Jahresarchiv 22. Dezember 2017

Eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung ist auf Antrag rückwirkend zu gewähren

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 22.12.2017 – 6 Sa 983/16
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Pensionskasse in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelt, dass diejenigen Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, erst ab dem Monat der Antragstellung eine Betriebsrente wegen einer Erwerbsminderung erhalten.

2. Nicht zulässig ist es aber, diese Antragstellung mit dem Erfordernis des Nachweises einer Erwerbsminderung durch Vorlage des Rentenbescheides des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers oder eines amts- oder werksärztlichen Attestes zu verbinden. Hierdurch werden die Pensionsberechtigten unangemessen benachteiligt i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB . Der Beginn der Bezugsberechtigung wird damit davon abhängig gemacht, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung bzw. ein Amts- oder Werksarzt im konkreten Fall arbeitet. In den Fällen, in denen die Erwerbsminderung zunächst zu Unrecht verkannt und erst zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend anerkannt wird, könnten keine Betriebsrentenansprüche ab Eintritt des Versorgungsfalls bezogen werden.

3. Diesem Nachteil der Pensionsberechtigten steht kein schützenswertes Interesse der Pensionskasse gegenüber. Zwar hat sie ein berechtigtes Interesse daran, nur bei einer nachgewiesenen Erwerbsminderung Leistungen zu erbringen. Hierfür ist es aber nicht notwendig, dass der Nachweis bereits bei Antragstellung vorliegen muss.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 22.09.2016 – AZ. 3 Ca 459/16 lev – abgeändert.

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 17.846,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 3.937,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 zu zahlen.

II. Die Beklagten haben jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 1. zu 82% und der Beklagten zu 2. zu 18% auferlegt.

III. Die Revision wird für beide Beklagten zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger rückwirkend eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung zusteht.

Der am 21.11.1957 geborene Kläger war vom 02.03.1973 bis zum 30.09.2005 bei der Beklagten zu 2. bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Beklagte zu 1. ist eine Pensionskasse, deren Mitglied der Kläger seit dem 01.01.1984 ist.

Dem Kläger wurde unter dem Datum des 28.10.2005 im Auftrag beider Beklagten die Auskunft erteilt, dass ihm folgende unverfallbaren Anwartschaften auf Altersruhegeld zum 65. Lebensjahr zustünden:

?Anwartschaft aufgrund der Satzung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zu 1. in Höhe von monatlich 540,80 EUR und eine

?Anwartschaft auf Firmenleistungen der Beklagten zu 2. aus firmenfinanzierten Zusagen in Höhe von 119,32 EUR.

Nachdem ein entsprechender Antrag des Klägers zunächst abgelehnt worden war, gab die Deutsche Rentenversicherung S. einem Widerspruch des Klägers statt und bewilligte ihm mit Bescheid vom 03.11.2015 rückwirkend zum 01.02.2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie des Rentenbescheids (Bl. 102 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Mit einem Schreiben vom 23.11.2015 beantragte der Kläger bei den Beklagten die Bewilligung einer Betriebsrente. Ihm wurde daraufhin eine von der Beklagten zu 1. zu leistende Pensionskassenrente in Höhe von 540,80 EUR und eine von der Beklagten zu 2. zu erbringende Firmenleistung in Höhe von 119,32 EUR mit Wirkung zum 01.11.2015 bewilligt, wie einer Berechnung der C. E. Services GmbH (Bl. 101 d.A.) zu entnehmen ist. Die vom Kläger weitergehend begehrte rückwirkende Bewilligung zum 01.02.2013 lehnten die Beklagten mit einem Schreiben vom 13.01.2016 ab.

