Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 5/14, Pressemitteilung vom 22.01.2014, BFH-Urteil vom 17.10.2013, Aktenzeichen III R 22/13
Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt nicht deshalb, weil das Kind verheiratet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 17. Oktober 2013 für die ab 2012 geltende Rechtslage entschieden.
Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetze, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfalle. Der Kindergeldanspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten, wenn –wie z.B. bei einer Studentenehe– die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sog. Mangelfall).
Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Das ungeschriebene Erfordernis einer “typischen Unterhaltssituation” hatte der BFH bereits 2010 aufgegeben (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, Pressemitteilung Nr. 74/2010). Seit einer Gesetzesänderung hängt der Kindergeldanspruch (mit Wirkung ab Januar 2012) zudem nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag (von zuletzt 8.004 € jährlich) nicht überschreiten. Damit, so der BFH, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung seitdem die Grundlage entzogen. Der BFH hat insofern gegen die in der zentralen Dienstanweisung für die Familienkassen niedergelegte Verwaltungsauffassung entschieden. Das bedeutet: Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind z.B. mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist.
Die beteiligten Kindeseltern aus Marl sind geschiedene Eheleute. Ihre heute 9 und 11 Jahre alten gemeinsamen Kinder leben seit der Trennung im Jahre 2007 bei der Kindesmutter. Die elterliche Sorge für ihre Kinder übten beide Eltern in der Folgezeit gemeinsam aus. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde auf die Kindesmutter übertragen. Für den Kindesvater vereinbarten die Eltern ein Umgangsrecht. Im Jahre 2012 hat die Kindesmutter beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen und dies mit zunehmenden Kommunikationsproblemen zwischen ihr und dem Kindesvater begründet, unter denen auch die Kinder zu leiden hätten.
Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat es abgelehnt, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der Kindesmutter die Alleinsorge zu übertragen. Die im Jahre 2012 aufgetretenen Kommunikationsprobleme zwischen den Eheleuten rechtfertigten keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Maßstab und Ziel sei insoweit allein das Kindeswohl und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern. Unter Würdigung aller Gesichtspunkte des zu entscheidenden Falls sei die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten. Ihre Ausübung habe offenbar bis Mitte des Jahres 2012 funktioniert. Nach den dann aufgetretenen Problemen hätten die Eltern im Oktober 2012 eine Regelung zu Anrufen des Vaters bei den Kindern vereinbart, an die sich der Vater halte und offenbar ein zuvor übertriebenes Kontrollverhalten eingesehen habe. Auch wenn die Kindesmutter eine Kommunikation mit dem Vater verweigere, rechtfertige dies nicht seinen Ausschluss von der elterlichen Sorge. Nach wie vor seien Vereinbarungen der Kindeseltern über wichtige Belange der Kinder möglich, in sorgerechtsrelevanten Themen gebe es kein Konfliktpotential zwischen ihnen. Der Kindesmutter sei es daher zuzumuten, weiterhin im Interesse des Kindeswohls mit dem Vater zu kooperieren. Dem Kindesvater sei es zuzumuten, seine Positionen gegenüber der Kindesmutter in maßvoller Weise geltend zu machen.
Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.07.2013 (2 UF 39/13)
Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 21.01.201421
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Grundsätzlich ist ein Miterbe nicht Erbschaftsbesitzer, selbst dann nicht, wenn er einen Nachlassgegenstand in Besitz nimmt. Zum Erbschaftsbesitzer wird der Miterbe erst dann, wenn er sich das Alleineigentum unter Ausschluss der Rechte der Miterben an dem Nachlassgegenstand anmaßt. Ist ein Miterbe als Nachlassverwalter tätig geworden, ergibt sich ein Auskunftsanspruch aus § 666 BGB. Zu beachten ist jedoch, dass dieser der regelmäßigen Verjährung unterliegt.
War ein Miterbe vor dem Tod des Erblassers als dessen Betreuer tätig, erlöschen die Ansprüche auf Auskunft gegen diesen, wenn in der Entlastung ein Haftungsverzicht erklärt wurde. Auch hier ist zu beachten, dass diese Ansprüche der regelmäßigen Verjährung unterliegen. Zur Löschung eines Grundpfandrechtes muss die Zustimmung sämtlicher Miterben vorliegen.
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Im vorliegenden Fall ging es um eine Adoption eines Erwachsenen durch den leiblichen Vater. Dies wird Rückadoption oder Adoptionskarussell genannt. Der leibliche Vater des Kindes war mit der Mutter zur Zeit der Geburt verheiratet und somit auch rechtlicher Vater des Kindes. Nach Trennung und Wiederverheiratung mit anderen Ehepartnern adoptierte nun der neue Ehemann der Mutter das Kind im Wege der Minderjährigenadoption. Diese Ehe scheiterte ebenso wie die des Vaters. Der Vater ist mittlerweile zum dritten Mal verheiratet. Er beantragt nunmehr die Annahme des mittlerweile volljährig gewordenen Kindes im Wege der Erwachsenenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption gemäß §§ 1773 ff. BGB.
