Nachdem immer mehr Unternehmen dazu übergehen, ihre Unternehmensprofile ins Internet zu stellen und dabei auch Fotos ihrer Mitarbeiter veröffentlichen, stellt sich die Frage, was mit diesen Fotos passiert, wenn diese Mitarbeiter, vielleicht auch im Streit, das Unternehmen verlassen.
Hat ein Mitarbeiter dann unter dem Gesichtspunkt seines Persönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass sein Foto entfernt wird?
Nein, hat nun das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30.11.2012 (Az. 6 Sa 271/12) entschieden.
Der Entscheidung lag ein Belegschaftsfoto zugrunde, zu dessen Personenkreis auch ein später gekündigter Mitarbeiter gehörte. Auch nach dessen Ausscheiden war das Foto im Internet noch aufrufbar. Der Mitarbeiter verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber nun die Entfernung des Fotos und eine Entschädigung wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Das LAG Rheinland-Pfalz lehnte diese Forderung als unbegründet ab. Soweit das Belegschaftsbild nur allgemeinen Illustrationszwecken dient und ehemalige Arbeitnehmer optisch nicht herausgestellt werden, bestehen derartige Ansprüche nicht.
Darüber hinaus ging das Gericht von einem stillschweigenden Einverständnis des gekündigten Mitarbeiters aus, da diesem die beabsichtigte Veröffentlichung des Fotos im Internet bekannt war als er sich mit ablichten ließ.
Gleichwohl empfiehlt es sich jedoch, vor Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person, dessen Einverständnis einzuholen.
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Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, für den grundsätzlich nur eine einheitlich laufende Verjährungsfrist gelten kann. Dieser kann nicht auf einzelne Nachlassgegenstände bezogen werden. Somit kann der Verjährungsbeginn auch nicht für Einzelansprüche gesondert festgestellt werden. Dies fußt auf dem Gedanken des Rechtsfriedens.
Somit kann der Erbe die Einrede der Verjährung vorbringen.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen.
Die Beklagte kündigte am 26. November 2008 ihr Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr als Lader beschäftigten und seit Januar 2006 arbeitsunfähigen Kläger ordentlich zum 30. Juni 2009. Im Kündigungsrechtsstreit regelten die Parteien am 29. Juni 2010 in einem Vergleich ua., dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 30. Juni 2009 aufgelöst worden ist, die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.500,00 Euro zahlt und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Mit einem Schreiben vom 29. Juli 2010 hat der Kläger von der Beklagten ohne Erfolg verlangt, Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro abzugelten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.543,60 Euro verurteilt.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die Klage ist unbegründet. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 2010 hat den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2009 entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfasst.
Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 33/13 vom 18.09.2014
Urteil vom 14. Mai 2013 – 9 AZR 844/11 –
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Dies bedeutet für die Praxis, dass zwar die Kosten für die Anfertigung von Kontoauszügen erstattungsfähig sind, jedoch darauf geachtet werden muss, dass eine nachvollziehbare Berechnung dieser Kosten stattfindet.