Jahresarchiv 12. Februar 2014

Keine Bestellung eines Ergänzungspflegers für Erbausschlagung eines Minderjährigen

Der BGH hat mit Datum vom 12.02.2014, Az.: XII ZB 592/12, über die Bestellung eines Ergän­zungs­pflegers für Erbausschlagung eines Minderjährigen entschieden.

Ein Ergänzungspfleger zur Entgegennahme des Geneh­mi­gungs­beschlusses im Sinne von § 41 Abs. 3 FamFG in einem Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind ist nur dann zu bestellen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1796 BGB festgestellt sind.

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Erstattungszinsen sind steuerbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 14/14, Pressemitteilung vom 12.02.2014, Urteil vom 12.11.2013, Aktenzeichen VIII R 36/10

Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Er­stat­tungs­zinsen), unterliegen der Einkommen­steuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. November 2013 VIII R 36/10 entschieden. Die Besonderheit: Mit Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 hat der BFH dies noch anders gesehen. Da­rauf­hin hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das Einkommensteuergesetz (EStG) auf­ge­nommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH hatte nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage zu entscheiden.

Der BFH hat die neue Gesetzeslage bestätigt. Mit der aus­drücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapital­einkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 hat der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unter­werfen, klar ausgedrückt. Für eine Behandlung der Er­stat­tungs­zinsen als nicht steuerbar, bleibt damit kein Raum mehr. Den von den Klägern dagegen vorgebrachten sys­te­matischen und verfassungsrechtlichen Einwänden ist der
BFH nicht gefolgt. Er hat auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung erkannt, weil sich im Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte.

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Kindesunterhaltsberechnung nach fiktivem Vollerwerbseinkommen

Kindesunterhalt ist bei der Zurechnung eines fiktiven Einkommens im Regelfall nach einem fiktiven Vollerwerbseinkommen und nicht nach einem fiktiven Nebenerwerbseinkommen neben einem Sozialleistungsbezug zu berechnen. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner nach der Berechnung mit einem Vollerwerbseinkommen nicht leistungsfähig ist, während er nach der Berechnung mit einem Nebenerwerbseinkommen aufgrund des niedrigeren Selbstbehalts Unterhalt zahlen müsste. Das hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit einem am 06.01.2014 erlassenen Beschluss unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Herne entschieden.

Die Beteiligten, in Bochum und Herne getrennt lebende Eheleute tamilischer Herkunft, streiten über die Verpflichtung des Kindes­vaters zur Zahlung von monatlich ca. 950 Euro Unterhalt für die drei bei der Mutter lebenden minderjährigen Kinder im Alter von 15, 13 und 11 Jahren. Der Vater bezieht Arbeitslosengeld-II-Leistungen in Höhe von ca. 775 Euro monatlich. Nach der Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit im Gastronomiegewerbe im Jahre 2012 hätte er als ungelernter Hilfskoch tätig werden können, ohne diese Tätigkeit in der Folgezeit auszuüben.

Im Unterschied zum Familiengericht Herne hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm die für einen Unterhaltsanspruch der Kinder notwendige Leistungsfähigkeit des Vaters nicht feststellen können. Der Vater sei zwar in der Lage, einer vollschichtigen abhängigen Beschäftigung nachzugehen und habe nicht ausreichend dargelegt, dass er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder trotz ausreichender Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht habe ausüben können. Für die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit sei ihm daher ein fiktives Vollerwerbseinkommen zuzurechnen. Dies betrage bei einem Hilfskoch in Nordrhein-Westfalen monatlich durchschnittlich 1.387 Euro brutto. Von diesem Einkommen seien Steuern, Sozialversicherungsabgaben und berufsbedingte Aufwendungen in einer Höhe abzuziehen, dass ein Nettobetrag verbleibe, der unter dem monatlichen Selbstbehalt eines Vollerwerbstätigen von 1.000 Euro liege. Hiernach sei der Vater nicht leistungsfähig und schulde keinen Unterhalt.

Rechnerisch lasse sich zwar eine Leistungsfähigkeit geringen Umfangs begründen, wenn man von den monatlichen Sozial­gesetzbuch-II-Leistungen und einem dazu fiktiv erzielten, teilweise anrechnungsfrei bleibenden monatlichen Neben­ein­kom­men ausgehe. Dieses ergäbe ein fiktives Einkommen von ca. 940 Euro, dem ein Selbstbehalt eines teilweise Erwerbstätigen von 850-900 Euro gegenüberstehe. Die Differenz verbleibe rechnerisch als eine Leistungsfähigkeit geringen Umfangs zum Kindesunterhalt.

Aus der gesetzlichen Regelung des Sozialgesetzbuches II folge aber, dass es nur bei einem bereits titulierten Unterhaltsanspruch auf das aus Sozialleistungen und einem Nebeneinkommen bestehende Einkommen mit dem geringeren Selbstbehalt des die Sozialleistungen beziehenden Unterhaltsschuldners ankomme. Gebe es – wie im vorliegenden Fall – noch keinen Unterhaltstitel, solle es dem Unterhaltsgläubiger hingegen nach dem sozial­po­li­ti­schen Sinn und Zweck des Gesetzes nicht ermöglicht werden, Kindesunterhalt auf der Grundlage eines Verbleibs des Unter­halts­schuldners im Bezug von Sozialleistungen und eines an­rech­nungsfreien Teils fiktiver Nebeneinkünfte erstmals ti­tu­lie­ren zu lassen. Die Leistungsfähigkeit des Kindesvaters als Unter­halts­schuldner sei daher nach einem fiktiven Vollerwerbseinkommen zu beurteilen.

Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.01.2014, erlassen am 06.01.2014 (3 UF 192/13)

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Zustimmung der Miterben zur Löschung eines Grundpfandrechts notwendig

Das OLG Hamm hat mit Datum vom 05.02.2014, Aktenzeichen 15 W 1/14, einen Beschluss zur Löschung eines Grund­pfand­rechts gefällt.

Eine für eine Erbengemeinschaft eingetragene Grundschuld im Grundbuch nur dann gelöscht werden kann, wenn sämtliche eingetragenen Miterben zustimmen und dies grundbuchverfahrensrechtlich nachgewiesen werden kann.

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Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer?

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 10/14, Pressemitteilung vom 04.02.2014, Beschluss vom 21.11.2013, Aktenzeichen IX R 23/12

Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21. November 2013 IX R 23/12 diese Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens bewohnt ein Ein­fa­mi­lien­haus, in dem sich auch ein – mit einem Schreibtisch, Büro­schränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes – sog. „häusliches“ Ar­beits­zimmer befindet. Von seinem Ar­beits­zimmer aus verwaltet der Kläger zwei in seinem Eigen­tum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Kläger bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt hat die Kosten nicht zum Abzug zugelassen, da sog. gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeits­zimmer nach der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht ab­ge­zo­gen werden dürften.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger nachweislich das Arbeitszimmer zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Das FG hat daher entschieden, dass der Kläger 60 % des
von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen kann. Es wendet damit die Rechtsprechung des Großen Senats aus dem Jahr 2009 (Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06), wonach für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert ist, auch auf das häusliche Arbeitszimmer an.

Der vorlegende IX. Senat folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieb­lich genutzt werden, aufzuteilen sind. Der danach (anteilig) steuerlich zu berücksichtigende Aufwand ist nach Maßgabe der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG abzugsfähig.

Der Große Senat tritt nur zusammen, wenn er von einem Senat des BFH angerufen wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn der vorlegende Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Darüber hinaus ist – ohne dass eine Abweichung von einem anderen Senat vorliegt – eine Vorlage auch möglich, wenn eine grund­sätzliche Rechtsfrage zu klären ist. Der Große Senat hat elf Mitglieder und trifft eine für den vorlegenden Senat verbind­liche Entscheidung.

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Kindergeld für verheiratete Kinder

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 5/14, Pressemitteilung vom 22.01.2014, BFH-Urteil vom 17.10.2013, Aktenzeichen III R 22/13

Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt nicht deshalb, weil das Kind verheiratet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 17. Oktober 2013 für die ab 2012 geltende Rechtslage entschieden.

Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH erlosch der Kin­dergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetze, die infolge der Hei­rat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhalts­ver­pflich­tung des Ehegatten regelmäßig entfalle. Der Kinder­geld­anspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten, wenn –wie z.B. bei einer Studentenehe– die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sog. Mangelfall).

Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Das ungeschriebene Erfordernis einer „typischen Unterhalts­situation“ hatte der BFH bereits 2010 aufgegeben (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, Pressemitteilung Nr. 74/2010). Seit einer Gesetzesänderung hängt der Kindergeldanspruch (mit Wirkung ab Januar 2012) zudem nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenz­betrag (von zuletzt 8.004 € jährlich) nicht überschreiten. Damit, so der BFH, ist der sog. Mangelfall­rechtsprechung seitdem die Grundlage entzogen. Der BFH hat insofern gegen die in der zentralen Dienstanweisung für die Familienkassen niedergelegte Verwaltungsauffassung entschieden. Das be­deutet: Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Be­rück­sichtigung des Kindes erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind z.B. mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist.

