Monatsarchiv Mai 2015

Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 37/15, Pressemitteilung vom 27.05.2015, Urteil vom 5.11.2014, Aktenzeichen VIII R 29/11

Mit Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11 hat der VIII. Senat des Bundes­finanz­hofs (BFH) entschieden, dass Lei­stungen, die von einer privatrechtlichen In­sti­tution für die Aufnahme von Pfle­ge­per­so­nen in einen Haushalt über Tag und Nacht gewährt werden, als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 des Ein­kom­men­steuer­gesetzes (EStG) steuerfrei sind. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die unmittelbare Förderung der Erziehung der Pflegepersonen geleistet werden.

Im Streitfall hatte die als Erzieherin tätige Klägerin in ihren Haushalt bis zu zwei fremde Pflegekinder aufgenommen und dafür ein Tageshonorar zuzüglich einer Sachkostenpauschale aufgrund einer Honorarvereinbarung mit einer Firma erhalten, die im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für die zuständige Stadtverwaltung die Unterbringung von Jugendlichen in Heimen, Einrichtungen sowie in Familienhaushalten or­ga­ni­siert und für jeden zu betreuenden Jugendlichen bestimmte Beträge aus öffentlichen Haushaltsmitteln erhält.

Das Finanzamt berücksichtigte die Honorarzahlungen als steuerbare Einnahmen und rechnete sie der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin zu. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, die Einnahmen seien als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Die Klage vor dem Finanz­gericht blieb erfolglos.

Der BFH ist der Auffassung der Klägerin gefolgt und hat die Steuerfreiheit der bezogenen Leistungen für die Aufnahme der Pflegekinder bejaht. Die Zahlungen sind als Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG, die zur unmittelbaren Förderung der Erzie­hung (von Jugendlichen) bewilligt wurden, anzusehen.

Nach der Rechtsprechung des BFH sind an Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder –in Abgrenzung zur (erwerbsmäßigen) Be­treu­ung sog. Kostkinder– regelmäßig dazu bestimmt, zu Gunsten der in den Haushalt der Pflegeeltern dauerhaft aufgenommenen und wie leibliche Kinder betreuten Kinder und Jugendlichen “die Erziehung unmittelbar zu fördern”. Die im Streitfall gewährten Leistungen waren auch i.S. des § 3 Nr. 11 EStG uneigennützig. Denn mit der Zahlung der Pflegegelder war keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflege­eltern beabsichtigt. Die Zahlungen ähneln damit Zahlungen, die leiblichen Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuer­frei erhalten.

Auch wenn die Leistungen im Streitfall über Dritte gezahlt werden, handelt es sich um öffentliche Mittel, d.h. aus einem öffentlichen Haushalt stammende und danach verausgabte Mittel, da über die Mittel nur nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Ehescheidungskosten sind nach wie vor steuerlich absetzbar

Hinweis: Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / Steuerstrafrecht, Familienrecht ist nicht mehr aktuell!

Jedenfalls nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland Pfalz –

Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hat mit Urteil vom 16.10.2014 (Az: 4 K 1976/14) das Vorliegen der Ab­set­zungs­voraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung als außergewöhnliche Belas­tungen bejaht.

Für einen Steuerpflichtigen sei es existentiell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilrechtlichen Prozess herbeigeführt wer­den können, seien daher für den Betroffenen aus tat­säch­li­chen Gründen zwangsläufig und damit absetzbar.

Anders urteilte das Gericht hinsichtlich der Geltendmachung der Prozesskosten für so genannte Scheidungsfolgesachen. Bei Scheidungsfolgesachen handelt es sich um Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren, zum nach­ehe­lichen Unterhalt, zu Ehewohnung und Haushalt, zu Zu­ge­winn­aus­gleichs­ansprüchen sowie zum Sorge- und Umgangsrecht geführt werden. Nach der Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz) sind Kosten, welche lediglich im Zusammenhang mit der Scheidung anfallen, nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Da diese Folgesachen nicht zwingend sind, sondern nur auf Antrag eines Ehegatten mit dem Scheidungsverfahren verhandelt und ent­schieden werden und daher auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden können, sind die hierfür anfallende Kosten nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG.

Festzuhalten bleibt somit, dass Prozesskosten, welche allein die Ehescheidung betreffen, jedenfalls nach der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland Pfalz, steuerlich absetzbar sind. Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundes­finanzhof (AZ: VI R 66/14) anhängig. Ob dieser die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland Pfalz bestätig, bleibt abzuwarten. Vorsorglich sollte gegen einen Steuerbescheid, welcher diese Kosten nicht berücksichtigt, Einspruch eingelegt werden.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz in Verbindung mit Testamentsanfechtung wechselbezüglicher Verfügungen

Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 22.05.2015, Aktenzeichen 4 W 16/14, entschieden, dass auch bei nachgewiesener Testierunfähigkeit der Erblasser kein eigenes Anfechtungsrecht entsprechend § 2282 Abs. 2 BGB hinsichtlich eigener nicht wechselbezüglicher Verfügungen hat.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der verwitwete kinderlose Erblasser war im Alter von 89 Jahren verstorben. Seine Ehefrau war bereits 3 Jahre zuvor verstorben. Die Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführerin ist die Adoptivtochter einer Schwester der vorverstorbenen Ehefrau. Der Beteiligte zu 3) ist Neffe der vorverstorbenen Ehefrau, die Beteiligte zu 2) ist die Ehefrau des Beteiligten zu 3).

Der Erblasser befand sich im Pflegeheim. Die Beschwerdeführerin war als Ersatzbetreuerin für den Erblasser eingesetzt worden. Hauptbetreuerin wurde mit gleichem Beschluss des Betreuungsgerichtes Würzburg die Adoptivmutter. Schlussendlich wurden beide Betreuerinnen entlassen und ein Berufsbetreuer bestellt.

Mit privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 04.04.1989 hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. In einem weiteren handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 01.06.2005 bestimmten die Ehegatten als Schlusserben nach ihrem Ableben die Beteiligten zu 2) und 3). Es gab zwei weitere handschriftliche Testamente des Erblassers vom 27.05. 2007 und vom 28.06.2007, in welchen er jeweils die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin einsetzte. Im Nachlassverfahren der Ehefrau hat die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Datum vom 27.02.2009 die Anfechtung der letztwilligen Verfügungen der Ehegatten namens und im Auftrag des Erblassers vom 01.06.2005 erklärt. Diese handelte als Ersatzbetreuerin. Mit Schriftsatz vom 29.06.2010 im Nachlassverfahren des Erblassers wurde von der Beschwerdeführerin die Anfechtung der letztwilligen Verfügungen vom 01.06.2005 erklärt. Sie beantragte die Erteilung eines Erbscheins aufgrund der beiden erstdatierten Testamente.

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragten ebenfalls die Erteilung eines Erbscheines aufgrund des Testamentes vom 01.06.2005.

Das Nachlassgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 18.10.2013 den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, dem Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) stattgegeben. Auf die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung komme es nicht an, da hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung keine wechselbezügliche Verfügung vorliege. Somit sei eine freie Abänderung möglich gewesen. Aufgrund Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Abfassung der Testamente vom 27.05.2007 und 28.06.2007 seien diese nicht heranzuziehen. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. Unter Vorlage eines Privatgutachtens erklärte sie, dass das Erstgericht zu Unrecht von einer Testierunfähigkeit des Erblassers ausgegangen sei. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 17.02.2014 der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat mit Beschluss vom 07.08.2014 dem Sachverständigen aufgegeben, sich schriftlich zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin und zu der Frage, ob weitere Aufklärungsansätze zur Frage der Testierfähigkeit gegeben sind, zu äußern. Hierauf fand eine ergänzende Stellungnahme vom 04.12.2014 statt, die Beschwerdeführerin nahm hierauf wiederum Stellung, aufgrund dessen ein Ergänzungsgutachten vom 08.04.2015 gefertigt wurde. Der Sachverständige blieb bei seiner Einschätzung der Testierunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einholung eines Obergutachtens.