Die bei Ausscheiden des Klägers im Jahr 2005 gültige Satzung der Beklagten zu 1. beinhaltete u.a. folgende Regelungen:

„… § 2 Mitgliedschaft Mitglieder der Kasse sind ?ordentliche Mitglieder ?außerordentliche Mitglieder und ?Bezieherinnen und Bezieher von Mitgliedsrenten. § 3 Ordentliche Mitgliedschaft … 5. Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit ?der Beendigung des ihr zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses, … ?dem Eintritt des Versicherungsfalles … § 4 Außerordentliche Mitgliedschaft 1.Außerordentliche Mitglieder werden diejenigen ordentlichen Mitglieder, die aus dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles ausscheiden, sofern nicht die ordentliche Mitgliedschaft gemäß § 3 Nr. 4 ruht. … Soweit die ordentliche Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat, gilt § 14. … § 14 Übergangsbestimmungen 1.Soweit die ordentliche Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2001 begonnen hat, ist § 4 Nr. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass außerordentliche Mitglieder diejenigen ordentlichen Mitglieder werden, die nach Vollendung des 35. Lebensjahres und ?nach zehn Jahren ununterbrochener ordentlicher Mitgliedschaft oder ?nach zwölf Jahren ununterbrochenen Dienstjahren einschließlich drei Jahren ununterbrochener ordentlicher Mitgliedschaft aus dem der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegenden Arbeitsver- hältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles ausscheiden, sofern nicht die ordentliche Mitgliedschaft gemäß § 3 Nr. 4 ruht. …“

Die oben zitierten Bestimmungen waren auch in der im Februar 2013 gültigen Satzung enthalten. Die seit dem 01.07.2005 gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) beinhalteten u.a. Folgendes:

„… § 5 Leistungen der Kasse 1.Die Kasse gewährt Mitgliedsrenten (§ 6, § 14 Nr. 3 und 4), Hinterbliebenenrenten (§ 8, § 14 Nr. 5, § 15 Nr. 7) und Beitragsrückerstattung (§ 10). 2.Der Anspruch auf Rentenleistungen setzt eine fünfjährige Wartezeit voraus. 3.Die Leistungen sind von der oder dem Bezugsberechtigten oder der Firma unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nachweise schriftlich bei der Kasse zu beantragen. 4.Die Rentenleistungen werden in Euro monatlich nachträglich unbar erbracht. Sie beginnen nach Eintritt des Versorgungsfalles ?für ordentliche Mitglieder mit dem Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. mit Beginn der vorübergehenden Pensionierung durch die Firma, ?in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht, frühestens jedoch im Anschluss an die letzten laufenden Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. … § 6 Mitgliedsrenten 1.Mitgliedsrenten erhalten ordentliche und außerordentliche Mitglieder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Altersrente, vorgezogene Altersrente sowie Rente wegen Erwerbsminderung. 2.Altersrenten … 3.Vorgezogene Altersrenten … 4.Renten wegen Erwerbsminderung werden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wenn und solange das Mitglied durch Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit nicht mehr imstande ist, die Obliegenheiten einer den bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Stellung bei der Firma zu erfüllen. Sie werden auch im Falle einer vorübergehenden Pensionierung gewährt. Als Nachweis gilt der Rentenbescheid der allgemeinen Rentenversicherung über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder ein amts- bzw. werksärztliches Gutachten. Bei Erreichen der Altersgrenze 65 wird ab dem Folgemonat Altersrente gemäß Nr. 2 in gleicher Höhe gezahlt. …“

Die oben zitierten Regelungen finden sich im Wesentlichen auch in den im Februar 2013 gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Es wurden lediglich wegen einer Änderung der Bezifferung in § 5 Nr. 1 AVB statt § 15 Nr. 7 § 16 Nr. 7 zitiert, in § 5 Nr. 2 zusätzlich eine Regelung für den Fall einer familiengerichtlichen Entscheidung aufgenommen und in § 6 Nr. 1 ergänzend zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Formulierung „bzw. bei Nichtbestehen“ hinzugefügt.