Grundsätzlich gilt bei der Erwachsenenadoption, dass die Verwandtschaftsbeziehungen des Anzunehmenden zu seinen Verwandten von dieser Annahme nicht berührt werden. Das anzunehmende Kind gilt fortan als Kind des Annehmenden. Jedoch gibt es den Sonderfall der sogenannten Volladoption, das bedeutet, dass eine Erwachsenenadoption mit Wirkung der Minderjährigenadoption erfolgen kann. In diesem Fall würden alle Verwandtschaftsbeziehungen des anzunehmenden Kindes zu seinen leiblichen Eltern erlöschen. Dies ist beispielsweise im Falle einer Stiefkindadoption anwendbar.
Im vorliegenden Urteil wurde insbesondere darüber entschieden, ob § 1755 Abs. 2 BGB Anwendung findet, wenn keine Ehe zwischen dem Annehmenden und dem anderen Elternteil, hier der Mutter, besteht, vor dem Hintergrund, dass es sich um den leiblichen Vater handelt. Dies hat der BGH im vorliegenden Fall verneint. Eine Ehe lag nicht vor. Ebenfalls hat der BGH eine analoge Heranziehung des § 1755 Abs. 2 BGB abgelehnt. Sinn und Zweck des § 1755 Abs. 2 BGB ist, dass insbesondere das Stiefkind voll in die neue Familie integriert wird, die dem besonderen Schutz des Artikel 6 Abs. 1 GG untersteht. Geschiedene und damit im Endeffekt getrennt lebende Eheleute bedürfen nicht desselben Schutzes, den 1755 Abs. 2 BGB bezweckt. Der sozial familiäre Zusammenhalt besteht nicht mehr.
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Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 4/14, Pressemitteilung vom 15.01.2014, BFH-Urteil vom 16.10.2013, Aktenzeichen VI R 52/11, Aktenzeichen VI R 57/11, Aktenzeichen VI R 78/12
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 16. Oktober 2013 entschieden, dass unter die Pauschalierungsvorschrift in § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur Zuwendungen fallen, die (beim Empfänger) einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind.
Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Lädt daher ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer z.B. auf eine Reise ein, ist grundsätzlich der Wert dieser Reise sowohl von den Geschäftsfreunden als auch von den Arbeitnehmern als Betriebseinnahme oder zusätzlicher Lohn zu versteuern. Nach § 37b EStG kann jedoch der Zuwendende die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben.
Die bisher ungeklärte und von den Finanzgerichten auch unterschiedlich beurteilte Frage, ob § 37b EStG voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat der BFH nun in grundsätzlicher Weise bejaht. Er widersprach damit zugleich der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stelle.
Im ersten vom BFH entschiedenen Streitfall (VI R 57/11) hatten nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Zuwendungen erhalten. Das Finanzamt (FA) erhob in Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 % (zu Unrecht) dennoch Einkommensteuer auf diese Zuwendungen. In einem weiteren Streitfall (VI R 52/11) hatte eine Kapitalgesellschaft ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen. Auch dort hatte das FA die pauschale Einkommensteuer unabhängig davon erhoben, ob diese Geschenke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig waren. Im dritten Streitfall (VI R 78/12), in dem Arbeitnehmer auf Geheiß des Arbeitgebers Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff zu betreuen hatten, stellte der BFH nochmals klar, dass § 37b EStG nicht den steuerrechtlichen Lohnbegriff erweitere.
Dies gilt auch, wenn die Mitwirkung eines Dritten, insbesondere eines Notars, notwendig ist.
Grundsätzlich fallen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Notariate nicht den jeweiligen Antragstellern zu. Sind diese Antragsteller aber gleichzeitig Schuldner eines Anspruchs, insbesondere eines Auskunftsanspruchs, so obliegt es ihnen nicht nur, auf eine zeitnahe Erledigung mit Nachdruck gegenüber dem Notar hinzuwirken, sondern bei Erfolglosigkeit dieses Bestrebens ggf. Rechtsbehelfe gegen den Notar zu ergreifen oder einen anderen Notar zu beauftragen.27
Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 1/14, Pressemitteilung vom 08.01.2014, BFH-Urteil vom 05.11.2013, Aktenzeichen VIII R 22/12
Mit Urteil vom 5. November 2013 (VIII R 22/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.
Im Streitfall hatte der Kläger ein Jurastudium als Erststudium aufgenommen und begehrte für die Jahre 2004 und 2005 unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BFH (aus dem Jahr 2011), die Aufwendungen für das Studium (im Wesentlichen die Kosten der Wohnung am Studienort) als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abzuziehen. Dem stand entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung die §§ 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und 4 Abs. 9 EStG unter dem 7. Dezember 2011 neu gefasst und nunmehr ausdrücklich angeordnet hatte, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Anzuwenden ist die Neufassung des Gesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2004.
Der BFH erachtet diese Neuregelung als verfassungsgemäß. Sie verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes in dessen Ausprägung durch das Prinzip der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt.