanspruch und bei Ausübung desselben einen Abfindungsanspruch gemäß § 105 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 738 Abs. 1 BGB.
  2. Qualifizierte NachfolgeklauselIn einer qualifizierten Nachfolgeklausel wird bestimmt, welche Voraussetzungen der Nachfolger des verstor­benen Gesellschafters erfüllen muss. Dies kann ins­besondere ein konkreter beruflicher Abschluss sein. Ist die qualifizierte Nachfolgeklausel nicht umsetzbar, da der in dieser Bestimmte die Voraussetzungen nicht erfüllt, resultieren daraus Abfindungsansprüche des nicht qualifizierten Nachfolgers.
    Es ist von größter Bedeutung, dass der Gesellschafter sein Testament mit dem Gesellschaftsvertrag abstimmt, um einer möglicherweise notwendig werdenden Liqui­dation aufgrund des Abfindungsanspruches und des dadurch begründeten Kapitalabflusses zu verhindern. Möglich ist auch eine Regelung, wodurch der nicht qualifizierte Miterbe Ausgleichsansprüche gegenüber dem qualifizierten Miterben erhält. Dies ist z.B. im Wege eines nicht anrechnungspflichtigen Vorausvermächtnisses nach § 2051 BGB oder durch eine Bestimmung im Testament möglich, dass nur Teilwertausgleich erfolgen soll.

Die Rechtslage ist kompliziert und sollten Sie für eine vergleichbare Situation weitere Informationen wünschen, beraten wir Sie gerne.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Pflicht des Grundbuchamtes zur umfassenden Auslegung bei Nach- und Ersatznacherbfolge

Beschluss vom 25.01.2012 OLG München

  1. Pflicht des Grundbuchamtes, ein öffentliches Testament selbständig und umfassend auszulegen.
  2. Die Pflicht zur umfassenden Auslegung bezieht sich auch auf eine etwa einzutragende Nach- und Ersatznacherbfolge sowie Befreiungen des Vorerben.

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Neuer Musterrechtsbehelf zur Abzugsfähigkeit von Erstausbildungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten

Hinweis:
Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / Steuerstrafrecht ist nicht mehr aktuell!
Nach dem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.07.2011 entschieden hat, dass die Kosten für eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten unbeschränkt abzugsfähig sind, hat der Gesetzgeber mit dem Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz reagiert und diese Rechtsprechung rückgängig gemacht.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 10 K 4245/11) steht nun diese gesetzliche Neuregelung auf dem Prüfstand. Der DStV empfiehlt deshalb Erstausbildungskosten weiterhin als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend zu machen und gegen eine ablehnende Entscheidung des Finanzamts Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

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