Zum 01.01.2014 traten neue Allgemeine Versicherungsbedingungen in Kraft (im Folgenden AVB Neu). Diese waren bezüglich der oben zitierten Regelungen hinsichtlich der Vorgängerbestimmungen inhaltsgleich. Es wurde jedoch unter § 6 Nr. 5 folgende Regelung eingefügt:

„§ 6 Mitgliedsrenten … 5.Das Erfordernis der Beendigung bzw. des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses gemäß Nr. 1 kann entfallen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit durch einen Rentenbescheid nach Nr. 4 Satz 2 oder das Vorliegen der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung im Sinne der allgemeinen Rentenversicherung durch amtsärztliches Gutachten mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird; längstens jedoch für den Zeitraum, für den durch den Rentenbescheid nach Nr. 4 Satz 2 eine rückwirkende Erwerbsminderungs-, Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt wird oder durch amtsärztliches Gutachten die Erwerbsminderung festgestellt wird. Die in § 5 Nr. 4 Satz 2 und Satz 4, 1. HS genannten Zeitpunkte verschieben sich entsprechend. Voraussetzung ist jeweils ein entsprechender Antrag des Mitglieds auf rückwirkende Rente wegen Erwerbsminderung sowie die Zustimmung der Firma.Für die Zeit nach dem rückwirkenden Bezugszeitraum besteht ein Anspruch auf Renten wegen Erwerbsminderung nur, wenn und solange sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei § 6 Nr. 4 Satz 5 unberührt bleibt.“

§ 16 Nr. 8 der AVB Neu lautet:

„§ 16 Übergangsbestimmungen … 8.§ 6 Nr. 5 sowie die weiteren daran anknüpfenden Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der rückwirkenden Gewährung von Erwerbsminderungsrenten stehen, finden nur Anwendung, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung bzw. eines nach § 6 Nr. 5 gleichgestellten Tatbestands mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wurde, wobei der Zeitpunkt des Eintritts der rückwirkend festgestellten Erwerbsminderung bzw. eines nach § 6 Nr. 5 gleichgestellten Tatbestands nicht vor dem 1. Januar 2014 liegen darf.“

Grundlage der von der Beklagten zu 2. gewährten Firmenrente ist eine von der C. AG mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarte Versorgungsordnung vom 11.02.2005 (Bl. 410 ff. d.A.) i.V.m. der „Ordnung der betrieblichen Grundrente vom 05.12.1983“ (Bl. 417 ff. d.A.). In der letztgenannten Versorgungsordnung heißt es u.a.:

„§ 11 Firmenrenten 1.Für Mitarbeiter, deren ordentliche Mitgliedschaft nach dem 31. Dezember 1983 begründet wird, leistet das Unternehmen anstelle der Pensionskasse die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der Kassensatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung.“

