Die Mutter der Kinder lebt in Nunavut, einem Territorium im Nordosten Kanadas mit einer Selbstverwaltung für die dortigen Inuit. Der Vater der Kinder ist palästinensischer Abstammung, im Irak geboren, in Kuweit aufgewachsen. Er lebt seit 1997 in Deutschland. Im Jahre 2005 hat er die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Im Jahre 2002 lernten sich die Kindeseltern in Deutschland kennen. Anfang des Jahres 2005 heirateten sie in Bochum, ohne in der Folgezeit dauerhaft zusammenzuleben. Die gemeinsame Tochter kam 2004 in Bochum zur Welt, der gemeinsame Sohn 2007 in Winnipeg, Kanada. Beide Kinder lebten danach längere Zeit bei der Mutter in Kanada und wurden dort einige Monate von chinesischen Einwanderern als Pflegeeltern versorgt, von denen sie die französische Sprache lernten. Im März 2010 reisten Vater und Sohn nach Deutschland, im November 2010 folgten Mutter und Tochter. Kurz darauf kehrte die Mutter allein nach Kanada zurück. Nach dem sich anschließenden längeren Aufenthalt beim Vater wollten die Kinder in Deutschland bleiben. Die Mutter war hiermit nicht einverstanden und beantragte Mitte November 2011 ihre Rückführung nach Kanada, wobei sich die Kindeseltern im HKÜ-Verfahren wechselseitig eine Kindesentführung vorwarfen. Zwischenzeitlich ist beim Amtsgericht Hamm auch ein Scheidungsverfahren zwischen den Kindeseltern anhängig.
In diesem Ausnahmefall haben das Amtsgericht Hamm und der 11. Familiensenat eine Rückführung der Kinder nach Kanada abgelehnt.
Im Ergebnis könne offenbleiben, ob der Kindesvater den Jungen widerrechtlich nach Deutschland verbracht oder widerrechtlich in Deutschland zurückgehalten habe. Gemäß Art. 12 HKÜ sei von einer Rückführung abzusehen, wenn seit dem Verbringen oder Zurückhalten mehr als ein Jahr vergangen sei und sich das Kind inzwischen in seine neue Umgebung eingelebt habe. Hiervon sei bei dem Sohn auszugehen, den der Vater bereits nach dem Vortrag der Mutter länger als ein Jahr zurückgehalten habe, bevor die Mutter die Rückführung im November 2011 beantragt habe. Der Junge habe sich zudem in Deutschland eingelebt.
Eine Rückführung der Tochter komme gem. Art. 13 Abs. 1b HKÜ nicht in B etracht, weil eine Rückführung zu einer Trennung der Geschwister führe. Diese setze die Tochter der Gefahr aus, einen schweren seelischen Schaden zu erleiden und bringe das Kind in eine unzumutbare Lage. Durch die häufigen Wechsel ihres Aufenthaltsortes und ihrer Bezugspersonen sei der Tochter, die sehr an ihrem Bruder hänge, eine weitere Geschwistertrennung nicht zuzumuten. Hinzu komme, dass sie bei ihrem Bruder und Vater in Deutschland bleiben wolle und es fraglich sei, ob die Kindesmutter die für das Kind mit einer Rückführung verbundenen Belastungen auffangen könne, nachdem die Kinder bereits in Kanada zeitweise bei einer Pflegefamilie untergebracht gewesen seien.
Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.03.2012 (II-11 UF 17/12)
Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 29.01.2013
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In diesem Fall sind auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten. § 564 Satz 1 BGB begründet keine persönliche Haftung des Erben.
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Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 3/13, Pressemitteilung vom 23.01.2013, BFH-Urteil vom 11.10.2012, Aktenzeichen IV R 32/10
Erwirbt eine Anlagegesellschaft auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt „gebrauchte“ Lebensversicherungen, um die Versicherungssummen bei Fälligkeit einzuziehen, unterhält sie damit auch bei hohem Anlagevolumen und der Einschaltung eines Vermittlers beim Erwerb der Versicherung keinen Gewerbebetrieb. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. Oktober 2012 IV R 32/10 entschieden.