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Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge – nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen geschiedener Kindeseltern

Die gemeinsame elterliche Sorge kann nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen in der Beziehung der geschiedenen Kindeseltern aufgelöst werden. Sie ist vielmehr beizubehalten, wenn das Kindeswohl keine Abänderung erfordert. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Ober­lan­des­gerichts Hamm am 23.07.2013 unter Abänderung der erstinstanzli­chen Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl ent­schieden.

Die beteiligten Kindeseltern aus Marl sind geschiedene Eheleute. Ihre heute 9 und 11 Jahre alten gemeinsamen Kinder leben seit der Trennung im Jahre 2007 bei der Kindesmutter. Die elterliche Sorge für ihre Kinder übten beide Eltern in der Folgezeit gemeinsam aus. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde auf die Kindesmutter übertragen. Für den Kindesvater vereinbarten die Eltern ein Umgangsrecht. Im Jahre 2012 hat die Kindesmutter beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen und dies mit zunehmenden Kommu­ni­ka­tions­problemen zwischen ihr und dem Kindesvater begründet, unter denen auch die Kinder zu leiden hätten.

Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat es abgelehnt, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der Kindesmutter die Alleinsorge zu übertragen. Die im Jahre 2012 aufgetretenen Kommunikationsprobleme zwischen den Eheleuten rechtfertigten keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Maßstab und Ziel sei insoweit allein das Kin­des­wohl und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern. Unter Würdigung aller Gesichtspunkte des zu entschei­den­den Falls sei die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten. Ihre Ausübung habe offenbar bis Mitte des Jahres 2012 funk­tio­niert. Nach den dann aufgetretenen Problemen hätten die Eltern im Oktober 2012 eine Regelung zu Anrufen des Vaters bei den Kindern vereinbart, an die sich der Vater halte und offenbar ein zuvor übertriebenes Kontrollverhalten eingesehen habe. Auch wenn die Kindesmutter eine Kommunikation mit dem Vater verweigere, rechtfertige dies nicht seinen Ausschluss von der elterlichen Sorge. Nach wie vor seien Vereinbarungen der Kindeseltern über wichtige Belange der Kinder möglich, in sorgerechtsrelevanten Themen gebe es kein Konfliktpotential zwischen ihnen. Der Kindesmutter sei es daher zuzumuten, weiterhin im Interesse des Kindeswohls mit dem Vater zu kooperieren. Dem Kindesvater sei es zuzumuten, seine Positionen gegenüber der Kindesmutter in maßvoller Weise geltend zu machen.

Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.07.2013 (2 UF 39/13)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 21.01.201421

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Grundsätzlich besteht kein allgemeiner Auskunftsanspruch über den Nachlass unter Miterben

Das OLG Düsseldorf hat mit Teilurteil vom 15.01.2014, Aktenzeichen 9 O 444/12 U, entschieden, dass ein allgemeiner Aus­kunfts­anspruch unter Miterben über den Nachlass nicht besteht.

Grundsätzlich ist ein Miterbe nicht Erbschaftsbesitzer, selbst dann nicht, wenn er einen Nachlassgegenstand in Besitz nimmt. Zum Erbschaftsbesitzer wird der Miterbe erst dann, wenn er sich das Alleineigentum unter Ausschluss der Rechte der Miterben an dem Nachlassgegenstand anmaßt. Ist ein Miterbe als Nachlassverwalter tätig geworden, ergibt sich ein Auskunftsanspruch aus § 666 BGB. Zu beachten ist jedoch, dass dieser der regelmäßigen Verjährung unterliegt.

War ein Miterbe vor dem Tod des Erblassers als dessen Betreuer tätig, erlöschen die Ansprüche auf Auskunft gegen diesen, wenn in der Entlastung ein Haftungsverzicht erklärt wurde. Auch hier ist zu beachten, dass diese Ansprüche der regelmäßigen Verjährung unterliegen. Zur Löschung eines Grundpfandrechtes muss die Zustimmung sämtlicher Miterben vorliegen.

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Erwachs­en­en­adopt­ion durch den leib­lich­en Vat­er mit Wirk­ung der Min­der­jähr­igen­adopt­ion nicht mög­lich

