Jahresarchiv 27. Januar 2016

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 5/16, Pressemitteilung vom 27.01.2016, Urteil vom 03.09.2015,  Aktenzeichen VI R 18/14

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 3. September 2015 VI R 18/14 entschieden, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Woh­nung im Rahmen des „Betreuten Woh­nens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haus­halts­nahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Ein­kom­men­steuergesetzes (EStG) die Einkommensteuer ermäßi­gen können.

Der Kläger bewohnt eine Drei-Zimmer-Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenresidenz. Neben dem Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung schloss er mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u.a. dazu, dem Kläger 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem zur Verfügung zu stellen, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals.

In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger 1.357 € (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt gewährte dem Kläger nur eine Steuerermäßigung in Bezug auf die Aufwendungen für den Hausmeister und die Reinigung.

Der BFH bestätigte die Vorinstanz und hat entschieden, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG handelt. Durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhalte, im Notfall Hilfe erhalten könne. Eine solche Rufbereitschaft leisteten typi­scherweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen­lebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige. Es handele sich damit um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der Vor­schrift. Diese würden nach Auffassung des BFH auch in dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete, werde die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 6/16, Pressemitteilung vom 27.01.2016, Beschluss vom 27.07.9.2015, Aktenzeichen GrS 1/14

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder beruf­liche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Um­fang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden (Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14)..

Die Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahres­steuer­gesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer. In seiner heute geltenden Fassung sind Auf­wen­dungen hierfür nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeits­platz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € begrenzt; ein weiter ge­hen­der Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mit­tel­punkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommen­steuer­gesetzes -EStG-).

In dem der Entscheidung des Großen Senats zugrunde liegenden Verfahren war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Ver­pachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Wer­bungs­kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Ver­pach­tung abziehbar sind.

Der Große Senat begründet seine Entscheidung neben dem all­ge­meinen Wortverständnis damit, dass der Gesetzgeber aus­weis­lich der Gesetzgebungsmotive ausdrücklich an den herkömm­lichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ angeknüpft hat. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und aus­schließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Ein­nah­men genutzt wird.

Diese Auslegung dient nach Auffassung des Großen Senats dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unter­bin­den und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Im Fall einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Um­fang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuer­pflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Der BFH sieht ins­be­son­dere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinaus­ge­hen­den Beweiswert hätten. Ebenso mangelt es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet.

Die vom BFH abgelehnte Aufteilung steht in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. Sep­tember 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672. Danach sind Reise­aufwendungen bei gemischt beruflich/betrieblichen und privat veranlassten Reisen nach Maßgabe der Zeitanteile der Reise aufteilbar. Dem kam keine Bedeutung zu, da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eine allgemeinen Grundsätzen vorgehende Spe­zial­regelung ist.

Offenlassen konnte der Große Senat daher die vom X. Senat des BFH aufgeworfene Frage, ob es sich bei derartigen Aufwen­dun­gen mangels objektiv nachprüfbarer Kriterien dem Grunde nach überhaupt um anteilige Werbungskosten oder Betriebs­ausgaben handelt.

Geklärt ist dagegen, dass Aufwendungen für eine sog. „Arbeits­ecke“ nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohn­zwecken dienen.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Erstattung unionsrechtlicher Abgaben: Verzinsung ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 2/16, Pressemitteilung vom 13.01.2016, Urteil vom 22.09.2015,  Aktenzeichen VII R 32/14

Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 22. September 2015 VII R 32/14 entschieden, dass unionsrechtliche Abgaben, soweit sie zu Unrecht erhoben wurden und dem Abgabepflichtigen deshalb zu erstatten sind, ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung durch den Abgabepflichtigen zu verzinsen sind.

Die Klägerin des Streitfalls ist ein Zucker erzeugendes Unter­nehmen, das für mehrere Wirtschaftsjahre eine auf Unionsrecht beruhende marktordnungsrechtliche Produktionsabgabe zu zah­len hatte. Die der Abgabenerhebung zugrundeliegende unions­rechtliche Verordnung zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor wurde später vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) für nichtig erklärt, weil die Methode der Abga­ben­berechnung zu einer überhöhten Belastung der Zuckererzeuger geführt hat. Der Rat der EU trug diesem EuGH-Urteil Rechnung und erließ eine neue Verordnung, die zu einer für die Klägerin geringeren Produktionsabgabe führte.

Das beklagte Hauptzollamt erstattete daraufhin der Klägerin den zu viel entrichteten Abgabenbetrag und berechnete ab Rechts­hängigkeit, d.h. ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung, Zinsen auf diesen Erstattungsbetrag. Die Klägerin verlangte hingegen, Zinsen bereits von dem Tag an zu berechnen, an dem sie die Produktionsabgabe entrichtet hatte.

Das im Streitfall hinsichtlich der Frage der Verzinsung anzu­wen­dende nationale Recht, nämlich die Abgabenordnung, sieht für den Fall, dass Abgaben aufgrund einer gerichtlichen Ent­schei­dung zu erstatten sind, vor, dass der Erstattungsbetrag vom Tag der Rechtshängigkeit an zu verzinsen ist. Allerdings hat der EuGH in einem Urteil vom 18. April 2013 entschieden, das nationale Recht dürfe nicht dazu führen, dass dem Abgabe­pflichtigen eine angemessene Entschädigung für diejenigen Einbußen vorenthalten werde, die er durch eine zu Unrecht gezahlte unionsrechtliche Abgabe erlitten habe. Zinsen auf Erstattungsbeträge müssten deshalb für den Zeitraum be­rechnet werden, in welchem die Mittel dem Abgabepflichtigen nicht zur Verfügung gestanden hätten.

