Monatsarchiv März 2014

Tausche gutes Zeugnis gegen Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Deals gibt es nicht nur im Strafrecht. In einem vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschiedenen Fall (Urteil vom 27.03.2014, Az.: 5 Sa 1099/13) ging es darum, dass ein Arbeitnehmer in einer Abwicklungsvereinbarung auf sein Recht, Kün­di­gungs­schutzklage zu erheben, verzichtet hat.

Als Gegenleistung hierfür sollte er ein Zeugnis mit der Ge­samt­note „gut“ erhalten. Später bereute er den Klage­ver­zicht und wollte diese Vereinbarung rückgängig machen. Der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage ohne jede arbeit­geberseitige Kompensation benachteilige ihn unangemessen und sei daher gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Das Gericht sah dies anders und stellte fest, dass die Er­teilung eines guten Zeugnisses eine ausreichende Gegen­leistung darstellt, welche zur Wirksamkeit des Klageverzichts führt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer ohne eine solche Vereinbarung, nach (noch) ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, le­dig­lich einen Anspruch auf Erteilung eines durchschnittlichen Zeugnisses mit der Abschlussnote „zur vollen Zufriedenheit“ gehabt hätte.

Der vorliegende Fall verdeutlicht erneut, dass bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages Vorsicht geboten ist. Mög­li­cher­weise hätte der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verloren und auch ohne die Aufhebungsvereinbarung ein gutes Zeugnis erhalten, da der Tausch gegen einen Klage­verzicht eventuell nicht nötig gewesen wäre. Es empfiehlt sich daher dringend, vor Abschluss von Aufhebungs­ver­ein­ba­rungen Rechtsrat einzuholen.

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Unterhalt bei unberechtigten Missbrauchsvorwürfen verwirkt

Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten kann verwirkt sein, wenn er dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten über Jahre wiederholt zu Unrecht sexuellen Missbrauch vorwirft und die Vorwürfe objektiv geeignet sind, den Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zu zerstören. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Ober­landesgerichts Hamm am 03.12.2013 entschieden und insoweit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten bestätigt.

Die in Dorsten und Essen lebenden Eheleute sind seit dem Jahre 2002 rechtskräftig geschieden. Aus der im Jahre 1980 ge­schlos­senen Ehe sind 4 mittlerweile erwachsene Kinder hervor­ge­gan­gen. Nach der Trennung der Eheleute im Jahre 1999 behauptete die Ehefrau im Rahmen der familiengerichtlichen Auseinan­der­set­zung, der Ehemann habe die 1993 geborene gemeinsame Toch­ter sexuell missbraucht. Daraufhin eingeholte Sachverstän­di­gen­gut­achten kamen 2001 zu dem Ergebnis, dass es keine An­halts­punkte für einen Missbrauch des Kindes durch den Vater gibt. In Kenntnis dieses Ergebnisses erklärte die Ehefrau noch im Jahre 2001 gegenüber der Vermieterin des Ehemanns, der Ehemann sei ein „Kinderschänder“ und äußerte 2002 gegenüber seiner Lebensgefährtin, er habe pädophile Neigungen. Einen Verdacht, der Ehemann habe die gemeinsame Tochter missbraucht, teilte sie 2002 zudem dem Jugendamt mit. Wegen dieser Äußerungen verurteilte das Landgericht Duisburg die Ehefrau im Jahre 2003 dazu, es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, der Ehemann sei ein Kinderschänder. Den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs wiederholte die Ehefrau 2002 zudem gegenüber zwei ihrer Kinder und sodann 2005 im Rahmen einer zivil­ge­richt­lichen Auseinandersetzung mit dem Ehemann und deutete den Vorwurf 2006 in einem an den Verfahrensbevollmächtigten des Ehemanns gerichteten Schreiben erneut an.

Im anhängigen familiengerichtlichen Verfahren hat die Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich über 1.500 € verlangt und u.a. gemeint, ihr Anspruch sei nicht verwirkt. Ihre Verdachtsmomente für einen sexuellen Missbrauch habe sie äußern dürfen, wahrheitswidrig erhobene Missbrauchsvorwürfe könnten ihr auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht als Fehl­verhalten vorgeworfen werden, weil sie seinerzeit an De­pres­sio­nen gelitten habe.

Das Unterhaltsverlangen der Ehefrau ist erfolglos geblieben. Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat ihren Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt als verwirkt ange­se­hen. Die Ehefrau habe dem Ehemann über Jahre wiederholt zu Unrecht den sexuellen Missbrauch der Tochter vorgeworfen. Nach der Vorlage der Sachverständigengutachten stellten ihre Äuße­run­gen gegenüber unbeteiligten Dritten wie der Vermieterin, der Lebensgefährtin, den Kindern und einer Zivilrichterin ein schwer­wiegendes, eindeutig bei der Ehefrau liegendes Fehl­verhalten dar. Die wiederholt und über mehrere Jahre ohne tatsächliche An­halts­punkte auch Dritten gegenüber geäußerten Missbrauchs­vorwürfe seien objektiv geeignet gewesen, den Ehemann in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und hätten so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zerstören können. Bei den schon objektiv sehr schwerwiegenden Vorwürfen komme es nicht darauf an, ob sie von der Ehefrau im Zustand einer Schuldunfähigkeit erhoben worden seien. Bei derart schweren und nachhaltigen Beeinträchtigungen gebiete es die nacheheliche Solidarität auch nicht mehr, einem ggfls. schuldlos handelnden Ehegatten Unterhalt zu gewähren.

Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.12.2013 (2 UF 105/13)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 20.03.2014

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Kein Teilabzug privater Gebäudekosten durch eine auf dem Hausdach installierte Photovoltaikanlage

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 22/14, Pressemitteilung vom 19.03.2014, Urteil vom 17.11.2013, Aktenzeichen III R 27/12

Mit Urteil vom 17. Oktober 2013 (III R 27/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines privaten, nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes sich auch nicht anteilig steuerlich abziehen lassen, wenn auf dem Dach eine Solaranlage betrieben wird.

Der Kläger hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen als solche hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen, die darin u.a. eine Pferdepension betrieb. Das Finanzamt erkannte die Vermietung der beiden Hallen man­gels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berück­sich­tigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Ein­künften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage.

Der BFH bestätigt, wie zuvor schon das Finanzgericht, diese rechtliche Behandlung. Er geht davon aus, dass die Photo­voltaikanlagen und die Hallen jeweils eigenständige Wirt­schaftsgüter sind und nicht (auch nicht teilweise) zum Be­triebs­vermögen des Betriebs “Stromerzeugung” gehören.
Die Benutzung der Hallen als “Fundament” für die Solaranla­gen kann nach Auffassung des BFH auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerb­lichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nach­voll­zieh­bar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerb­lichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.

Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind für Steuer­bürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreiben, nur auf den ersten Blick ungünstig. Zwar können die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden. Allerdings wird das Haus auch nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen. Bei einer Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist fällt daher zukünftig auch keine Einkommensteuer an.

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Umfang der Ermittlungen eines Notares bei der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses kann nach dessen Ermessen durchgeführt werden

Das OLG Koblenz hat mit Datum vom 18.03.2014, Aktenzeichen 2 W 495/13, entschieden, dass der Notar bei der Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen entscheiden kann, welche konkreten Ermittlungen er vornimmt.

Das Ergebnis muss in der Urkunde niedergelegt werden. Die eigene Erklärung muss zum Ausdruck bringen, dass nach den Ermittlungen keine weiteren Nachlassgegenstände vorhanden sind.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Ermittlungstätigkeit des Notars je nach Einzelfall im Ermessen desselben liegt und von Fall zu Fall anders durchgeführt werden kann. Beispielsweise kann der Notar selbst Grundbesitz ermitteln, veranlassen, dass der Auskunftspflichtige Bewertungsgutachten einholt und entsprechende Überprüfung auf Kausalität desselben vornehmen sowie in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen Einsicht nehmen für einen 10-Jahres-Zeitraum.

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Vollmacht des Auskunftspflichtigen bei Bankinstituten und Sparkassen, die in der Nähe des letzten Wohnortes des Erblassers eine Zweigstelle unterhielten, einzuholen. Es kann angefragt werden, ob im genannten 10-Jahres-Zeitraum eine Kundenverbindung zum Erblasser bestanden hat.