Mit seiner Klage vom 07.04.2016 hat der Kläger für die Zeit von Februar 2013 bis einschließlich Oktober 2015 Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente gegen die Beklagte zu 1. in Höhe von 540,80 EUR brutto monatlich und gegen die Beklagte zu 2. in Höhe von 119,32 EUR monatlich geltend gemacht.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei bereits bei seinem Ausscheiden im Jahr 2005 erwerbsgemindert gewesen. Da der Versorgungsfall damit bereits zum Zeitpunkt seines Ausscheidens vorgelegen habe, sei ein Antrag nach den AVB nicht erforderlich gewesen. Zudem habe er der Beklagten zu 1. bereits im Oktober 2005 mitgeteilt, dass er ausgeschieden sei und einen Rentenantrag stellen werde. Auf erneute telefonische Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich nach Erhalt des Rentenbescheids melden solle. Weiter hat der Kläger die Ansicht vertreten, für den Fall, dass entgegen seiner Ansicht von einer außerordentlichen Mitgliedschaft auszugehen sei, käme es für den Rentenbeginn dennoch nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 5 Nr. 4 AVB an, da § 6 Nr. 4 AVB insoweit eine Sonderregelung für die Erwerbsminderungsrente beinhalte. Zumindest aber stehe ihm gemäß § 6 Nr. 5 AVB Neu ab dem 01.01.2014 ein Anspruch zu.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 17.846,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus aus 540,80 Euro seit dem 01.02.2013, 540,80 Euro seit dem 01.03.2013, 540,80 Euro seit dem 01.04.2013, 540,80 Euro seit dem 01.05.2013, 540,80 Euro seit dem 01.06.2013, 540,80 Euro seit dem 01.07.2013, 540,80 Euro seit dem 01.08.2013, 540,80 Euro seit dem 01.09.2013, 540,80 Euro seit dem 01.10.2013, 540,80 Euro seit dem 01.11.2013, 540,80 Euro seit dem 01.12.2013, 540,80 Euro seit dem 01.01.2014, 540,80 Euro seit dem 01.02.2014, 540,80 Euro seit dem 01.03.2014, 540,80 Euro seit dem 01.04.2014, 540,80 Euro seit dem 01.05.2014, 540,80 Euro seit dem 01.06.2014, 540,80 Euro seit dem 01.07.2014, 540,80 Euro seit dem 01.08.2014, 540,80 Euro seit dem 01.09.2014, 540,80 Euro seit dem 01.10.2014 540,80 Euro seit dem 01.11.2014, 540,80 Euro seit dem 01.12.2014, 540,80 Euro seit dem 01.01.2015, 540,80 Euro seit dem 01.02.2015, 540,80 Euro seit dem 01.03.2015, 540,80 Euro seit dem 01.04.2015, 540,80 Euro seit dem 01.05.2015, 540,80 Euro seit dem 01.06.2015, 540,80 Euro seit dem 01.07.2015, 540,80 Euro seit dem 01.08.2015 540,80 Euro seit dem 01.09.2015, 540,80 Euro seit dem 01.10.2015 zu zahlen; 2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn 3.937,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz hieraus aus 119,32 Euro seit dem 01.02.2013, 119,32 Euro seit dem 01.03.2013, 119,32 Euro seit dem 01.04.2013, 119,32 Euro seit dem 01.05.2013, 119,32 Euro seit dem 01.06.2013, 119,32 Euro seit dem 01.07.2013, 119,32 Euro seit dem 01.08.2013, 119,32 Euro seit dem 01.09.2013, 119,32 Euro seit dem 01.10.2013, 119,32 Euro seit dem 01.11.2013, 119,32 Euro seit dem 01.12.2013, 119,32 Euro seit dem 01.01.2014, 119,32 Euro seit dem 01.02.2014, 119,32 Euro seit dem 01.03.2014, 119,32 Euro seit dem 01.04.2014, 119,32 Euro seit dem 01.05.2014, 119,32 Euro seit dem 01.06.2014, 119,32 Euro seit dem 01.07.2014, 119,32 Euro seit dem 01.08.2014, 119,32 Euro seit dem 01.09.2014, 119,32 Euro seit dem 01.10.2014, 119,32 Euro seit dem 01.11.2014, 119,32 Euro seit dem 01.12.2014, 119,32 Euro seit dem 01.01.2015, 119,32 Euro seit dem 01.02.2015, 119,32 Euro seit dem 01.03.2015, 119,32 Euro seit dem 01.04.2015, 119,32 Euro seit dem 01.05.2015, 119,32 Euro seit dem 01.06.2015, 119,32 Euro seit dem 01.07.2015, 119,32 Euro seit dem 01.08.2015, 119,32 Euro seit dem 01.09.2015, 119,32 Euro seit dem 01.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe die Erwerbsminderungsrente erst ab dem 01.11.2015 zu, da er vor dem Monat November 2015 keinen Antrag gestellt habe. § 5 Nr. 4 AVB lege auch für die Erwerbsminderungsrente fest, dass die Rente erst mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingehe, geleistet werde. § 6 Nr. 4 AVB enthalte keine Sonderbestimmung hinsichtlich des Rentenbeginns. Es werde dort lediglich geregelt, welche Nachweise zu erbringen seien. § 6 Nr. 5 AVB Neu sei auf den Kläger nicht anwendbar, da die Erwerbsminderung bereits vor dem vereinbarten Stichtag „01.01.2014“ eingetreten sei. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 6 Nr. 5 AVB Neu ohnehin nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.09.2016 abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Rentenleistungen seien gemäß § 5 Nr. 4 AVB erst mit Eingang des Rentenantrags zu erbringen. Die Beklagten hätten ein berechtigtes Interesse daran, von einem außerordentlichen Mitglied einen Antrag auf Rentenzahlung zu verlangen. Es bestehe aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch aus Gründen der wirtschaftlichen Belastung ein berechtigtes Interesse, nicht im Nachhinein für mehrere Jahre mit einem rückwirkenden Leistungsanspruch konfrontiert zu werden.

