Jahresarchiv 12. Juni 2013

Irrtum über Überschuldung des Nachlasses ist kein Anfechtungsgrund für Erbausschlagung

07Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.06.2013, Aktenzeichen 7 U 130/12).

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.06.2013, Akten­zeichen 7 U 130/12, entschieden, dass kein zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigender Irrtum vorliegt, wenn der Aus­schlagende angenommen hat, dass der Nachlass tatsächlich über­schuldet sein müsste, weil andere, die bei gesetzlicher Erb­folge als Erben berufen gewesen waren, aus diesem Grund die Erbausschlagung erklärt haben.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Zahlungen aufgrund eines Erb- und/oder Pflichtteilverzichtes sind nicht einkommensteuerbar

Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2012, Akten­zeichen VIII R 57/10, entschieden, dass der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlich – bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher – Vertrag ist, der der Re­gu­lie­rung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Dies stellt eine Bestätigung der Rechtsprechung dar.

Dies bedeutet in der Praxis, dass Abfindungen für einen Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht nicht im Rahmen der Ein­kommen­steuer versteuert werden müssen.

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Niemals geht man so ganz

„Niemals geht man so ganz, irgendwas von mir bleibt hier.“ Diese Lebensweisheit, welche schon vor Jahrzehnten von Trude Herr ge­sun­gen wurde, hat nun auch Einzug ins Arbeitsrecht gehalten.

Nachdem immer mehr Unternehmen dazu übergehen, ihre Unternehmensprofile ins Internet zu stellen und dabei auch Fotos ihrer Mitarbeiter veröffentlichen, stellt sich die Frage, was mit diesen Fotos passiert, wenn diese Mitarbeiter, vielleicht auch im Streit, das Unternehmen verlassen.

Hat ein Mitarbeiter dann unter dem Gesichtspunkt seines Persönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass sein Foto entfernt wird?
Nein, hat nun das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30.11.2012 (Az. 6 Sa 271/12) entschieden.

Der Entscheidung lag ein Belegschaftsfoto zugrunde, zu dessen Personenkreis auch ein später gekündigter Mit­ar­bei­ter gehörte. Auch nach dessen Ausscheiden war das Foto im Internet noch aufrufbar. Der Mitarbeiter verlangte von sei­nem ehemaligen Arbeitgeber nun die Entfernung des Fotos und eine Entschädigung wegen der Verletzung seiner Per­sön­lich­keitsrechte. Das LAG Rheinland-Pfalz lehnte diese Forderung als unbegründet ab. Soweit das Belegschaftsbild nur allgemeinen Illustrationszwecken dient und ehemalige Arbeitnehmer optisch nicht herausgestellt werden, bestehen derartige Ansprüche nicht.

Darüber hinaus ging das Gericht von einem stillschweigenden Einverständnis des gekündigten Mitarbeiters aus, da diesem die beabsichtigte Veröffentlichung des Fotos im Internet bekannt war als er sich mit ablichten ließ.

Gleichwohl empfiehlt es sich jedoch, vor Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person, dessen Einverständnis einzuholen.

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Neu bekannt werdendes Vermögen lässt verjährten Pflichtteilsanspruch nicht aufleben

Der BGH hat mit Datum vom 16.01.2013, Akten­zeichen IV ZR 232/12, entschieden, dass die Ver­jäh­rungsfrist nicht erneut zu laufen beginnt, wenn der Pflicht­teils­berechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegen­standes zum Nachlass erfährt. § 2313 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht entsprechend anzuwenden.

Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen ein­heit­lichen Anspruch, für den grundsätzlich nur eine einheitlich laufende Verjährungsfrist gelten kann. Dieser kann nicht auf einzelne Nachlassgegenstände bezogen werden. Somit kann der Verjährungsbeginn auch nicht für Einzelansprüche ge­son­dert festgestellt werden. Dies fußt auf dem Gedanken des Rechtsfriedens.

Somit kann der Erbe die Einrede der Verjährung vorbringen.

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Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung

Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erho­lungs­urlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Ar­beitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Rege­lung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubs­abgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubs­abgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeit­nehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen.

