Ein Eingreifen des Tatbestandes der unbilligen Härte ist nur dann möglich, wenn der Verstorbene sich gegenüber dem zur Beerdigung Verpflichteten in hohem Maße pflichtwidrig verhalten hat.
Ein in hohem Maße pflichtwidriges Verhalten liegt unter anderem dann vor, wenn der Verstorbene gegen den Bestattungspflichtigen sehr schwere Straftaten begangen hat, insbesondere das Delikt der versuchten Tötung, sexueller Missbrauch oder ähnlich schwere Straftaten.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
In dem zu verhandelnden Fall hatte der Eigentümer mehrerer Grundstücke ein Testament verfasst. In diesem setzte er seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Nach ihrem Tod sollte eines seiner Kinder Erbe werden. Der Erblasser legte in seinem Testament fest, welches Kind der Nacherbe sein sollte, erlaubte aber zugleich seiner Ehefrau, später einen anderen Abkömmling als nachfolgenden Erben auszuwählen.
Nach dem Tod des Erblassers verkaufte die Ehefrau die Grundstücke. Aufgrund der Nacherbschaft wurde die notwendige Zustimmung durch den Nacherben auch erteilt. Das Grundbuchamt jedoch weigerte sich, den Käufer im Grundbuch einzutragen. Es wurde erklärt, dass nicht allein die Zustimmung des vom Erblasser bestimmten Nacherben genügen würde. Aufgrund der Formulierung des Testaments hätte die Ehefrau die Möglichkeit, ein anderes Kind als Nacherben einzusetzen. In einem solchen Fall hätte dieses jedoch gerade dem Verkauf nicht zugestimmt. Das OLG Hamm entschied, dass die Ehefrau des Erblassers die Grundstücke, die sie durch die im Testament festgelegte Erbfolge erhalten hat, nur verkaufen kann, wenn der Nacherbe zustimmt. Im vorliegenden Fall jedoch genügt die Zustimmung des vom Erblasser benannten Kindes. Dies gründet darauf, dass die Anordnung des Erblassers im Testament, dass seine Ehefrau noch ein anderes Kind als Nacherben einsetzen darf, gegen das Gesetz verstößt. Gesetzlich ist geregelt, dass niemand die Entscheidung, wer sein Erbe sein soll, einem anderen überlassen darf. Nach Ansicht des Gerichts kommt somit als Nacherbe allein das von dem Erblasser eingesetzte Kind in Betracht.
Der entschiedene Fall zeigt erneut, dass bei der Abfassung eines Testaments äußerte Sorgfalt geboten ist.
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In den ersten gemeinsamen Jahren ließ der Mann sein Gehalt direkt auf das Konto seiner Lebensgefährtin überweisen. Hiervon wurden Zins und Tilgung bezahlt. Nachdem die Beziehung scheiterte, zog der Mann aus dem Haus aus und forderte unter anderem sein Geld zurück. Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Da die monatlichen Zahlungen in etwa vergleichbaren Mietzahlungen entsprachen, welche für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wären, bestehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Am Eigentum der Immobilie partizipierte der Mann ebenfalls nicht, da seine Lebensgefährtin als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen war.
Paare sollten daher vor dem Kauf einer Immobilie schriftlich regeln, wie sie im Fall einer Trennung verfahren wollen. Soweit beide Partner zur Zahlung der Darlehensraten beitragen, ist es sinnvoll, beide als Eigentümer im Grundbuch einzutragen.
Häufig werden neben der Zahlung von Darlehensraten auch Arbeitsleistungen an der Immobilie erbracht. Auch hier empfiehlt es sich dringend, dass die Partner sich gegenseitig bestätigen, welcher Aufwand für Arbeitszeiten und Material erfolgt und wie dieser Aufwand bei einer eventuellen Trennung vergütet werden soll.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 38/14, Pressemitteilung vom 21.05.2014, Urteil vom 21.04.2014, Aktenzeichen IX R 37/12
Im Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 37/12 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zur Frage des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht geäußert.
Der Kläger erwarb 1999 ein u.a. mit einer Gaststätte und mit sieben Ferienwohnungen bebautes Grundstück, aus dem er in den Streitjahren 2003 bis 2006 (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Wegen mangelnder Rentabilität des Gesamtobjektes versuchte der Kläger –parallel zu seinen Vermietungsbemühungen– ab Mai 2003, das Objekt zu veräußern, was letztlich 2008 gelang. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht mit Blick auf die seit 2003 unternommenen Verkaufsbemühungen aufgegeben habe und berücksichtigte dementsprechend die vom Kläger in den Streitjahren ermittelten Einkünfte aus der Immobilie nicht. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in diesem Punkt teilweise statt. Es ging zwar auch davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht schon 2003 aufgegeben habe; unbeschadet dessen seien die in den Streitjahren vom Kläger gezahlten „nachträglichen Schuldzinsen“ aber nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BStBl II 2013, 275) als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das FG zurück. Dabei hob er hervor, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von sog. „nachträglichen Schuldzinsen“ mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen sei, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.
Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 37/14, Pressemitteilung vom 14.05.2014, Urteil vom 08.04.2014, Aktenzeichen IX R 45/13
Mit Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auf ein (umgeschuldetes) Anschaffungsdarlehen gezahlte nachträgliche Schuldzinsen auch im Fall einer nicht steuerbaren Veräußerung der vormals vermieteten Immobilie grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.