Gegen dieses Urteil, welches dem Kläger am 25.10.2016 zugestellt worden ist, hat er am 23.11.2016 Berufung eingelegt und diese – nach einer Fristverlängerung bis zum 15.02.2017 – mit einem am 15.02.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger behauptet, er sei bereits bei seinem Ausscheiden erwerbsgemindert gewesen. Infolge zweier Herzinfarkte sei eine leidensgerechte Beschäftigung bei der Beklagten zu 2. nicht mehr möglich gewesen. Er habe bereits kurz nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis telefonisch die Beklagte zu 1. – die dortige Mitarbeiterin N. – darüber informiert, dass er einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Deutsche Rentenversicherung S. gestellt habe. Daraufhin habe er die Mitteilung vom 28.10.2005 mit der Information über die unverfallbare Anwartschaft erhalten. Seit seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis habe er diverse Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung S. betreffend die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente geführt, bis ihm schließlich mit Bescheid vom 03.11.2015 die teilweise Erwerbsminderungsrente ab dem 01.02.2013 zuerkannt worden sei. Er ist der Ansicht, eine fernmündliche Antragstellung sei ausreichend. Jedenfalls sei § 6 Nr. 4 AVB so zu verstehen, dass es sich um eine Sonderregelung gegenüber § 5 Nr. 4 AVB handle. Etwaige Unklarheiten gingen zu Lasten der Beklagten. Zudem sei § 5 Nr. 4 AVB im Zusammenspiel mit § 5 Nr. 3 AVB zu lesen. Danach seien Leistungen von dem Bezugsberechtigten oder der Firma unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nachweise schriftlich bei der Kasse zu beantragen. Solange ihm der Nachweis über seine Erwerbsminderung nicht vorgelegen habe, wäre ihm danach eine Antragstellung gar nicht möglich gewesen. Da es in der Natur der Sache liege, dass Streitigkeiten mit den gesetzlichen Rententrägern über die Anerkennung einer Erwerbsminderungsrente Jahre dauern könnten, nähmen die Beklagten billigend in Kauf, dass auch ihre Verfahren erst nach dem Abschluss des Verfahrens des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers begonnen und entschieden werden könnten.

Nach einer mit Zustimmung der Beklagten erfolgten teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich des Zinsbeginns beantragt der Kläger,

das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 22.09.2016 – AZ: 3 Ca 459/16 lev – abzuändern und 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 17.846,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.01.2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn 3.937,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres Sach- und Rechtsvorbringens. Sie weisen darauf hin, dass die Mitarbeiterin N. im Jahr 2005 – unstreitig – in der für Betriebsrentenanwartschaften zuständigen Abteilung, nicht in der für Rentenzahlungen zuständigen Rentenabteilung beschäftigt gewesen sei. § 5 Nr. 4 AVB sei nicht zu beanstanden. Sie hätten im Hinblick auf die Kalkulation von Rentenansprüchen ein berechtigtes Interesse daran, rechtzeitig vor Fälligkeit Kenntnis von etwaigen Ansprüchen zu erlangen. Insoweit verweisen sie auf ein Urteil des LAG Düsseldorf vom 05.10.2012 – AZ: 6 Sa 669/12 -, welches ihre Auffassung stütze. Auch für die Forderung eines Nachweises bestehe ein berechtigtes Interesse. Eine Pensionskasse könne nicht verpflichtet sein, