Monatsarchiv April 2016

Ererbte Grundstücke der Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft fallen ins Gesamtgut

Das OLG München hat mit Datum vom 26.10.2015, Az. 34 Wx 233/15, entschieden, dass bei einer Erbschaft von Ehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt haben, als gesetzliche Erben, diese Erbschaft kraft Gesetzes in das Gesamtgut fällt. Dazu ist es nicht notwendig, dass die Erben­gemeinschaft das Vermögen rechtsgeschäftlich in das Gesamtgut der Ehegatten überträgt.

Der Entscheidung des OLG München lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Im Grundbuch sind sie als Eigentümer von Grundbesitz in Erben­gemeinschaft eingetragen. Die Beteiligten erklärten zu notarieller Urkunde, dass die ihnen kraft gesetzlicher Erbfolge zugefallenen Erb­teile in das Gesamtgut gefallen seien. Da sich somit die Erbteile im Gesamtgut vereinigt hätten, sei die Erben­gemein­schaft beendet. Aufgrund dessen beantragten sie, als Eigen­tümer in Gütergemeinschaft in das Grundbuch eingetragen zu werden. Das Grundbuchamt hatte mit einer Zwischenverfügung beanstandet, dass die Beteiligten eine Auflassung nachreichen müssten. Die Beschwerde dagegen ist erfolgreich.

Das OLG München entschied, dass das Grundbuchamt keine Zwischenverfügung erlassen durfte. Der Erlass einer Zwischen­verfügung ist nur dann statthaft, wenn der Mangel des Antrages rückwirkend geheilt werden kann. Jedoch ist es unzulässig, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines Rechts­ge­schäfts hinzuwirken, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung werden soll. Auf ein solches Rechtsgeschäft jedoch hatte das Grundbuchamt mit der von ihm vermissten Auflassung hingewirkt. Ein Eintragungsersuchen, welches ohne eine erforderliche Auflassung gestellt wird, ist zurückzuweisen.

Auch der Erwerb von Todes wegen fällt in das Gesamtgut. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der Erblasser letztwillig be­stimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut gem. § 1418 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB sein soll. Dies scheidet bei gesetzlicher Erbfolge aus, auch wenn die Ehegatten Miterben sind. Da das Grundstück zum Gesamtgut gehört, ist eine Eintragung der Ehegatten in Erbengemeinschaft im Grundbuch unrichtig. Die Erbteile und die dazugehörigen Gegenstände sind gesamthänderisch gebunden und nicht gem. § 2042 ff. BGB auseinanderzusetzen. Somit scheidet eine Auflassung für eine Erbengemeinschaft auf die Ehegatten in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit gem. § 1416 BGB aus. Der Beleg der Unrichtigkeit des Grundbuches liegt im Nachweis der Gütergemeinschaft und dem Erwerb aufgrund gesetzlicher Erbfolge i.S. des § 29 GBO.

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Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung regelmäßig in voller Höhe abziehbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 34/16, Pressemitteilung vom 20.04.2016, Urteil vom 01.12.2015,  Aktenzeichen IX R 18/15

Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall mit einer Pauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungs­pauschale (0,30 € nur für jeden Entfernungskilometer) ist aber dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahms­weise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. Dezember 2015 IX R 18/15 klargestellt.

Im Streitfall sanierte der Steuerpflichtige mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Ver­mietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des FA nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

Der BFH gab dem FA Recht. Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Vermieter – vergleichbar einem Arbeitnehmer – am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben, wenn er sein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies war aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl Fahrten und der damit praktisch arbeitstäglichen Anwesenheit hier der Fall. Der Steuerpflichtige konnte daher seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfer­nungs­pauschale abziehen.

Im Regelfall sucht ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, z.B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Zudem erfordert bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie z.B. ein Büro, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Ver­mietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Ver­mie­tungs­tätigkeit. Die Fahrtkosten können dann entsprechend den lohnsteuerlichen Grundsätzen mit 0,30 € je gefahrenen Kilo­meter geltend gemacht werden.

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Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 33/16, Pressemitteilung vom 13.04.2016, Urteil vom 02.12.2015, Aktenzeichen I R 13/14

Ist eine deutsche Personengesellschaft (Oberpersonengesellschaft) an einer aus­ländischen Personengesellschaft beteiligt, mindert ein Währungsverlust aus der Liquidation der ausländischen Unter­per­so­nen­gesellschaft nicht den im Inland steuerpflichtigen Gewerbe­ertrag, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. De­zem­ber 2015 I R 13/14 entschieden hat.

Im Streitfall hielt eine inländische KG rund 25 % der Anteile an einer US-amerikanischen Personengesellschaft (Limited Part­ner­ship). Die US-Gesellschaft wurde liquidiert. Da sich bei der KG aufgrund von Wechselkursänderungen aus der Rückzahlung ihrer Einlage ein Währungsverlust in Höhe von rund 1 Mio. € ergab, machte sie diesen Verlust gewerbesteuermindernd geltend.

