Monatsarchiv Dezember 2013

Einziehung von beglaubigten öffentlichen Testamentsabschriften samt Eröffnungsprotokoll ist nicht möglich

Das OLG Köln hat mit Datum vom 23.12.2013, Aktenzeichen 2 Wx 304/13, beschlossen, dass die an die Beteiligten vom Nachlassgericht erteilten beglaubigten Abschriften eines notariellen Testaments und des Protokolls über seine Eröffnung nicht in entsprechender Anwendung des § 2361 BGB eingezogen werden können.

Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Ein­ziehung eines Erbscheins ist nicht möglich. Dementsprechend kommt auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Sicherstellung oder die einstweilige Rückgabe dieser Schriftstücke zu den Nachlassakten angeordnet wird, nicht in Betracht.

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Das Kindeswohl kann die Zuweisung der Ehewohnung bei getrennt lebenden Ehegatten bestimmen

Streiten getrennt lebende Ehegatten über die Zuweisung der Ehewohnung, kann es aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sein, die Wohnung einem der Ehe­gatten zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24.09.2013 ent­schieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amts­gerichts Marl bestätigt.

Die am Verfahren beteiligten Eheleute aus Marl sind Eltern eines im Jahre 1994 geborenen, noch in der Schulausbildung be­find­lichen Sohnes. Sie leben seit April 2012 getrennt. Nach der Trennung ist die Ehefrau mit dem volljährigen Sohn in der zuvor gemeinsam genutzten Ehewohnung geblieben, die im hälftigen Miteigentum der beteiligten Kindeseltern steht. Nach Strei­tig­keiten zwischen Ehefrau und Sohn hat der Ehemann beantragt, die Ehewohnung an ihn herauszugeben, damit er diese gemein­sam mit dem Sohn bewohnen kann.

Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Ehefrau – nach Ablauf einer Räumungsfrist – zur Räu­mung verpflichtet und dem Ehemann die Ehewohnung zur Nutzung während der Zeit der Trennung zugewiesen. Dies sei zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kin­des­wohls geboten. Betreffe eine Wohnungszuweisung Kinder, seien ihre Belange bei der Abwägung grundsätzlich vorrangig zu be­rücksichtigen, unabhängig von der Volljährigkeit des Kindes. Das gelte auch im zu entscheidenden Fall. Das Interesse des Sohnes an einer geordneten und möglichst entspannten Fa­mi­lien­situation habe Vorrang vor dem Interesse der Kindesmutter an dem Verbleib in der Wohnung. Ausgehend hiervon sei die Zu­wei­sung der Ehewohnung an den Ehemann geboten. Das ge­gen­wärtige Verhältnis zwischen der Ehefrau und dem Sohn sei nachhaltig gestört und dem Kindeswohl nicht dienlich. Diese verfahrene Situation könne nur dadurch aufgelöst werden, dass die Ehefrau die Wohnung räume, damit sie von dem Sohn und dem Ehemann, zu dem der Sohn ein gutes Verhältnis habe, gemeinsam bewohnt werden könne. Die familiären Verhältnisse ließen es nicht zu, dass der Ehemann gemeinsam mit seinem Sohn in eine andere Wohnung ziehe. Vorrangig zu berück­sich­tigende Interessen der Ehefrau, ihr die Wohnung zu er­hal­ten, seien nicht erkennbar.

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2013 (2 UF 58/13)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 18.12.2013

 

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Diskriminierung wegen Schwangerschaft – Entschädigung

Wird unter Verstoß gegen das Mutter­schutz­gesetz einer schwangeren Arbeitnehmerin eine Kündigung erklärt, stellt dies eine Benach­tei­li­gung wegen des Geschlechts dar und kann einen Anspruch auf Entschädigung auslösen.

