Jahresarchiv 15. Januar 2014

Zwangsmittel gegen den Notar wegen Nichterteilung von Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Das OLG Stuttgart hat mit Datum vom 27.01.2014, Az.: 19 W 3/14, entschieden, dass die Aus­kunfts­verpflichtung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten gem. § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auf eine unvertretbare Handlung gerichtet ist, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat.

Dies gilt auch, wenn die Mitwirkung eines Dritten, ins­be­son­dere eines Notars, notwendig ist.

Grundsätzlich fallen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Notariate nicht den jeweiligen Antragstellern zu. Sind diese Antragsteller aber gleichzeitig Schuldner eines Anspruchs, insbesondere eines Auskunftsanspruchs, so obliegt es ihnen nicht nur, auf eine zeitnahe Erledigung mit Nachdruck gegen­über dem Notar hinzuwirken, sondern bei Erfolglosigkeit dieses Bestrebens ggf. Rechtsbehelfe gegen den Notar zu ergreifen oder einen anderen Notar zu beauftragen.27

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Kosten eines Studiums, das eine Erstausbildung vermittelt, sind grundsätzlich nicht abziehbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 1/14, Pressemitteilung vom 08.01.2014, BFH-Urteil vom 05.11.2013, Aktenzeichen VIII R 22/12

Mit Urteil vom 5. November 2013 (VIII R 22/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.

Im Streitfall hatte der Kläger ein Jurastudium als Erststudium aufgenommen und begehrte für die Jahre 2004 und 2005 unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BFH (aus dem Jahr 2011), die Aufwendungen für das Studium (im Wesentlichen die Kosten der Wohnung am Studienort) als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abzuziehen. Dem stand entgegen, dass der Gesetz­geber als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung die §§ 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und 4 Abs. 9 EStG unter dem 7. Dezember 2011 neu gefasst und nunmehr ausdrücklich angeordnet hatte, dass Auf­wen­dun­gen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufs­aus­bildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erst­aus­bil­dung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungs­kosten darstellen. Anzuwenden ist die Neufassung des Gesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2004.

Der BFH erachtet diese Neuregelung als verfassungsgemäß. Sie verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch ge­gen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grund­ge­set­zes in dessen Ausprägung durch das Prinzip der Leistungs­fähig­keit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH an­er­kannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruf­lichen Erstausbildung nochmals bestätigt.

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