Dem ist der BFH – ebenso wie zuvor das Finanzamt und das Finanzgericht – entgegengetreten. Entscheidend ist, dass der Gewerbesteuer nur die Erträge inländischer Betriebsstätten unterliegen. Zudem ist gewerbesteuerrechtlich jede Per­so­nen­gesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin. Für doppelstöckige Personengesellschaften sehen deshalb § 8 Nr. 8 und § 9 Nr. 8 des Gewerbesteuergesetzes vor, dass aus dem Gewerbeertrag einer inländischen Gesellschaft sowohl Gewinne als auch Ver­luste aus ihren Beteiligungen (an inländischen und aus­län­di­schen) Personengesellschaften herauszurechnen sind. Diese Regelungen gelten nicht nur für laufende Beteiligungserträge, sondern auch für den Fall, dass eine ausländische Unter­per­so­nen­gesellschaft liquidiert wird und hierbei ein Währungsverlust entsteht.

Der BFH sieht dies auch unter Berücksichtigung der Recht­spre­chung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil X, C-686/13) als mit dem Unionsrecht vereinbar an. Es bestehe keine Verpflichtung, Währungsverluste zur Gewährleistung der auch gegenüber Drittstaaten (hier: USA) geltenden Kapital­ver­kehrs­freiheit bei der Ermittlung des inländischen Gewerbe­ertrags der KG abzuziehen.

Der BFH äußert sich im Übrigen zu wichtigen Verfahrensfragen bei doppelstöckigen Personengesellschaften.

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Die Rentenversicherung ist verpflichtet, eine an einen Dritten überwiesene Rente an einen Berechtigten nachzuzahlen

Das SG Koblenz hat mit Datum vom 08.04.2016, Aktenzeichen S1R291/16ER, entschieden, dass die Rentenversicherung, wenn sie die Rente an einen unbekannten Dritten gezahlt hat, an den eigentlichen Rentenberechtigten erneut auszahlen muss.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der betroffene Rentner hatte dem Rentenversicherungsträger eine fehlerhafte IBAN seiner Bankverbindung mitgeteilt. Er korrigierte diesen Fehler jedoch umgehend telefonisch und schriftlich. Damit lag zum Auszahlungszeitpunkt die richtige Bankverbindung vor. Es kam jedoch zu einer Überweisung auf das ursprünglich angegebene falsche Konto, welches einer unbekannten Person gehörte. Die Rentenversicherung weigerte sich daraufhin, eine erneute Zahlung an den Rentner vorzunehmen. Sie verwies den Rentner darauf, das Geld selbst zurückzuholen.

Das SG Koblenz entschied, das der Rentner für die Fehlbuchung nicht verantwortlich sei aufgrund dessen, dass er umgehend das richtige Konto mitgeteilt habe, noch vor Aus¬zahlung. Ebenso sei ihm nicht zumutbar, noch länger auf seine Rente zu warten aufgrund seiner finanziellen Situation.

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Prozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeld keine außergewöhnliche Belastung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 32/16, Pressemitteilung vom 06.04.2016, Urteil vom 19.12.2015, Aktenzeichen VI R 7/14

Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Be­las­tungen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Dezember 2015 VI R 7/14 entschieden und damit die Steuerermäßigung gemäß § 33 des Ein­kom­men­steuergesetzes (EStG) versagt.

Entsprechend einer langjährigen Rechtsprechung, zu der der BFH in 2015 zurückgekehrt ist (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800), können Zivil­prozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Be­las­tun­gen abgezogen werden. Zwar kann sich ein Steuer­pflich­ti­ger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozess­kosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aber nicht aus. Denn hinsichtlich der Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 EStG ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat. Zivilprozesskosten sind folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozess­führung auslösende Ereignis zwangsläufig war. Denn es sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenz­not­wen­digen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden.

Hierzu gehören Zivilprozesskosten in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn –wie im Urteilsfall– Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden. Zivilprozess­kosten sind vielmehr nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich mensch­li­chen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen.

Nicht zu entscheiden hatte der BFH über die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Berücksichtigt werden hiernach nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuer­pflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Offen ist dabei, ob hierdurch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen enger gefasst worden sind.

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Was kann ich bei mangelhaften Pflegeleistungen machen?

Am 01.04.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSPG) in Kraft getreten. Dieses regelt, dass bei Streitigkeiten aus Verträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) unterliegen, die allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. zuständig ist.

Hierunter fallen insbesondere Verträge, in denen ein Unternehmer Wohnraum vermietet und gleichzeitig Pflege- und Betreuungsleistungen erbringt. Dies ist zum Beispiel bei Pflegebedürftigen im Pflegeheim der Fall.

Die Schlichtungsanträge können online oder postalisch, per Fax oder E-Mail eingereicht werden. Antragsformulare werden zum Herunterladen angeboten. Die Verträge können sich auch auf neue Wohnformen, wie zum Beispiel das betreute Wohnen beziehen, wenn Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht werden.

Die außergerichtliche Streitbeilegung ist freiwillig und nicht gesetzlich vorgeschrieben. Jedoch muss bei Vertragsschluss von Seiten des Unternehmers mitgeteilt werden, ob er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen gemäß § 6 Absatz 3 WBVG.

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