Die Klägerin sieht sich aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert. Im Kleinbetrieb ihrer Arbeitgeberin galt zwar nicht das Kün­di­gungsschutzgesetz, für die schwangere Klägerin bestand jedoch der besondere Kündigungsschutz des § 9 MuSchG. Anfang Juli 2011 wurde aus medizinischen Gründen zudem ein Be­schäf­ti­gungs­verbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die Klägerin aus­ge­spro­chen. Dem Ansinnen der Beklagten, dieses Beschäftigungsverbot nicht zu beachten, widersetzte sich die Klägerin. Am 14. Juli 2011 wurde festgestellt, dass ihre Leibesfrucht abgestorben war. Für den damit notwendig gewordenen Eingriff wurde die Klägerin auf den 15. Juli 2011 ins Krankenhaus einbestellt. Sie unter­richtete die Beklagte von dieser Entwicklung noch am 14. Juli 2011 und fügte hinzu, dass sie nach der Genesung einem Be­schäf­tigungsverbot nicht mehr unterliegen werde. Die Beklagte sprach umgehend eine fristgemäße Kündigung aus und warf diese noch am 14. Juli in den Briefkasten der Klägerin. Dort entnahm sie die Klägerin nach ihrer Rückkehr aus dem Kranken­haus am 16. Juli 2011.

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro zugesprochen hatte, bestätigt. Die Klägerin wurde wegen ihrer Schwangerschaft von der Beklagten ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechtes benachteiligt, § 3 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetzes (AGG) in Verbindung mit § 1 AGG. Dies ergibt sich schon aus dem Verstoß der Beklagten gegen das Mutter­schutz­gesetz. Da Mutter und totes Kind noch nicht getrennt waren, bestand noch die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Auch der Versuch, die Klägerin zum Ignorieren des Beschäftigungsverbotes zu bewegen und der Ausspruch der Kündigung noch vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt indizieren die ungünstigere Behandlung der Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft. Der besondere, durch § 3 Abs. 1 AGG betonte Schutz der schwangeren Frau vor Benachteiligungen führt je­den­falls in einem Fall wie dem vorliegenden auch zu einem Ent­schä­digungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Dies ist unabhängig von der Frage zu sehen, ob und inwieweit Kündigungen auch nach den Bestimmungen des AGG zum Schutz vor Dis­kri­mi­nie­run­gen zu beurteilen sind.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 77/13 vom 12.12.2013
Urteil vom 12. Dezember 2013 – 8 AZR 838/12 –

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Angehörigenverträge: Fremdvergleich muss anlassbezogen ausgeführt werden (Darlehensvertrag)

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 90/13, Pressemitteilung vom 11.12.2013, BFH-Urteil vom 22.10.2013, Aktenzeichen X R 26/11

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (X R 26/11) erneut klargestellt, dass bei der steuerrechtlich erforderlichen Prüfung der Fremd­üb­lich­keit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss (hier ein Dar­le­hen) unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften ver­an­lasst ist (vgl. bereits Pressemitteilung Nr. 74 vom 23. Oktober 2013 zu einem Arbeitsverhältnis).

Der Kläger betrieb eine Bäckerei. Er erwarb von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Kläger ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Klägers, ab. Der Dar­lehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Dar­lehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten kündigen können.

Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen des Klägers nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht (FG) be­stätigte diese Auffassung mit der Begründung, die Verein­barungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Da der Kläger ohne das Ange­hörigendarlehen den Mittelbedarf für seine betriebliche In­vestition bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätte das FG bei der Durchführung des Fremdvergleichs groß­zü­gi­gere Maßstäbe anlegen müssen als in Fällen, in denen z.B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigen­darlehen zurückgewährt werden. Bei der hier zu beur­tei­len­den Fallgruppe können einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, solange ge­währ­leistet ist, dass die Vertragschancen und -risiken ins­gesamt in fremdüblicher Weise verteilt sind. So kann bei­spiels­weise das Fehlen von Sicherheiten jedenfalls bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden.

Eine abschließende Entscheidung war dem BFH nicht möglich, weil das FG nicht festgestellt hatte, ob bzw. wann die Zinsen tatsächlich an die Kinder des Klägers ausgezahlt worden sind.

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Widerruf eines Vertrages zugunsten Dritter durch Testament ist möglich

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 11.12.2013, Aktenzeichen 16 U 80/13, über den Widerruf eines Vertrages zugunsten Dritter durch Testament entschieden.

Ein Widerruf eines durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall erklärten Schenkungsangebotes auch in einer letztwilligen Verfügung ist möglich, sofern der Erblasser Vorkehrungen für ein Zugehen der Erklärung an den Empfänger getroffen hat.

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