Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 33/14, Pressemitteilung vom 30.04.2014, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen VIII R 25/12
Mit Urteil vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12 hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) seine Rechtsprechung zur Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung an einem sog. Schneeballsystem bestätigt. Danach hat der Anleger nicht nur die vom Betreiber des Systems als Zinsen geleisteten Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, vielmehr können auch Zinsgutschriften oder die Wiederanlage fälliger Zinsbeträge zu solchen Einkünften führen.
Der Streitfall betraf einen Anleger, der hochverzinsliche Kapitalanlagen bei dem Betreiber eines Schneeballsystems abgeschlossen hatte. Er erhielt daraus Gutschriften über Zinserträge, die er sich teilweise auszahlen ließ und teilweise wieder anlegte. Das Anlagekapital war zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr vorhanden, sodass der Betreiber des Schneeballsystems den Kläger und die übrigen Anleger telefonisch jeweils aufforderte, den fälligen Zinsbetrag erneut anzulegen. Kamen die Anleger dieser Aufforderung nicht nach, erfüllte er die Auszahlungswünsche.
Der BFH hat entschieden, dass der Anleger steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht nur erzielt, wenn Zinsen tatsächlich ausgezahlt werden, sondern bereits dann, wenn Erträge gutgeschrieben werden und sofort wieder angelegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betreiber des Schneeballsystems leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies ist der Fall, solange er Auszahlungsverlangen des jeweiligen Anlegers tatsächlich erfüllt. Dann steht der Steuerpflicht der Kapitalerträge nicht entgegen, dass der Betreiber des Schneeballsystems die Auszahlungswünsche sämtlicher Anleger nicht mehr befriedigen könnte, da bereits ein Verlust der Anlagesumme eingetreten ist. Der VIII. Senat hat damit sein Urteil vom 16. März 2010 VIII R 4/07 bestätigt.
Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 34/14, Pressemitteilung vom 30.04.2014, Urteil vom 21.11.2013, Aktenzeichen IX R 12/13
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 21. November 2013 IX R 12/13 darüber entschieden, auf welche Weise eine zu hohe Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Gebäuden im Privatvermögen berichtigt werden kann, wenn die entsprechenden Steuerbescheide verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden können.
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) können bei Gebäuden im Privatvermögen unter bestimmten Voraussetzungen AfA-Beträge in festen, über die Nutzungsdauer fallenden Staffelsätzen zwischen 7 % und 1,25 % (sog. degressive AfA) abgezogen werden. Sind für ein Gebäude allerdings Sonderabschreibungen vorgenommen worden, sieht § 7a Abs. 9 EStG vor, dass sich die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung nach dem Restwert und den nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden gleichbleibenden Staffelsätzen (sog. lineare AfA) bemisst.
Im Streitfall hatte der Kläger zunächst Sondergebietsabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe von 50 % der von ihm für den Erwerb eines Mehrfamilienhauses geleisteten Anzahlung in Anspruch genommen und anschließend nach Fertigstellung und Ablauf des Begünstigungszeitraums das Gebäude degressiv nach festen Staffelsätzen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG abgeschrieben. Nachdem das Finanzamt (FA) festgestellt hatte, dass die degressive AfA zu Unrecht in Anspruch genommen worden war, berichtigte es in den Streitjahren 2007 bis 2009 die AfA, indem es die (typisierte) 50-jährige Gesamtnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG um den fünfjährigen Begünstigungszeitraum der Sonderabschreibung verringerte und den so neu ermittelten AfA-Satz von 2,22 % der Bemessungsgrundlage vom Restwert bis zur vollen Absetzung in Abzug brachte.
Der BFH hat die vom FA vorgenommene Berechnung der AfA bestätigt. Er hat zunächst entschieden, dass eine degressive AfA nach Vornahme einer Sonderabschreibung ausgeschlossen ist. Sind für ein Gebäude in einem Veranlagungszeitraum daher Sonderabschreibungen vorgenommen worden, bemisst sich nach Ablauf des Begünstigungszeitraums die Restwertabschreibung nach dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden linearen Prozentsatz. Wurden degressive Abschreibungen zu Unrecht vorgenommen, ist die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden. Damit kommt es im Ergebnis zur einer Verkürzung der AfA-Dauer.
Der Anspruch geht daher nicht im Wege der Universalsukzession des § 1922 BGB auf den Erben über.
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Dies erfordert jedoch die Feststellung, dass nach dem Willen des Testierenden seine Verfügung auch unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten sollte.
Sieht das unvollständige gemeinschaftliche Testament eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung und eine Schlusserbeneinsetzung von Verwandten beider Ehegatten zu gleichen Teilen vor, kann gegen einen solchen Willen sprechen, dass der Testierende selbst ohne den Beitritt des anderen Ehegatten nicht dessen Alleinerbe wäre und die angestrebte gleichmäßige Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens bei Umdeutung in Vor- und Nacherbfolge nicht erreicht werden würde.
Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen. Nach § 102 Abs. 2 SGB XII gehört die Ersatzpflicht des Erben zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
§ 102 Abs. 3 SGB XII listet drei Ausschlusstatbestände auf, die den Anspruch auf Kostenersatz entfallen lassen:
Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhaltes anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Eine besondere Härte lässt sich nicht bereits darauf stützen, dass das ererbte Vermögen dem Schonvermögen des Erblassers zuzurechnen war. Auch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bergründet kein „postmortales Schonvermögen“ zu Gunsten des Erben.
Eine besondere Härte kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Erbe das ererbte Haus, das auch vor dem Tod des Hilfeempfängers schon in seinem hälftigen Miteigentum stand, weiter bewohnt. Dies gilt zumindest dann, wenn dieser besonderen wirtschaftlichen Situation dadurch ausreichend Rechnung getragen wurde, dass dem Erben die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Kostenersatzanspruch durch Eintragung einer entsprechenden Sicherungshypothek zu Gunsten des Sozialhilfeträgers anzuerkennen. Dadurch bleibt seine wirtschaftliche Existenz zu seinen Lebzeiten unangetastet; er braucht die Immobilie weder zu verkaufen noch zu beleihen, also auch nicht die von ihm befürchteten unzumutbaren Mietaufwendungen zu erbringen.
Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 27/14, Pressemitteilung vom 09.04.2014, Urteil vom 06.02.2014, Aktenzeichen VI R 61/12
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 61/12 entschieden, dass die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen ist.
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch Krankheitskosten. Allerdings hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Betroffen hiervon sind beispielsweise Bade- und Heilkuren oder psychotherapeutische Behandlungen.
Im Streitfall ließen die verheirateten Kläger wegen der Gehbehinderung des Klägers einen Treppenlift in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen von ca. 18.000 € machten sie vergeblich in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2005) als außergewöhnliche Belastung geltend. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Denn die Kläger hätten zuvor ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einholen müssen.
Der BFH sieht dies anders. Angesichts des abschließenden Charakters der Katalogtatbestände in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV sei die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels nicht formalisiert nachzuweisen. Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht nun die erforderlichen Feststellungen zur medizinischen Notwendigkeit für die Maßnahme nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu treffen, beispielsweise durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus der sog. Vollversorgung mit etwa 2.000 Mitarbeitern. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1983 als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Arbeitsvertraglich ist sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Nach einer Betriebsvereinbarung ist eine gleichmäßige Planung ua. in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten anzustreben. Das Pflegepersonal bei der Beklagten arbeitet im Schichtdienst mit Nachtschichten von 21.45 Uhr bis 6.15 Uhr. Die Klägerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt wird.
Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Klägerin am 12. Juni 2012 nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Klägerin bot demgegenüber ihre Arbeitsleistung – mit Ausnahme von Nachtdiensten – ausdrücklich an. Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts im November 2012 wurde sie nicht beschäftigt. Sie erhielt zunächst Entgeltfortzahlung und bezog dann Arbeitslosengeld.
Die auf Beschäftigung und Vergütungszahlung für die Zeit der Nichtbeschäftigung gerichtete Klage war beim Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts, ebenso wie in den Vorinstanzen, erfolgreich. Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Beklagte muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen. Die Vergütung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 16/14 vom 09.04.2014
Urteil vom 9. April 2014 – 10 AZR 637/13 –
Die iranischen Eheleute schiitischen Glaubens hatten im Dezember 1991 in Teheran die Ehe geschlossen und dabei notariell Bedingungen für eine Scheidung vereinbart. Nach diesen sollte die heute 46 Jahre alte Ehefrau zum Scheidungsantrag berechtigt sein, wenn der heute 45 Jahre alte Ehemann sich für 6 Monate weigere, die Unterhaltskosten seiner Frau zu bezahlen oder ihre sonstigen Rechte nicht achte, sowie auch dann, wenn das Benehmen und Verhalten des Ehemanns so unerträglich werde, dass das Eheleben nicht fortgesetzt werden könne. In den Jahren 1993 und 1998 kamen zwei Söhne zur Welt. Die Familie lebte seit dem Jahr 2001 in Deutschland. Im Oktober 2009 trennten sich die Eheleute, als die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung in Siegen auszog. Unterhaltszahlungen ihres Mannes erhielt sie in der Folgezeit nicht. Die Ehefrau hat im Jahre 2011 die Scheidung beantragt. Dieser hat der Ehemann widersprochen. Er könne nicht zustimmen, solange sich die Ehefrau ihm gegenüber für den erhobenen Vorwurf gewalttätigen Verhaltens nicht entschuldigt habe und nicht bereit sei, auf die bislang noch nicht gezahlte Morgengabe zu verzichten.
Der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Scheidung der Ehe nach iranischem Scheidungsrecht ausgesprochen.
Nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und der EG VO Nr. 2201/2003 seien die deutschen Gerichte zuständig, weil beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. In der Sache sei materielles iranisches Scheidungsrecht anzuwenden. Das ergebe sich aus einem fortgeltenden Staatsvertrag aus dem Jahre 1929. Nach dem iranischen Scheidungsrecht lägen sowohl gesetzliche als auch vertragliche Gründe für eine Scheidung vor.
Die Ehefrau befinde sich in einer schweren Notlage. Das sei ein gesetzlicher Scheidungsgrund nach iranischem Recht, bei dem eine Ehe auch ohne Zustimmung des Ehemanns geschieden werden könne. Die Notlage bestehe, weil die Ehefrau die von ihrem Ehemann jetzt ebenfalls abgelehnte Ehe nicht fortsetzen könne und sie dieser dadurch unter Druck zu setzten versuche, dass er seine Zustimmung zur Scheidung von seinen Bedingungen abhängig mache.
Abgesehen von dem gesetzlichen Scheidungsgrund könne sich die Ehefrau auch auf die beiden vertraglich vereinbarten Scheidungsgründe berufen. Der Ehemann verweigere der Ehefrau über 6 Monate Unterhaltszahlungen, wobei es nach der vertraglichen Vereinbarung auf die Gründe für die Weigerung nicht ankomme. Im Übrigen sei das Benehmen des Ehemanns unerträglich, so dass das Eheleben nicht fortgesetzt werden könne. Der Mann selbst wolle das eheliche Zusammenleben nicht mehr aufrechterhalten und versuche, die Frau zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.
rechtskräftiger Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.01.2013 (4 UF 172/12)
Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 09.04.2013
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Die Beteiligten, getrennt lebende Eheleute aus Marl, streiten über Trennungsunterhalt. Dem unterhaltspflichtigen Ehemann steht ein von seinem Arbeitgeber finanziertes Firmenfahrzeug (Skoda Octavia) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dieses setzt der Ehemann unter anderem bei Besuchen der gemeinsamen, bei der Ehefrau lebenden Tochter ein. Das Fahrzeug wird mit einem Betrag von 236 Euro brutto auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen des Ehemanns einkommenserhöhend aufgeführt und sodann als Nettobetrag von dem Gesamtbruttoeinkommen abgezogen.
Der Ehemann hat gemeint, dass ein Pkw-Vorteil in Höhe von 236 Euro bei der Berechnung des ihm monatlich zur Verfügung stehenden, der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sei. Dieser sei kein anzurechnender Privatvorteil, weil er den Pkw privat nur für die Besuche seiner Tochter einsetze und private Fahrten im Übrigen mit seinem Motorrad erledige.
Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat es abgelehnt, den Nettobetrag als einkommensmindernden Abzug anzuerkennen. Der Ehemann habe insoweit einen monatlichen Nutzungsvorteil, der beim unterhaltspflichtigen Einkommen zu berücksichtigen sei. Dieses erhöhe sich um den Betrag ersparter eigener Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw, wenn einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde. Hiervon sei im vorliegenden Fall mangels beachtlichen gegenteiligen Vortrags auszugehen. Der Ehemann nutze den Pkw privat für das Abholen und Zurückbringen der gemeinsamen Tochter, so dass neben der beruflichen Nutzung eine anteilige Privatnutzung vorliege. Ihr Vorteil könne mit dem in der Gehaltsabrechnung angegebenen Betrag bewertet werden. Einen geringeren Umfang der Privatnutzung im Verhältnis zur gesamten Nutzung habe der Ehemann nicht dargelegt. Auf eine fehlende Ersparnis eigener Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt, dass er sich den Dienstwagen privat nicht angeschaffte hätte, könne sich der Ehemann nicht berufen, nachdem er selbst vorgetragen habe, dass er einen Pkw für die Umgangskontakte mit seiner Tochter nutze.
Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.12.2013 (2 UF 216/12)
Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 03.04.2014
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Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 25/14, Pressemitteilung vom 02.04.2014, Urteil vom 14.11.2013, Aktenzeichen VI R 20/12
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12 entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift “zwangsläufig” i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind und damit dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen darstellen. Soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des Üblichen liegen, ermäßigen sie daher nach den für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen die Einkommensteuer.
Im Streitfall war die behinderte und pflegebedürftige Klägerin zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Apartment in einem Seniorenwohnstift mit einer Wohnfläche von 74,54 m2 untergebracht. Hierfür wurde ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt, mit dem neben dem Wohnen und der Verpflegung u.a. auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag (z.B. Therapieangebote, ständige Notrufbereitschaft, Vermittlung ärztlicher Versorgung, Grundpflege bei leichten vorübergehenden Erkrankungen) abgegolten war. Zusätzlich hatte die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Die Entgelte hierfür wurden ihr nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht (FG) haben der Klägerin den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung nicht zugestanden. Dies sieht der BFH im Grundsatz anders.
Krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten sind auch in einer solchen Fallgestaltung zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen und sie daher nicht mehr als angemessen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sind. Abziehbar sind danach neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis.
In welcher Höhe die Unterbringungskosten tatsächlich abgezogen werden dürfen, wird das FG nun im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. Denn der BFH hat den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Es wird zu klären sein, ob es sich bei dem Pauschalentgelt im Streitfall um Kosten handelt, die –z.B. aufgrund der Größe des Apartments– außerhalb des Üblichen liegen.