Der Kläger war an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die im Jahr 1996 ein Mehrfamilienhaus errichtete, welches nach Fertigstellung der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diente. Die GbR veräußerte das Mehrfamilienhaus im Jahr 2007 – nach Ablauf der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Erlös aus der nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie reichte nicht aus, um die im Zuge der Herstellung des Objekts aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten vollständig auszugleichen. Das verbliebene Restdarlehen wurde daher anteilig durch den Kläger getilgt. Hierfür musste er ein neues (Umschuldungs-) Darlehen aufnehmen; die auf dieses Darlehen gezahlten Schuldzinsen machte der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2009 und 2010 als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Schuldzinsen nicht; das Finanzgericht (FG) gab dem Kläger demgegenüber recht. Der IX. Senat des BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das FG zurück. Nach den Feststellungen des FG konnte der Senat nicht entscheiden, ob die geltend gemachten Schuldzinsen im Einzelfall als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Entscheidung des IX. Senats knüpft an das Urteil vom
20. Juni 2012 IX R 67/10 (BStBl II 2013, 275) an, mit dem der BFH den nachträglichen Schuldzinsenabzug auch schon im Falle einer nach § 23 EStG steuerbaren Veräußerung zugelassen hatte. In seiner heutigen Entscheidung erweitert der BFH nunmehr die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs: ein solcher ist grundsätzlich auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie möglich, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Voraussetzung ist dafür aber u.a., dass der Steuerpflichtige den aus der Veräußerung der bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös –soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen– stets und in vollem Umfang zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet. Auch auf Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen erkennt der BFH grundsätzlich an, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung –wozu regelmäßig auch eine vertraglich fixierte Tilgungsvereinbarung gehört– bewegt. Da das FG die letztgenannten Voraussetzungen im Rahmen der Vorentscheidung nicht geprüft hat, hat der IX. Senat die Sache an das FG zurückverwiesen.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin u.a. Folgendes testiert: „Mein Sparguthaben bei der Raiffeisenbank F. Konto-Nr. 251… zu gleichen Teilen an meine Kinder verteilt wird“.
Bei dem Konto handelte es sich jedoch um ein Girokonto. Das Vermächtnis bezog sich dennoch nicht darauf, sondern auf das Festgeldkonto mit der Konto-Nr. 625. Die Erblasserin verfügte über ein Festgeldkonto mit annähernd gleicher Kontobezeichnung bei derselben Bank, sodass nicht eindeutig und unzweifelhaft war, auf welches der beiden Konten sich die Vermächtnisse erstrecken. Bei der besagten Kontonummer im Testament handelte es sich um die persönliche Hauptkontonummer der Erblasserin. Das Festgeldkonto war ein Unterkonto. Aufgrund dessen setzt sich bei der Auslegung eines Vermächtnisses der Sprachgebrauch durch.
Hinweis: Verfügt der Erblasser in einem Testament, dass ein Vermächtnis über Barvermögen ausgesetzt werden soll, ist anhand des Willens des Erblassers zu prüfen, ob sich das Vermächtnis nur auf im Erbfall vorhandenes Bargeld oder auch auf Konten und Wertpapierdepots erstreckt. Bei der Auslegung ist wiederum der natürliche Sprachgebrauch heranzuziehen. Nach diesem ist das Wort Barvermögen nicht auf Bargeld beschränkt, sondern umfasst in der Regel auch Geld, welches auf diversen Bankkonten liegt. Dagegen dürften Wertpapierdepots in der Regel wohl eher nicht darunterfallen.
Dies bedeutet, dass bei der Aussetzung eines Vermächtnisses durch den Erblasser genau mitgeteilt werden sollte, welche Konten welchem Vermächtnisnehmer zugewandt werden. Ansonsten ist im Wege der Auslegung festzustellen, was der Erblasser in seinem Wortlaut gemeint hat. Um Zweifel zu vermeiden, ist es insbesondere hilfreich, die genauen Kontonummern anzugeben.
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Zwar soll die strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich erhalten bleiben, die Voraussetzungen hierfür sollen jedoch deutlich verschärft werden.
Ob es im Rahmen des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens noch zu Änderungen oder weiteren Verschärfungen der strafbefreienden Selbstanzeige kommen wird, bleibt abzuwarten.
Fazit
Da die gesetzliche Neuregelung zum 1. Januar 2015 in Kraft treten soll, sollten strafbefreiende Selbstanzeigen möglichst noch im Jahr 2014 eingereicht werden um noch von der derzeit günstigen Rechtslage profitieren zu können.
Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 36/14, Pressemitteilung vom 07.05.2014, Urteil vom 16.01.2014, Aktenzeichen I R 21/12
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Januar 2014 I R 21/12 entschieden, dass das Verbot, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzuziehen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn z.B. einer Kapitalgesellschaft. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.
Nach Auffassung des BFH verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (z.B. Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 v.H. auf nur noch 15 v.H.) hinreichend sachlich begründen.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine GmbH gegen das Abzugsverbot geklagt, die mehrere gepachtete Tankstellen betrieb und aufgrund hoher Pachtaufwendungen vergleichsweise viel Gewerbesteuer zahlen musste. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.
Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG) vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) findet sich dagegen nicht. Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt.
Die Klägerin war bei der beklagten Universitätsklinik seit August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und verlangte danach erfolglos von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub stand dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegen. Er berechtigte die Beklagte auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs.
Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 22/14 vom 06.05.2014
Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 678/12 –
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