Jahresarchiv 25. Januar 2012

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 6/12, Pressemitteilung vom 25.01.2012, BFH-Urteil vom 27.10.2011, Aktenzeichen VI R 71/10, BFH-Urteil vom 08.12.2011, Aktenzeichen VI R 13/11

In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zur Neuregelung der Ab­zugs­beschränkung bei häuslichen Ar­beits­zimmern entschieden. Für die Be­rufs­gruppen der Hochschullehrer (Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10) und Richter (Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11) bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht das frühere Gesetz gekippt hatte, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen anwendbar war. Danach können die Auf­wen­dungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfü­gung steht (diese Erweiterung hatte das Bundes­verfassungs­gericht eingefordert) oder wenn (wie bisher) das Arbeits­zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der BFH geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt.

Ein Abzug nach der ersten Variante (wegen fehlenden Arbeitsplatzes) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt) blieb den Klägern der Erfolg versagt.

Der BFH hat entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten Betätigung – wie bisher – qualitativ und unter Berück­sichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist. Das gilt jedenfalls, wenn der Steuerpflichtige – wie in den Streit­fällen – lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.

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Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 8/12, Pressemitteilung vom 25.01.2012, BFH-Urteil vom 23.11.2011, Aktenzeichen XI R 6/08

Mit Urteil vom 23. November 2011 XI R 6/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) darstellen, die dem Regelsteuersatz (von derzeit 19%) unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienst­leistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Die Lieferung von Lebens­mittelzubereitungen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dem ermäßigten Umsatz­steuersatz (von derzeit 7%).

Die Klägerin betrieb einen Partyservice. Sie lieferte die von ihren Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warm­halteschalen aus. Sie war der Ansicht, dabei handele es sich um die Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz. Dem folgte der BFH im Anschluss an eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht.

Der BFH widersprach u.a. der Auffassung der Klägerin, sie habe lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienst­leistungselement geliefert. Standardspeisen sind typi­scher­weise das Ergebnis einer einfachen, standardi­sier­ten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der all­gemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen z.B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft z.B. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu, nicht aber auf ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Toma­ten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni. Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungs­anteil als an Imbissständen abgegebene Speisen aufweisen und deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erfordert, ist nicht als Lieferung anzusehen.

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Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei gekündigtem Arbeitsverhältnis

Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist.

Die Klägerin macht die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation geltend, die mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen soll. Nach dem Arbeitsvertrag ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. November 2009 zum 31. Dezember 2009 gekündigt.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Aus­zahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpft die Zahlung – wie vorliegend – nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grund­kon­zep­tion des § 611 BGB zu vereinbaren und hält einer Inhalts­kon­trolle stand.

Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt wurde und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Die Klägerin hat be­haup­tet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 4/12 vom 18.01.2012
Urteil vom 18. Januar 2012 – 10 AZR 667/10 –

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Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft zu hoch ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 4/12, Pressemitteilung vom 18.01.2012, BFH-Urteil vom 31.08.2011 , Aktenzeichen X R 49/09

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31. August 2011 X R 49/09 ent­schie­den, dass für fehlerhaft zu hoch ausge­setzte Beträge Aussetzungszinsen nach § 237 der Abgabenordnung (AO) nicht entstehen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache vollen Erfolg gehabt hat.

Im Streitfall hatte das Finanzamt im Einspruchsverfahren gegen Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) antragsgemäß die Aussetzung der Vollziehung bewilligt. Bei der Berechnung des Aussetzungsbetrages im Rahmen der Einkommensteuerbescheide (Folgebescheide) setzte das Finanzamt indes fehlerhaft einen zu hohen Betrag von der Vollziehung aus. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Feststellungsbescheide obsiegte der Steuerpflichtige in vollem Umfang. Wegen der überhöhten Aussetzung hatte er gleichwohl Nachzahlungen zu leisten. Hierauf setzte das Finanzamt Zinsen fest. Der Steuerpflichtige hielt die Zins­festsetzung für rechtswidrig, da § 237 AO die (teilweise) Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs voraussetze.

Der BFH hat sich dem angeschlossen. Da das Rechts­behelfs­verfahren gegen die Grundlagenbescheide in vollem Umfang Erfolg gehabt habe, sei der Tatbestand des § 237 AO nicht erfüllt. Nach Sinn und Zweck der Norm komme eine erwei­ternde Auslegung der Vorschrift gleichfalls nicht in Betracht.

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Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt bei Einsetzung der „gemeinschaftlichen Kinder“ im notariellen Ehe- und Erbvertrag

Beschluss vom 12.01.2012 OLG München

Sind im notariellen Ehe- und Erbvertrag die gemeinschaftlichen Kinder als Erben eingesetzt, kommt anstelle eines Erbscheins gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel auch eine Nachweisführung durch Personenstandsurkunden und Versicherungen an Eides statt dazu in Betracht, das nur ein gemeinschaftliches Kind vorhanden ist.

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Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschule vor 2008 nicht als Sonderausgabe abziehbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 1/12, Pressemitteilung vom 04.01.2012, BFH-Urteil vom 19.10.2011 , Aktenzeichen X R 48/09

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. Oktober 2011 X R 48/09 ent­schie­den, dass an eine nicht anerkannte inländische Ergänzungsschule geleistetes Schulgeld bis zum Veranlagungszeitraum 2007 nicht als Sonderausgabe abgezogen werden kann.

Im Streitfall ging es um Schulgeld, das Eltern im Jahr 2004 für den Privatschulbesuch ihres Sohnes gezahlt hatten. Die Privatschule war nach den landesrechtlichen Regelungen eine lediglich angezeigte, jedoch keine anerkannte Ergän­zungsschule. Nach der bis 2007 geltenden Rechtslage waren diese Schulgeldzahlungen nicht abziehbar. Der Sonder­ausgabenabzug für Schulgeld ist im Jahr 2008 neu geregelt worden, weil der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem fehlenden Sonderausgabenabzug für die in anderen EU-Mitgliedstaaten belegenen Privatschulen einen Verstoß gegen die Europäischen Grundfreiheiten sah. Aufgrund der Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommen­steuer­gesetzes durch das Jahressteuergesetz 2009 können ab 2008 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 €, als Sonder­ausgabe abgezogen werden, sofern die in der EU oder im EWR belegene Schule zu einem von der zuständigen in­ländischen Behörde anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Auf den landesrechtlichen Status einer Privatschule kommt es somit nicht mehr an. Diese neuen Grundsätze gelten aufgrund einer Übergangsregelung für die EU/EWR-Privatschulen in allen noch offenen Fällen, für die inländischen Privatschulen erst ab 2008.

Die Kläger waren der Auffassung, die Übergangsregelung gelte auch für den Besuch von inländischen Privatschulen. Ihnen stehe damit der Sonderausgabenabzug zu, da sie ansonsten benachteiligt würden. Der BFH hat jedoch in der – nur vorübergehenden – Schlechterstellung der inländischen Privatschulen keinen Verstoß gegen den Gleich­behand­lungsgrundsatz gesehen, da der Gesetzgeber berechtigt gewesen sei, aus Vereinfachungsgründen eine Über­gangs­regelung zu schaffen, die eine Einordnung von ausländischen Schulen nach den schulrechtlichen Begriffen der Länder entbehrlich gemacht habe.

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