Der BGH hat mit Datum vom 15.01.2014, Akten­zeichen XII ZB 443/13, entschieden, dass die Durchführung einer Erwachsenenadoption durch den leiblichen Vater mit Wirkung der Minderjährigenadoption unter Beibehaltung der Bindungen zur leiblichen Mutter nicht möglich ist, wenn diese mit dem leiblichen Vater nicht mehr verheiratet ist.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Adoption eines Erwach­se­nen durch den leiblichen Vater. Dies wird Rückadoption oder Adoptionskarussell genannt. Der leibliche Vater des Kindes war mit der Mutter zur Zeit der Geburt verheiratet und somit auch rechtlicher Vater des Kindes. Nach Trennung und Wieder­ver­hei­ra­tung mit anderen Ehepartnern adoptierte nun der neue Ehemann der Mutter das Kind im Wege der Minderjährigenadoption. Diese Ehe scheiterte ebenso wie die des Vaters. Der Vater ist mitt­ler­weile zum dritten Mal verheiratet. Er beantragt nunmehr die An­nahme des mittlerweile volljährig gewordenen Kindes im Wege der Erwachsenenadoption mit den Wirkungen der Minder­jäh­ri­gen­adoption gemäß §§ 1773 ff. BGB.

Grundsätzlich gilt bei der Erwachsenenadoption, dass die Verwandtschaftsbeziehungen des Anzunehmenden zu seinen Verwandten von dieser Annahme nicht berührt werden. Das anzunehmende Kind gilt fortan als Kind des Annehmenden. Jedoch gibt es den Sonderfall der sogenannten Volladoption, das bedeutet, dass eine Erwachsenenadoption mit Wirkung der Min­derjährigenadoption erfolgen kann. In diesem Fall würden alle Verwandtschaftsbeziehungen des anzunehmenden Kindes zu seinen leiblichen Eltern erlöschen. Dies ist beispielsweise im Falle einer Stiefkindadoption anwendbar.

Im vorliegenden Urteil wurde insbesondere darüber entschieden, ob § 1755 Abs. 2 BGB Anwendung findet, wenn keine Ehe zwischen dem Annehmenden und dem anderen Elternteil, hier der Mutter, besteht, vor dem Hintergrund, dass es sich um den leiblichen Vater handelt. Dies hat der BGH im vorliegenden Fall verneint. Eine Ehe lag nicht vor. Ebenfalls hat der BGH eine analoge Heranziehung des § 1755 Abs. 2 BGB abgelehnt. Sinn und Zweck des § 1755 Abs. 2 BGB ist, dass insbesondere das Stiefkind voll in die neue Familie integriert wird, die dem be­son­deren Schutz des Artikel 6 Abs. 1 GG untersteht. Geschiedene und damit im Endeffekt getrennt lebende Eheleute bedürfen nicht desselben Schutzes, den 1755 Abs. 2 BGB bezweckt. Der sozial familiäre Zusammenhalt besteht nicht mehr.

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Einkommensteuerpauschalierung nach § 37b EStG

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 4/14, Pressemitteilung vom 15.01.2014, BFH-Urteil vom 16.10.2013, Aktenzeichen VI R 52/11, Aktenzeichen VI R 57/11, Aktenzeichen VI R 78/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 16. Oktober 2013 ent­schie­den, dass unter die Pauschalierungs­vor­schrift in § 37b des Einkommensteuer­gesetzes (EStG) nur Zuwendungen fal­len, die (beim Empfänger) einkommen­steuer­bar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind.

Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Ge­schäfts­partnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ver­trag­lich Vereinbarten gewährt. Lädt daher ein Unter­neh­men Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer z.B. auf eine Reise ein, ist grundsätzlich der Wert dieser Reise sowohl von den Geschäftsfreunden als auch von den Arbeitnehmern als Be­triebseinnahme oder zusätzlicher Lohn zu versteuern. Nach § 37b EStG kann jedoch der Zuwendende die Einkommen­steuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben.

Die bisher ungeklärte und von den Finanzgerichten auch unterschiedlich beurteilte Frage, ob § 37b EStG voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Ein­kunftsart zufließen, hat der BFH nun in grundsätzlicher Weise bejaht. Er widersprach damit zugleich der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37b EStG keine eigenständige Ein­kunfts­art begründe, sondern lediglich eine besondere pau­scha­lie­rende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stelle.

Im ersten vom BFH entschiedenen Streitfall (VI R 57/11) hat­ten nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtige Arbeit­nehmer Zuwendungen erhalten. Das Finanzamt (FA) erhob in Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 % (zu Un­recht) dennoch Einkommensteuer auf diese Zuwen­dun­gen. In einem weiteren Streitfall (VI R 52/11) hatte eine Kapital­gesellschaft ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen. Auch dort hatte das FA die pauschale Ein­kommensteuer unabhängig davon erhoben, ob diese Ge­schen­ke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig waren. Im dritten Streitfall (VI R 78/12), in dem Arbeitnehmer auf Geheiß des Arbeitgebers Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff zu betreuen hatten, stellte der BFH nochmals klar, dass § 37b EStG nicht den steuerrechtlichen Lohnbegriff erweitere.

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