Der BFH hat keinen Grund gesehen, im Streitfall von dieser EuGH-Rechtsprechung abzuweichen. Für den Fall, dass die Finanzbehörden aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung Abgaben zu erstatten haben, wird daher für die Berechnung der Zinsen auf den Erstattungsbetrag künftig zwischen unions­rechtlichen und nationalen Abgaben zu unterscheiden sein.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Das LAG Düsseldorf hat mit Datum vom 13.01.2016, Aktenzeichen 4 Sa 888/15, entschieden, dass der Urlaubsanspruch aus § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowohl auf Freistellung von der Arbeitspflicht als auch auf Zahlung des entsprechenden Urlaubsentgelts für den Freistellungszeitraum gerichtet ist.

Der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts entsteht mit dem Freistellungsanspruch und ist durch die Gewährung der Freistellung bedingt. Er liegt als Anwartschaftsrecht als gesicherte Rechtsposition bis zur Freistellung vor. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist dieser Anspruch abzugelten, wenn der Freistellungsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet, geht das Anwartschaftsrecht auf Zahlung von Urlaubsgeld, welches ja bereits mit dem Freistellungsanspruch entstanden ist, gem. § 1922 BGB auf den Erben des Arbeitnehmers als Rechtsnachfolger über und wandelt sich dort in unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Erteilung eines Hausverbotes im Heim nur als letzte Möglichkeit

Das AG Spaichingen hat mit Datum vom 13.01.2016, Aktenzeichen 2 C 477/15, entschieden, dass ein Hausverbot für Personen, die ihre im Heim lebenden Angehörigen besuchen wollen, genau begründet sein müssen. Liegt keine konkrete Begründung vor oder nur eine pauschale Begründung, reicht dies für ein Hausverbot nicht aus. Dies gilt insbesondere, wenn das Verbot unbefristet ausgesprochen wird.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann der Klägerin lebt in einem Heim. Dieses erteilte der Klägerin Hausverbot mit der Begründung, dass diese massiv in den Pflegeablauf eingreifen würde, das Personal angeschrien und auch verhindert habe, dass der Ehemann die verordneten Medikamente erhält. Ferner habe sie Fotographien von Pflegepersonal und anderen Heimbewohnern angefertigt.

Die Klägerin vertrat die Meinung, dass es zu dulden sei, dass sie manchmal mit Ärzten und Pflegepersonal anderer Meinung sei. Sie decke Missstände auf. Insbesondere sei nicht bekannt, woher eine Wunde am Kopf des Ehemannes stamme. Das Heimpersonal sei gewalttätig gegenüber ihr gewesen. Weiterhin argumentierte sie, dass es unzumutbar sei, wenn ihr Ehemann ohne Kontakt nach außen wäre. Außer ihr gäbe es keine Person, die ihn besuche, er sei auf sie angewiesen und um ihn betreuen zu können, müsse ihr ein persönlicher Kontakt möglich sein. Weiterhin rügte sie die Verletzung des Artikel 13 Grundgesetz durch das erteilte Hausverbot. Das AG Spaichingen hob das Hausverbot auf und verurteilte das Heim, die Besuche und die Betreuung der Ehefrau zu dulden.

In den Entscheidungsgründen führte des AG Spaichingen aus, dass das Hausrecht nicht uneingeschränkt durch das Heim ausgeübt werden kann. Eine Bindung an die Widmung des Eigentums liegt vor. Laut der Präambel im Heimvertrag sollen die Bewohner so selbständig wie möglich sein, was eben auch Kontakte nach außen umfasst sowie dass Angehörige sie besuchen und versorgen. Daher ist aus der Präambel abzuleiten, dass das Pflegepersonal durch nahe Verwandte unterstützt wird. Nach unstrittiger Aussage, hat die Frau ihrem Mann im Heim auch das Mittagessen gegeben, womit die Verfügungsbeklagte einverstanden war.

Ein Verbot ist nur dann zulässig, wenn triftige Gründe hierfür vorliegen. Im vorliegenden Fall hatte das Heim diese weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Erst in der mündlichen Verhandlung fand eine pauschale Erklärung statt. Dies reichte nicht aus.

Diese Problematik bezüglich des Hausverbotes in Heimen nimmt immer mehr zu. Bei der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA e.V.) nehmen Hausverbote immer weiter zu. Gerichte heben grundsätzlich diese Verbote überwiegend auf, wenn keine schwerwiegenden Gründe für diese vorliegen.

Artikel 13 des Grundgesetzes sichert das Recht der Heimbewohner, zu bestimmen, wer wann unter welchen Bedingungen die eigenen Räume betreten darf. Es müssen also konkrete Vorkommnisse und Abläufe geschildert werden und wann diese passiert sind. Pauschale Vorwürfe genügen nicht. Keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Hausverbotes durch ein Heim ist, dass vorher eine Abmahnung stattgefunden hat. In bestimmten Fällen kann dies jedoch als notwendig erachtet werden. Aufgrund der Problematik gehen die Heime immer mehr dazu über, nur ein beschränktes Hausverbot auszusprechen. Auch hier ist eine Begründung notwendig, dieses ist aber leichter durchzusetzen, da das Besuchsrecht eben gerade nicht wegfällt.13

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Jetzt anrufen: (089) 55 21 44 0 oder senden Sie uns einfach eine Nachricht.
Call Now Button