Monatsarchiv August 2013

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses “zum nächstmöglichen Zeitpunkt” ist zulässig

Grundvoraussetzung einer formell wirksamen Kün­di­gung ist eine bestimmte und unmiss­ver­ständ­liche Kündigungs­erklä­rung. Ins­be­son­dere muss ein Arbeit­neh­mer aus dem Kün­di­gungs­schreiben erkennen können, wann das Arbeits­ver­hält­nis enden soll.

Häufig finden sich in Kündigungsschreiben hierzu For­mu­lie­run­gen wie “die Kündigung erfolgt zum (beispielsweise 31.03.2013), aber in jedem Fall zum nächstzulässigen Zeitpunkt”.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.06.2013, Aktenzeichen 6 AZR 805/11, entschieden, dass auch allein die Formulierung, wonach die ordentliche Kündigung “zum nächstmöglichen Termin” erfolgt – und damit ohne Angabe eines genauen Beendigungstermins – zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn im Kündigungsschreiben auf die ge­setz­lichen Kündigungsfristen des § 622 BGB verwiesen wird.

Auch wenn durch diese Entscheidung des BAG`s nun die Voraussetzungen einer formell wirksamen Kündigung er­leich­tert werden, sollte jede Kündigung sorgfältig vorbereitet werden.

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„Lucides Intervall“ kann bei Vorliegen einer chronisch-progredienten Demenz ausgeschlossen werden

Das OLG München hat mit Beschluss vom 01.07.2013, Aktenzeichen 31 Wx 266/12, ent­schie­den, dass bei einer Testierunfähigkeit, die auf einer chronisch-progredienten Demenz beruht, ein „Lucides Intervall“ praktisch ausgeschlossen werden kann.

Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament dann nicht errichtet werden, wenn der Testierende wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Somit setzt Testierfähigkeit voraus, dass der Testierende selbstbestimmt handeln und eigenverantwortlich Ent­schei­dungen treffen kann. Es muss ihm bei der Testa­ments­errichtung möglich sein, sich an Sachverhalte und an Er­eignisse zu erinnern, sowie Informationen abzuwägen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen vor­zunehmen.

In dem oben genannten Verfahren hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass bei chronisch-progredienten Störungen wie dementiellen Syndromen lichte Momente (lucide Intervalle) mit Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit praktisch ausgeschlossen seien.

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Auslegung eines Ehegattentestaments

Das OLG Düsseldorf hat durch Beschluss vom 17.07.2013, Aktenzeichen I-3 Wx 76/13, entschieden, dass eine Wieder­ver­hei­ra­tungs­klausel für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft keine Geltung hat.

Die Bestimmung in einem Ehegattentestament „auch wenn der Überlebende von uns wieder heiratet, soll unsere Ver­fügung bestehen bleiben und nur die Wechselbezüglichkeit zu den Verfügungen des Erstversterbenden aufgehoben werden“ könne im Allgemeinen nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden, dass dies nach dem Willen des Erblassers auch für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft gelten soll.

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Jugendamt darf eingreifen, damit ein Elfjähriger zur Schule geht

Ein Jugendamt darf eingreifen, wenn ein elf­jähriger Junge nicht zur Schule geht und die Eltern die Schulunlust ihres Kindes akzeptieren. Die Eltern können zur Unter­stützung eines Schulbesuchs ihres Kindes verpflichtet werden. Das hat der 8. Senat für Familien­sachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 12.06.2013 entschieden.

Der heute elfjährige Junge wohnt bei seinen 49 und 51 Jahre alten Eltern im Kreis Warendorf. Er ist das jüngste Kind der Familie. Im Alter von 7 Jahren eingeschult fehlte der Junge bereits im ersten Schuljahr an über 40 Tagen in der örtlichen Grundschule, von der ihn die Eltern im Jahre 2010 abmeldeten. In den nächsten Jahren besuchte er zwei weitere Grundschulen, an denen er nur wenige Tage blieb. Ein im Jahre 2012 unter­nom­me­ner Versuch, das Kind durch Lehrkräfte zu Hause zu beschu­len, um eine Wiedereingliederung in eine Schule vorzubereiten, scheiterte. Der Junge wird zurzeit durch seine Mutter, von Beruf Informatikerin, unterrichtet und verfügt über einen alters­ge­rech­ten Wissenstand. In der Vergangenheit lehnten es die Eltern ab, den Jungen gegen seinen Willen auf eine öffentliche Schule zu schicken.

Der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den Eltern das Recht zur Regelung der schulischen Ange­le­gen­heiten entzogen und dieses dem zuständigen Jugendamt übertragen. Dabei hat er davon abgesehen, das Kind aus dem elterlichen Haushalt herauszunehmen und die Eltern verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Junge der Schulpflicht nachkommt und ihn zum Schulbesuch zu motivieren.

Das geistige und seelische Wohl des Kindes sei – so die Senats­entscheidung – trotz des altersgerechten Wissensstandes ge­fähr­det. Im Hinblick auf die Weigerung des Kindes, zur Schule zu gehen, hätten die Eltern in der Erziehung versagt. Das bestätige das Gutachten des im Verfahren gehörten Sachverständigen. Zurzeit setzten die Eltern dem Kind keine Grenzen und Regeln, Pflichten seien diesem unbekannt. Da die Eltern die Schulpflicht des Kindes nicht akzeptierten und es in seiner Schulunlust för­derten, würden dem Jungen die Bildungsinhalte einer weiter­füh­ren­den Schule vorenthalten. Die Mutter werde trotz ihrer Aus­bil­dung nicht in der Lage sein, sämtliche Lerninhalte einer weiter­füh­ren­den Schule adäquat zu vermitteln. Ein Schulbesuch solle Kindern auch die Gelegenheit verschaffen, in das Gemein­schafts­leben hineinzuwachsen. Soziale Kompetenzen könnten effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft nicht nur gelegentlich stattfänden, sondern Teil einer mit einem regel­mäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung seien.

Der in der Familie gut integrierte Junge könne zumindest vorerst im familiären Umfeld bleiben, deswegen sei den Eltern das Auf­ent­haltsbestimmungsrecht für ihr Kind zu belassen. Zu entziehen sei ihnen aber das Recht zur Regelung seiner schulischen An­ge­le­gen­heiten, weil sie nicht Willens und in der Lage seien, die Schulpflicht durchzusetzen. Mit den erteilten Auflagen würden die Eltern angehalten, künftige Versuche, die Schul­ver­wei­ge­rungs­haltung des Jungen aufzulösen, zu unterstützen.

rechtskräftiger Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.06.2013 (8 UF 75/12)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 26.08.201326

 

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