Die Beklagte kündigte am 26. November 2008 ihr Arbeits­ver­hält­nis mit dem bei ihr als Lader beschäftigten und seit Januar 2006 arbeitsunfähigen Kläger ordentlich zum 30. Juni 2009. Im Kündigungsrechtsstreit regelten die Parteien am 29. Juni 2010 in einem Vergleich ua., dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 30. Juni 2009 aufgelöst worden ist, die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.500,00 Euro zahlt und mit Erfüllung des Vergleichs wech­sel­seitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Mit einem Schreiben vom 29. Juli 2010 hat der Kläger von der Beklagten ohne Erfolg verlangt, Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro abzugelten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.543,60 Euro verurteilt.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die Klage ist unbegründet. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 2010 hat den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2009 entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfasst.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 33/13 vom 18.09.2014
Urteil vom 14. Mai 2013 – 9 AZR 844/11 –

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Kostenerstattung bei Anfertigung und Auswertung von Kontoauszügen

Im Grundsatz bestätigte das OLG Koblenz die Erstattungsfähigkeit von den Kontoauszügen mit Beschluss vom 29.03.2012, Aktenzeichen 14 W 167/12.
  1. Die Kosten, die einem Erben dadurch entstehen, dass er zur Vorbereitung eines Rechtsstreits für den Nachlass bei dem Kreditinstitut des Erblassers Kontoauszüge nach­fer­ti­gen lassen muss, sind grundsätzlich erstattungsfähig.
  2. Beauftragt der Erbe einen Dritten mit der Auswertung der Kontoauszüge, sind die hierdurch entstehenden Kosten dagegen grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Dies bedeutet für die Praxis, dass zwar die Kosten für die Anfertigung von Kontoauszügen erstattungsfähig sind, jedoch darauf geachtet werden muss, dass eine nach­voll­ziehbare Berechnung dieser Kosten stattfindet.

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Haftung des Erben bei Abwicklung des Mietvertrages des Erblassers

Die Haftung bemisst sich nach verschiedenen Fallgruppen
  1. Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis bis zum Tod des Mieters. Diese sind zweifellos Nach­lass­verbindlichkeiten. Für sie haftet der Erbe nach seinem Eintritt in das Mietverhältnis nach § 564 Satz 1 BGB. Darunter fallen insbesondere:
    • Mietzahlungen
    • Betriebskosten
    • Durchführung von Renovierungsarbeiten
    • Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache
    • Durchführung von Schönheitsreparaturen
    • Schadensersatz wegen nicht (vollständig) erfolgter Renovierungsarbeiten

    Weiterhin haftende Personen nach § 563 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag:

    • Ehegatte oder Lebenspartner bei einer gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Erblasser
    • Kinder oder Familienangehörige des Erblassers, soweit sie mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und wenn dann nicht der Ehegatte eintritt
    • Personen, die mit dem Erblasser einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben (§ 563 Abs. 1 und 2 BGB)
    • Überlebende Mieter
    • Erbe, der benannten Personen nicht angehört, wenn die Personen nicht in das Mietverhältnis eintreten oder es fortsetzen (§ 564 Satz 1 BGB)
  2. Forderungen vom Tod des Erblassers bis zum Ende des gekündigten VertragesDer Erbe kann seine Haftung durch Erhebung der Dürftig­keits­einrede auf den Nachlass beschränken.
  3. Neue VerbindlichkeitEine Relevanz liegt vor, wenn der Erbe nicht in der für die Ausübung seines Sonderkündigungsrechts geltenden Frist kündigt (§ 564 Satz 2 BGB). Der BGH hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 23.01.2013 offen gelassen. Es handelt sich hierbei um Forderungen, die durch die Wei­ter­führung des Mietverhältnisses entstanden sind. Der Erbe haftet jetzt persönlich als Mieter.

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Erbe haftet nach rechtzeitiger Kündigung des Mietvertrages nur begrenzt

Der BGH hat mit Datum vom 23.01.2013, Akten­zeichen VIII ZR 68/12, entschieden, dass die nach dem Erbfall fällig werdenden Forderungen jedenfalls dann reine Nachlassverbindlichkeiten sind, wenn das Mietverhältnis durch den Erben innerhalb der im § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird.

Der BGH hat somit entschieden, dass Mietschulden keine Nachlasserbenschulden sind.

Nachlasserbenschulden sind Verbindlichkeiten, die durch Rechtsgeschäfte des Erben bei der Verwaltung des Nach­lasses entstehen. Sie gelten als Eigenverbindlichkeiten des Erben.

Der Wortlaut des § 564 Satz 1 BGB bietet keine Anhalts­punkte dafür, dass eine persönliche Haftung des Erben vorliegen soll.

