Monatsarchiv 3. August 2016

Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weder dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang ua. Informations- und Kommunikations­technik zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat kann einen Telefonanschluss und, sofern berechtigte Belange des Arbeit­gebers nicht entgegenstehen, die Eröffnung eines Internet­zugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen, ohne deren Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret an­ste­hen­der betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben darlegen zu müs­sen. Diese Ansprüche kann der Arbeitgeber dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb be­ste­hen­den Informations- und Kommunikationssystems einen Telefon­anschluss zur Verfügung stellt sowie einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermittelt, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird. Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Aus­nut­zung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeit­geber darf der Betriebsrat einen separaten Telefonanschluss sowie Internetzugang nicht für erforderlich halten.

Wie in den Vorinstanzen blieben die Anträge des Betriebsrats auf Einrichtung eines vom Proxy-Server des Arbeitgebers un­ab­hän­gi­gen Internetzugangs sowie auf einen von seiner Telefon­anlage unabhängigen Telefonanschluss beim Siebten Senat des Bundes­arbeitsgerichts erfolglos.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 18/16 vom 20.04.2016
Beschluss vom 20. April 2016 – 7 ABR 50/14 –

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Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an Presseunternehmen verfassungsgemäß

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 53/16, Pressemitteilung vom 03.08.2016, Urteil vom 12.05.2016, Aktenzeichen II R 17/14

Die Steuerfahndung darf von einem Zei­tungs­verlag die Übermittlung von Perso­nen- und Auftragsdaten zu den Auftrag­gebern einer bestimmten Anzeigenrubrik verlangen. In seinem Urteil vom 12. Mai 2016 II R 17/14 sieht der Bundesfinanzhof (BFH) hierin keinen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes –GG–).

Im Streitfall richtete die Steuerfahndungsstelle eines Finanzamts (FA) an die Herausgeberin einer Tageszeitung und eines An­zei­gen­blatts ein Auskunftsersuchen. Das FA verlangte für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren die Übermittlung von Namen und Adressen sämtlicher Auftraggeber von Anzeigen der Rubrik „Kontakte“, in denen sexuelle Dienstleistungen beworben wurden. Das FA begründete sein Auskunftsersuchen u.a. mit einem vom Bundesrechnungshof beanstandeten Vollzugsdefizit bei der Besteuerung der im Rotlichtmilieu tätigen Betriebe und Personen. Das Finanzgericht (FG) sah darin eine ausreichende Begründung für das Auskunftsersuchen und wies die Klage ab.

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG. Danach kann ein Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen rechtmäßig sein. Zwar umfasst der Schutzbereich der Presse­freiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen. Die konkrete Reichweite des Grundrechtsschutzes ergibt sich jedoch erst unter Be­rück­sichtigung der „allgemeinen Gesetze“ i.S. des Art. 5 Abs. 2 GG. Von der Pressefreiheit geschützt sind danach nur solche An­zei­gen, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind oder der Kontrollfunktion der Presse dienen. Bei den streit­gegen­ständ­lichen Anzeigen war dies nicht der Fall. Allein die wirtschaftliche Bedeutung der Anzeigen für das Presseerzeugnis führte ebenfalls nicht zur Unvereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da nur relativ wenige Anzeigen von dem Auskunftsersuchen betroffen waren.

Einschränkungen bestehen aber für Auskunftsersuchen, die eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung enthalten, laufende Aus­künfte zu erteilen. Diese bedürfen einer besonderen Be­grün­dung der Ermessensentscheidung. Zudem muss zur Wahrung der Ver­hältnismäßigkeit ein besonderes Ermittlungsbedürfnis bestehen.

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