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Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall mit Vertragserben möglich

Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 18.03.2013, Aktenzeichen 10 O 938/12, entschieden, dass ein erbvertraglich gebundener Erblasser den Vertragserben durch Vereinbarung im Sinne von § 331 Abs. 1 BGB ohne Berücksichtigung erbrechtlicher Vorschriften beauftragen kann, einem Dritten nach seinem Tod Vermögenswerte zuzuwenden.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser dem Vertragserben, seinem Sohn, einen Brief geschrieben mit der Bitte, an die Lebensgefährtin für deren Pflege 1/3 des Wertes einer Wohnung zukommen zu lassen, ca. 50.000,00 €. Er bat in dem Brief um Rückantwort mit einer entsprechend von dem Vertragserben bestätigten Fotokopie des Schreibens, damit dieses an die Lebensgefährtin weitergeleitet werden kann. Ebenfalls sollte dies als Bestätigung gelten, dass der Vertragserbe mit dem Inhalt des Schreibens in allen Teilen einverstanden ist.

Der Vertragserbe vermerkte in der rechten oberen Ecke des genannten Briefes „wird wie geschrieben umgesetzt“. Eine Zahlung fand jedoch später nicht statt. Das Gericht hat somit entschieden, dass auch ohne erbrechtliche Formvorschriften in besonderen Fällen die Möglichkeit besteht, einem Dritten Vermögenswerte zuzuwenden, obwohl eine Vertragsbindung vorliegt.

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Abzug von Kinderbetreuungskosten bei drei unter vier Jahre alten Kindern

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 21/14, Pressemitteilung vom 12.03.2014, Urteil vom 14.11.2013, Aktenzeichen III R 18/13

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. November 2013 III R 18/13 entschieden, dass zusammenlebende Ehegatten mit drei unter vier Jahre alten Kindern ihre Kinderbetreuungskosten nur nach Maßgabe der im Einkommensteuergesetz (EStG) nor­mierten Vorschriften zum Abzug bringen können. Denn ein weitergehender Abzug ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin ist ausgebildete Ärztin, war jedoch nicht er­werbs­tätig. Im Streitjahr 2008 hatten die verheirateten Kläger verschiedene Aufwendungen (u.a. Au-Pair-Kosten) für die Fremdbetreuung ihrer drei Kleinkinder zu tragen. Mit ihrer Klage begehrten sie, die angefallenen Au-Pair-Kosten in voller Höhe und damit auch insoweit zu berücksichtigen, als diese Aufwendungen nach Maßgabe der im EStG normierten Vorschriften nicht abzugsfähig waren.

Der BFH lehnte dies, wie bereits zuvor das Finanzgericht, ab. Er entschied, dass die im Streitjahr für Kinderbetreuungs­kosten vorgesehenen Abzugsbeschränkungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Der BFH hatte zwar in einem anderen Verfahren, in dem Kinderbetreuungskosten für zwei Kleinkinder geltend gemacht wurden, angedeutet, dass der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Abzugstatbestände möglicherweise weitere Zwangsläufigkeitsgründe hätte einbeziehen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2012 III R 80/09; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. beim Bun­des­verfassungsgericht: 2 BvR 2454/12). Danach könne ein Be­darf an Fremdbetreuung auch dann unabweisbar ent­ste­hen, wenn bei Erwerbstätigkeit des einen Elternteils eine größere Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen ist. Im Streitfall sah der BFH aber bei drei Kindern im Alter von bis zu drei Jahren eine solche Betreuungssituation als nicht gegeben an. Hinzu kam, dass für das älteste der drei Kinder ein Abzug der Kin­der­betreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zulässig war. Im Übrigen verwies er darauf, dass der Gesetzgeber die durch den Betreuungsbedarf in jungen Familien ausgelöste Einbuße an Leistungsfähigkeit nicht nur mit den Regelungen des Steuerrechts, sondern auch durch sozialrechtliche Vor­schriften ausgleicht (z.B. Bundeselterngeld- und Eltern­zeit­gesetz).

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