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Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers

Die Entscheidung des Rechtspflegers des Nach­lassgerichtes, durch die ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheines aufgrund ge­setz­licher Erbfolge mit der Begründung zurückgewiesen wird, es sei testamentarische Erbfolge eingetreten, ist wegen feh­lender funktioneller Zuständigkeit unwirksam.

Dies hat das OLG Hamm am 25.04.2013, Az: 15 W 398/12, entschieden. Dies gilt auch dann, wenn der Richter die Sache dem Rechtspfleger zur Entscheidung übertragen, jedoch keine bindende Festlegung getroffen hat, dass testamen­tarische Erbfolge nicht eingetreten ist und deshalb ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge zu erteilen ist.

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Kündigung wegen Kirchenaustritts

Der Austritt eines Mitarbeiters einer von einem katholischen Caritasverband getragenen Kinder­betreuungsstätte aus der katholischen Kirche kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbst. Dieses Recht kommt neben den verfassten Kirchen auch den ihnen zugeordneten karitativen Einrichtungen zu. Es ermöglicht ihnen, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst auch im Rahmen privatrechtlich begründeter Arbeitsverhältnisse entsprechend ihrem Selbstverständnis zu regeln. Nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse von 1993 ist der Austritt aus der katholischen Kirche ein schwerwiegender Loyalitäts­verstoß, der eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht zulässt. Im Kündigungsschutzprozess haben die Arbeitsgerichte zwischen den Grundrechten der Arbeitnehmer – etwa auf Glaubens- und Gewissensfreiheit – und dem Selbst­be­stim­mungs­recht der Religionsgesellschaft abzuwägen.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat – wie die Vor­instanzen – die Klage eines seit 1992 beim beklagten Caritas­verband beschäftigten Sozialpädagogen gegen eine auf seinen Austritt aus der katholischen Kirche gestützte Kündigung ab­gewiesen. Der Kläger arbeitete in einem sozialen Zentrum, in dem Schulkinder bis zum 12. Lebensjahr nachmittags betreut werden. Die Religionszugehörigkeit der Kinder ist ohne Be­deu­tung. Religiöse Inhalte werden nicht vermittelt. Im Februar 2011 trat der Kläger aus der katholischen Kirche aus. Gegenüber dem Beklagten nannte er als Beweggründe die zahlreichen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen, die Vorgänge um die „Piusbruderschaft“ und die Karfreitagsliturgie, in der eine antijudaische Tradition der katholischen Kirche zu Tage trete.

Der Kläger hat durch seinen Austritt gegen seine arbeits­ver­trag­lichen Loyalitätsobliegenheiten verstoßen. Aufgrund dessen war es dem Beklagten nicht zumutbar, ihn als Sozialpädagogen weiterzubeschäftigen. Nach dem kirchlichen Selbstverständnis leistete der Kläger unmittelbar „Dienst am Menschen“ und nahm damit am Sendungsauftrag der katholischen Kirche teil. Ihm fehlt infolge seines Kirchenaustritts nach dem Glaubens­ver­ständ­nis des Beklagten die Eignung für eine Weiterbeschäftigung im Rahmen der Dienstgemeinschaft. Zwar hat auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers ein hohes Gewicht. Sie musste aber hier hinter das Selbstbestimmungsrecht des Be­klagten zurücktreten. Dieser kann im vorliegenden Fall von den staatlichen Gerichten nicht gezwungen werden, im ver­kün­di­gungs­nahen Bereich einen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, der nicht nur in einem einzelnen Punkt den kirchlichen Loya­li­täts­anforderungen nicht gerecht geworden ist, sondern sich ins­ge­samt von der katholischen Glaubensgemeinschaft losgesagt hat. Beschäftigungsdauer und Lebensalter des Klägers fielen dem­gegenüber im Ergebnis nicht ins Gewicht. Für Sozial­pä­da­go­gen gibt es zudem auch außerhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen Beschäftigungsmöglichkeiten.

Der Kläger wird durch die Kündigung nicht iSv. § 1, § 7 AGG diskriminiert. Die Ungleichbehandlung wegen seiner Religion ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 AGG gerechtfertigt. Eine entschei­dungs­erhebliche Frage der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 stellte sich angesichts der Art der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit nicht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 29/13 vom 18.09.2014
Urteil vom 25. April 2013 – 2 AZR 579/12 –

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