Monatsarchiv 12. Oktober 2016

Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 65/16, Pressemitteilung vom 12.10.2016, Urteil vom 06.07.2016, Aktenzeichen X R 6/14

Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind mit den in dem­sel­ben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuer­pflich­tige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuer­lich abziehen konnte, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Juli 2016 (X R 6/14) entschieden hat.

Im Urteilsfall hatte die private Krankenversicherung dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basis­kranken- und Pflegeversicherung erstattet. Diese Beiträge hatte der Kläger im Jahr 2009 lediglich in einem nur begrenzten Umfang steuerlich geltend machen können. Erst seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind ab 2010 die Beiträge zur Basis­kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Nach ständiger Rechtsprechung sind erstattete Sonderausgaben, zu denen u.a. Krankenversicherungsbeiträge gehören, mit den in diesem Jahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu ver­rech­nen. Daher minderte das Finanzamt (FA) im Streitfall die ab­zieh­baren Sonderausgaben des Klägers. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Seine Klage vor dem Niedersächsischen Finanz­gericht hatte Erfolg (Urteil vom 18. Dezember 2013 4 K 139/13, EFG 2014, 832), in Parallelfällen gaben andere Finanzgerichte hingegen der Finanzverwaltung Recht.

Der BFH wies im Streitfall auf Revision des FA die Klage ab. Nach dem Urteil ist die Beitragsverrechnung auch dann vorzunehmen, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur be­schränkt abziehbar waren. An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch das Bürger­ent­las­tungs­gesetz Krankenversicherung nichts geändert. Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungs­voraus­set­zung seien die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berück­sich­ti­gen. Die Änderung der gesetzlichen Rahmen­bedin­gungen führe auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund der Neu­regelung die Sonderausgaben nicht mehr beschränkt, sondern unbeschränkt abziehbar sind.

Die im Jahr 2010 vorgenommene Verrechnung steht schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­gerichts, nach der ab dem Jahr 2010 die Kranken- und Pflegeversicherungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind, soweit sie den verfassungsrechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisten. Denn dies gilt nur für die Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich endgültig belastet wird. Zwar führen die Beitragszahlungen zu einer wirtschaftlichen Belastung. Diese entfällt aber im Umfang der gleichartigen Beitragsrückerstattungen.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Testamentarische Zuwendung von Einzelgegenständen

Das OLG Hamburg hat mit Schluss vom 06.10.2016, Aktenzeichen 2 W 69/15, entschieden, dass es erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten der Zuwendung von Einzelgegenständen an mehrere Empfänger nacheinander gibt, die zu einer Erbeinsetzung führen.

Die Leitsätze diesbezüglich lauten wie folgt:

  1. Durch Zuwendungen über Einzelgegenstände im Gesamtwert von ca. 3/4 des Nachlasses verfügt der Erblasser nicht über sein praktisch gesamtes Vermögen, so dass die Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach mit der Zuwendung von Einzelgegenständen im Zweifel keine Erbeinsetzung verbunden ist, nicht ausgeräumt ist.
  2. Will der Erblasser einen bestimmten Vermögensgegenstand zunächst einer Person und nach deren Tod einer anderen Person zuwenden, kann dies entweder in Form von – teilweise aufschiebend bedingten – Vermächtnissen oder aber im Rahmen der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft erfolgen. Trotz des Grundsatzes der Universalsukzession kann eine gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft im Ergebnis dadurch erreicht werden, dass dem Vorerben alle übrigen Nachlassgegenstände mit Ausnahme desjenigen, der Gegenstand der Nacherbschaft werden soll, zu gleich – endgültig – im Rahmen von Vorausvermächtnissen zugewiesen werden. Ob von Vermächtnissen oder eine Vor-/Nacherbschaft auszugehen ist, entscheidet sich danach, ob der Erblasser dinglich wirkende Verfügungsbeschränkungen der zunächst bedachten Person festlegen oder es – wie bei Vermächtnissen – bei bloß schuldrechtlichen Ansprüchen gegen diese Person bzw. deren Erben belassen wollte.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

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