Das gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 1, 3, 64 Abs. 1 FamFG zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Erbfolge ist anhand des Testamentes vom 01.06.2005 zu bestimmen. Auch der Senat geht von Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserstellung im Jahre 2007 aus. Die Anfechtungserklärungen vom 27.02.2009 und 29.06.2010 haben auch die Wirksamkeit des Testamentes zum 01.06.2005 nicht beseitigt. Im Jahr 2005 bestand auch keine Testierunfähigkeit des Erblassers. Der Senat bestätigte, dass das Erstgericht rechtsfehlerfrei nicht von einer Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2) und 3) im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB ausgegangen ist. Die Schlusserbeneinsetzung war daher für den Erblasser auch nach dem Tod seiner Ehefrau frei abänderbar. Das Gericht stellt fest, dass der Erblasser bei Abfassung der Testamente vom 27.05.2007 und 28.06.2007 nicht testierfähig war. Testierunfähig ist insbesondere, wer nicht in der Lage ist, sich ein klares Urteil über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. Der Senat war der Überzeugung, dass im Jahr 2007 eine vaskuläre Demenz in einer mittelgradigen bis schweren Ausprägung vorlag, so dass eine freie Willensbildung nicht mehr möglich war. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Wirksamkeit des Testamentes vom 01.06.2005 weder durch die Anfechtungserklärung vom 27.02.2009 noch durch Anfechtungserklärung vom 29.06.2010 beseitig worden ist. Bezüglich der Anfechtungserklärung vom 27.02.2009 ist auszuführen, dass ein eigenes Anfechtungsrecht bezüglich der eigenen einseitigen Verfügungen nicht besteht, da diese jederzeit nach § 2253 ff, 2299 BGB frei widerrufen werden können. Die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) und 3) beim vorliegenden Fall ist jedoch nicht wechselbezüglich. Der Senat sieht die Anfechtung durch den Betreuer eines testierunfähigen überlebenden Ehegatten entsprechend § 2282 Abs. 2 BGB nicht als möglich an. Der Gesetzesgeber hat deutlich die Anfechtung eines Testamentes auf den Kreis der in § 2080 Abs. 1 BGB genannten Anfechtungsberechtigten beschränkt. Unabhängig hiervon müsste eine Genehmigung durchs Betreuungsgericht des eingeholt werden. Dies ist nicht der Fall, ebenso fehlt es an der erforderlichen notariellen Beurkundung gem. § 2282 Abs. 3 BGB.

Die Anfechtungserklärung vom 29.06.2010 ist ebenfalls unwirksam, da der Beschwerdeführerin kein Anfechtungsrecht zusteht gem. § 2080 Abs. 1 BGB.

Thematische Ergänzung: Was ist gegenüber Versicherungen bei Erkrankung an einer Demenz zu beachten?

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Grunderwerbsteuer: Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Steuer

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 35/15, Pressemitteilung vom 20.05.2015, Urteil vom 3.3.2015, Aktenzeichen II R 9/14

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte im Urteil vom 3. März 2015 II R 9/14 darüber zu entscheiden, welche Kosten beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grund­er­werb­steuer einzubeziehen sind, wenn sich der Grund­stücks­verkäu­fer (zusätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, und weitere Baukosten durch Aus­bau­arbeiten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind beim Kauf eines Grundstücks, das beim Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich unbebaut ist, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die anschließende Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, nämlich wenn sich aus weiteren Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält. Diese Vereinbarungen müssen mit dem Kaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zu­sam­men­hang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Käufer spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags den Grund­stücks­verkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vor­ge­schla­ge­nen Dritten mit dem Bau beauftragt. Aber auch ein später abgeschlossener Bauvertrag kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Einbeziehung der Baukosten in die Be­mes­sungs­grundlage der Grunderwerbsteuer führen.

Im Urteilsfall war nicht streitig, dass die Kosten des Rohbaus in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen sind. Ob dies auch für die Ausbaukosten gilt, hängt nach dem Urteil davon ab, ob die später mit dem Ausbau beauftragten Unter­nehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstücks­kauf­vertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden waren oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiteten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Aus­bau­arbeiten hinwirkten und die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten. Da das Finanzgericht (FG) dazu keine hin­reichenden Feststellungen getroffen hatte, verwies der BFH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht.

Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte auf der vom Senat vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdankt seine Ent­stehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist der Ab­gel­tungs­anspruch entstanden, bildet er jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in recht­licher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

Die Klägerin war ab April 2007 gegen eine monatliche Brutto­vergütung von zuletzt 2.000,00 Euro im Seniorenheim der Beklagten als Ergotherapeutin beschäftigt. Bei einer Fünf­tage­woche standen ihr im Kalenderjahr 36 Urlaubstage zu. Die Klägerin befand sich nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010 ab Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeits­verhältnisses mit Ablauf des 15. Mai 2012 in Elternzeit. Mit An­walts­schreiben vom 24. Mai 2012 verlangte sie von der Be­klag­ten ohne Erfolg die Abrechnung und Abgeltung ihrer Ur­laubs­ansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012. Im September 2012 erklärte die Beklagte die Kürzung des Erholungsurlaubs der Klägerin wegen der Elternzeit.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Lande­sarbeits­gericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeits­gerichts abgeändert, die nachträgliche Kürzung des Erholungs­urlaubs der Klägerin für unwirksam erachtet und dieser deshalb Urlaubsabgeltung iHv. 3.822,00 Euro brutto zugesprochen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte konnte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. Mai 2012 mit ihrer Kürzungserklärung im September 2012 den Anspruch der Klägerin auf Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nicht mehr verringern. Auf die Beantwortung der vom Landesarbeitsgericht bejahten Frage, ob die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG geregelte Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers mit dem Unionsrecht ver­einbar ist, kam es nicht an.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 31/15 vom 19.05.2015
Beschluss vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13 (A) –

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Arbeitsrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Kindergeld für ein “beschäftigungsloses” Kind trotz selbständiger Tätigkeit

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 34/15, Pressemitteilung vom 13.05.2015, Urteil vom 18.12.2014, Aktenzeichen III R 9/14

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat im Urteil vom 18. Dezember 2014 (III R 9/14) entschieden, dass für ein voll­jäh­ri­ges Kind unter 21 Jahren, das als arbeit­suchend gemeldet ist und einer selb­stän­di­gen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld beansprucht werden kann, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst.

Die Klägerin bezog im Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 Kindergeld für ihre Tochter, die als Kosmetikerin selbständig tätig war. Als die Familienkasse hiervor erfuhr, hob sie die Festsetzung auf und forderte das Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Der BFH hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Streit­sache an das Finanzgericht (FG) zurück, da er nicht abschließend prüfen konnte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren. Für ein volljähriges Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist, kann Kindergeld (u.a.) dann bean­sprucht werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungs­ver­hält­nis steht und als arbeitsuchend gemeldet ist. Nach Ansicht des BFH ist der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses sozial­recht­lich zu verstehen, und zwar im Sinne von „beschäftigungslos“ nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III a.F.; jetzt § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III). Hiernach schließt die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wo­bei Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Auf die Höhe der Einkünfte kommt es nicht an. Insbesondere ist die für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach §§ 8, 8a Sozialgesetzbuch Viertes Buch maßgebliche Grenze von 400 € (nunmehr 450 €) ohne Bedeutung.

Da das FG weder zur Anzahl der Wochenstunden noch zu einer etwaigen Meldung als arbeitsuchend Feststellungen getroffen hatte, wurde die Streitsache an das FG zurückverwiesen.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

 

Zum anzusetzenden Wert einer Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück bei Pflichtteilsberechnung

Der BGH hat mit Urteil vom 13.05.2015, Akten­zeichen IV ZR 138/14, entschieden, dass der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruches zu be­stim­mende Wert einer nachlassgegenständlichen Mit­eigen­tums­hälfte an einem Haus­grundstück dem hälftigen Wert des Gesamtobjektes dann ent­spricht, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Mit­eigentumshälfte ist.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche der Klägerin. Insbesondere ging es hier um die Bewertung eines Mit­eigen­tumsanteiles an einem Hausgrundstück.

Die Erblasserin verstarb im Mai 2006, die Klägerin war ihr ein­ziges Kind. Die Erblasserin war geschieden und lebte seit 1998 mit dem Beklagten zusammen. Diese erwarben ein Reihenhaus als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte, welches sie in der Folge auch gemeinsam bewohnten. Der Grundstückskaufvertrag da­tier­te von Oktober 1990 mit einem Kaufpreis von 235.000,00 DM. Gemäß notariellem Testament der Erblasserin vom April 2001 setzte sie den Beklagten als Alleinerben ein.