Die Klägerin, eine deutsche Personengesellschaft, hatte auf Vermittlung einer US-amerikanischen Gesellschaft sog. „gebrauchte“ Lebensversicherungen auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt erworben. Dort bieten Versicherungsnehmer ihre Lebensversicherungen zum Kauf an, wenn sie diese weder fortführen noch kündigen wollen. Die Klägerin bezahlte für die erworbenen Lebensversicherungen während der Restvertragslaufzeit die Versicherungsprämien und zog bei Fälligkeit die Versicherungssummen ein. Ein Weiterverkauf der aus Eigenmitteln erworbenen Lebensversicherungen erfolgte nicht. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich an, was ertragsteuerlich u.a. zur Folge gehabt hätte, dass die eingezogenen Versicherungssummen ungeachtet einer Spekulationsfrist bei der Klägerin zu Betriebseinnahmen geführt hätten.
Wie das Finanzgericht folgte auch der BFH der Auffassung des Finanzamts nicht. Unter den im Streitfall vorliegenden Umständen sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit der Klägerin über eine private Vermögensverwaltung hinausgegangen sei. Das Finanzamt könne sich zur Begründung seiner Auffassung weder allein auf das Anlagevolumen oder den Umfang der getätigten Rechtsgeschäfte noch auf die Einschaltung eines Vermittlers stützen. Vielmehr sei im Streitfall entscheidend, dass sich die Klägerin weder wie ein gewerblicher Händler, dessen Tätigkeit die planmäßige Umschichtung von Vermögenswerten kennzeichne, noch wie ein gewerblicher Dienstleister verhalte.
In einem vom Arbeitsgericht Duisburg (Aktenzeichen 5 Ca 949/12) entschiedenen Fall hat ein Mitarbeiter seinen Kollegen bei Facebook als “Speckrolle“ und “Klugscheißer“ bezeichnet. Darauf wurde ihm das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Zu Recht, wie das Gericht entschied.
Insbesondere wiege ein Facebook-Eintrag schwerer als eine wörtliche Äußerung unter Kollegen. Erschwerend sei ferner, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen zu den Facebook-Freunden des Klägers zählten und die Beleidigungen lesen konnten.
Ähnlich urteilte auch das Landesarbeitsgericht Hamm (Aktenzeichen 3 Sa 644/12). In dem entschiedenen Fall hat ein Azubi seinen Arbeitgeber auf seinem Profil als “Menschenschinder“ verunglimpft und sich darüber beklagt, “dämliche Scheiße für einen Mindestlohn minus 20 %“ verrichten zu müssen. Konsequenz auch hier: Die fristlose Kündigung.
Fazit: Keine beleidigenden Äußerungen im Internet.
Der Chef liest mit.
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Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben werden. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern.
In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und Deutschen Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.
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Ferner werden zum 01.01.2013 in der Düsseldorfer Tabelle die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter, Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern erhöht.
Änderungen der Unterhaltspflicht zum 01.01.2013:
Der Kindesunterhalt wird 2013 entsprechend der neuen Düsseldorfer Tabelle nicht erhöht werden. Der Unterhalt richtet sich dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da dieser in 2013 nicht angehoben werden wird, steigen auch die Unterhaltsbeträge nicht.
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Grundsätzlich ist es zwar so, dass sich die Höhe des Unterhalts für den geschiedenen Ehepartner nach den Einkünften richtet, welche die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, d.h. in der Regel nach den Einkünften, welche den Ehepartnern während intakter Ehe zur Verfügung standen.
Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 11.07.2012 (Aktenzeichen XII ZR 72/10) entschieden, dass Kapitalerträge, aus einem Vermögen, welches ein Ehegatte nach der Scheidung geerbt hat gleichwohl in die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen einbezogen werden können, wenn die Erwartung des künftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt darauf einrichten konnten und auch eingerichtet haben. Dies beispielsweise dadurch, dass die Eheleute in Erwartung der Erbschaft auf eine an sich angemessene Altersvorsorge verzichtet haben und die dadurch ersparten Mittel zur Erhöhung des ehelichen Lebensstandartes verwendeten.
Unter Umständen kann daher ein Ehepartner über seinen Unterhaltsanspruch noch von einer Erbschaft des bereits geschiedenen Ehepartners profitieren. Die Rechtslage hierzu ist komplex. Wir beraten Sie hierzu gerne.
Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 1/13, Pressemitteilung vom 02.01.2013, BFH-Urteil vom 17.10.2012, Aktenzeichen VIII R 57/09
Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Oktober 2012 VIII R 57/09entschieden.
Der Kläger war vom Amtsgericht in bis zu 42 Fällen als Betreuer bestellt worden und hatte dafür Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB von bis zu 323 € pro Jahr und betreuter Person bezogen. Das Finanzamt erfasste diese Aufwandsentschädigungen als Einnahmen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kam nach seiner Auffassung nicht in Betracht, weil die Aufwandsentschädigungen nicht ausdrücklich als solche im Haushaltsplan ausgewiesen waren.
Der BFH folgte dagegen im Ergebnis der Auffassung des Klägers, dass die Aufwandsentschädigungen steuerfrei seien. Es handele sich zwar um Einnahmen aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie seien aber steuerfrei, und zwar in den Jahren ab 2011 – betraglich begrenzt – nach § 3 Nr. 26b EStG und in den Vorjahren (und damit im Streitfall) in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG.
Es handele sich nicht um eine Vergütung, die der Kläger ebenfalls hätte verlangen können und die dann einen erheblich höheren Umfang gehabt hätte, sondern nur um eine geringe Aufwandsentschädigung, die die für die Betreuung anfallenden Kosten typisierend abgelten solle. Der Ausweis der Aufwandsentschädigung in einem Bundesgesetz (§ 1835a BGB) reiche für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG aus. Ein zusätzlicher ausdrücklicher Ausweis im Haushaltsplan sei weder nach dem Wortlaut der Vorschrift, noch nach ihrem Zweck und auch nicht aufgrund der Entstehungsgeschichte erforderlich.
Die sog. Gleitzone wurde entsprechend angepasst und umfasst nunmehr den Bereich von 450,01 € – 850,00 €. Für Verträge die vor dem 1.1.2013 abgeschlossen wurden bleibt es zunächst bei der bisherigen Regelung.
Ein weiterer wesentlicher Punkt der Minijob-Reform stellt die grundsätzliche Rentenversicherungspflicht dar. Von dieser Verpflichtung kann sich der geringfügig Beschäftigte jedoch auf Antrag befreien lassen. Die bisherige Regelung sah eine grundsätzliche Versicherungsfreiheit vor, mit der Möglichkeit die volle Versicherungspflicht zu wählen.
Seit dem 01.01.2013 unterliegen Minijobber der Rentenversicherungspflicht. Eine Befreiung kann auf Antrag stattfinden. Dies gilt nicht für Minijobber, die den Minijob bereits vor dem 01.01.2013 ausgeübt haben, die auf die damals noch herrschende Rentenversicherungsfreiheit explizit verzichtet und ihre Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt haben. Hier bleibt die Rentenversicherungspflicht bestehen.
Dies gilt auch grundsätzlich für Minijobber, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Jedoch ist bei Minijobbern, die eine Rente wegen Alters beziehen, zu unterscheiden:
Bezieht der Minijobber eine Vollrente wegen Alters, unterliegt er nicht der Rentenversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI. Der Arbeitgeber schuldet dagegen weiterhin die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung, da durch die Beschäftigung von Rentnern kein Anreiz geschaffen werden soll, auf den Einsatz jüngerer sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zu verzichten.
Minijobber unterliegen ebenfalls nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren oder nach Erreichen der Regel-altersrente eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI.
Bezieht der Minijobber eine Teilrente wegen Alters besteht grundsätzlich die Rentenversicherungspflicht mit der Möglichkeit, eine Befreiung vornehmen zu lassen.
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