Die Klägerin erhob Stufenklage. In der Berufungsinstanz haben die Parteien die erste Stufe der Klage auf Auskunft über­ein­stimmend für erledigt erklärt. Auf der zweiten Stufe verlangte die Klägerin Zahlung von 41.202,21 € nebst Zinsen. Das LG Kiel hat mit Datum vom 05.04.2013, Aktenzeichen 2 O 24/12, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verkehrswert des Hausgrundstückes durch Schlussurteil entschieden, den Be­klag­ten zur Zahlung von 11.193,12 € nebst Zinsen zu ver­ur­tei­len und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Der Beklagte legte Berufung ein. Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 01.04.2014, Aktenzeichen 3 U 38/13, das Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 7.693,12 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen wurde die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen legte der Beklagte Revision ein, die Abweisung der gesamten Klage wurde angestrebt.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass jedenfalls dann, wenn wie vorliegend der Erbe der ideellen Miteigentumshälfte an dem Hausgrundstück bereits Eigentümer der anderen Mit­eigen­tums­hälfte sei und mit dem Erbfall Alleineigentümer des Haus­grundstückes werde, der im Rahmen eines Pflicht­teils­anspruches zu bestimmende Wert einer nachlassgegenständlichen Mit­eigen­tums­hälfte in der Regel dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts entsprechen würde. Dies war von dem Beklagten gerügt worden, der vortrug, dass der Miteigentumsanteil an dem Haus­grund­stück nur schwer zu verkaufen und daher mit einem deutlichen Abschlag anzusetzen sei. Diese Auffassung hielt der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass in einem solchen Fall, dass der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte ist, der Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück dem hälftigen Wert des Gesamtobjektes entspricht. Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils. § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles ab. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Die Ermittlung des Verkaufswertes zum Stichtag besagt, dass die für den Verkaufswert maßgebenden Bewertungsdaten aus der Sicht des Stichtages zu ermitteln sind, das heißt, welcher Verkaufserlös der Nachlass am Tag des Erbfalles tatsächlich erbracht hätte, ist als Wert anzusetzen. Ein bereits erzielter Verkaufserlös der Erben ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Fehlt es an einem Verkauf, muss der Wert gemäß § 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB geschätzt werden. Die sachgerechte Auswahl obliegt dem Tatrichter. Die Literatur vertritt überwiegend hingegen die Meinung, dass dann, wenn ein halber Miteigentumsanteil einer vom anderen Miteigentümer eigengenutzten Immobilie in den Nachlass fällt, die Verkehrswertbestimmung des hälftigen Mit­eigentumsanteils besondere Schwierigkeiten bereite und es in aller Regel unzulässig sei, den halben Verkehrswert des Grund­stücks samt Gebäude anzusetzen, da die Möglichkeit, diesen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu veräußern, sehr gering ist. Ein deutlicher Abschlag sei daher vorzunehmen. Dies hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall anders ent­schieden, da der Erbe bereits Eigentümer der anderen Mit­eigen­tumshälfte war. Ein Verkauf des Miteigentums an einer Immo­bilie ist in einem solchen Fall problemlos möglich. Gründe für einen Abschlag sind nicht ersichtlich.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Umsatzsteuer: Steuerfreiheit zahnärztlicher Heilbehandlung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 31/15, Pressemitteilung vom 06.05.2015, Urteil vom 19.3.2015, Aktenzeichen V R 60/14

Mit Urteil vom 19. März 2015 V R 60/14 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Zahnaufhellungen (sog. Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind.

Nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes sind Heil­be­hand­lun­gen des Zahnarztes steuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maß­nah­me ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.

Im Streitfall hatte die Klägerin –eine Zahnarztgesellschaft– im Anschluss an bestimmte medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen (z.B. Wurzelbehandlungen) bei einigen Patienten Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatz­steuer­pflichtig und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest.

Anders der BFH: Zahnaufhellungsbehandlungen sind umsatz­steuerfreie Heilbehandlungen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahn­be­hand­lung stehen. So verhielt es sich im Streitfall: Es sollten Zahn-Verdunklungen aus Vorschädigungen behandelt und damit negative Auswirkungen der Vorbehandlung beseitigt werden.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 32/15, Pressemitteilung vom 06.05.2015, Urteil vom 5.11.2014, Aktenzeichen VIII R 13/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. November 2014 VIII R 13/12 entschieden, dass Ärzte, die die vorgegebenen Richtgrößen für die Verschreibung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln um mehr als 25 % überschreiten, Rückstellungen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen bilden dürfen.

Zwei Ärzte, die eine Gemeinschaftspraxis betrieben, hatten in ihrem Jahresabschluss Rückstellungen für (ungewisse) Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) gebildet, weil sie die Verschreibungsrichtgrößen pro Quartal um 216 %, 198 %, 169 % und 195 % überschritten hatten. Das Finanzamt hatte diese Rückstellungen gewinnerhöhend aufgelöst, die dagegen erhobene Klage war erfolglos geblieben.

Der BFH gab den Ärzten dem Grunde nach Recht. Nach dem Sozialgesetzbuch sei bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Verschreibungen um mehr als 25 % nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss eine Rückforderung in Höhe des Mehraufwandes der Krankenkasse gesetzlich vorgegeben. Dieses Überschreiten der Richtgrößen habe die Wirkung eines Anscheinsbeweises für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise, gegenüber dem sich die Ärzte hätten entlasten müssen. Dies genüge angesichts des eingeleiteten Prüfverfahrens, um eine Rückzahlungsverpflichtung als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, auch wenn der Inanspruchnahme ein strukturiertes Verfahren (Hinwirken auf eine Vereinbarung, förmliche Feststellung des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, Anhörung der betroffenen Ärzte) vorgeschaltet gewesen sei.

Der BFH konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, weil das Finanzgericht auf der Grundlage seiner abweichenden Rechtsauffassung nicht geprüft hatte, ob die im Streitfall zu bildende Rückstellung der Höhe nach zutreffend bemessen war. Diese Prüfung ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 33/15, Pressemitteilung vom 06.05.2015, Urteil vom 21.1.2015, Aktenzeichen X R 7/13

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat im Urteil vom 21. Januar 2015 X R 7/13 die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftung im EU-/EWR-Ausland gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd abziehbar sind.

Im Streitfall hatte der Kläger einer Fundaciò, einer in Spanien als gemeinnützig anerkannten Stiftung, einen größeren Geldbetrag gespendet, den er als Sonderausgabe gemäß § 10b EStG geltend machte. Sowohl das Finanzamt (FA) als auch das Finanzgericht lehnten den Abzug ab, u.a. weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt seien.

Der BFH sah dies genauso: Voraussetzung für den Spenden­abzug an eine in der EU oder im EWR ansässige Stiftung sei, dass der Steuerpflichtige Unterlagen vorlege, die eine Über­prü­fung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichten. Es sei daher nicht unionsrechtswidrig, von ihm einen bereits erstellten und der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätig­keits- oder Rechenschaftsbericht der Empfängerin anzufordern. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle not­wen­di­gen Informationen verfüge. Bereits der Gerichtshof der Euro­päischen Union habe in seinem Urteil vom 27. Januar 2009
C-318/07 Persche (Slg. 2009, I-359) entschieden, es sei einem Spender normalerweise möglich, von dieser Einrichtung Unter­lagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungs­gemäßer Umgang mit den Spenden hervorgingen. Das FA sei in einem solchen Fall nicht verpflichtet, im Wege der Amts­hilfe die entsprechenden Informationen einzuholen.

Zudem hatte der Steuerpflichtige im Streitfall dem FA lediglich eine Spendenbescheinigung vorgelegt, die sich am spanischen Recht orientierte. Dem X. Senat des BFH reichte dies nicht aus. Er ist der Auffassung, zwar könne aus unionsrechtlichen Grün­den nicht verlangt werden, dass die Zuwendungs­be­stä­ti­gung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 der Einkommensteuer-Durch­füh­rungs­verordnung entspreche. Zu den notwendigen Bestandteilen der Bestätigung gehöre aber die Erklärung der ausländischen Stif­tung, sie habe die Spende erhalten, sie verfolge den sat­zungs­gemäßen gemeinnützigen Zweck und sie setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Jetzt anrufen: (089) 55 21 44 0 oder senden Sie uns einfach eine Nachricht.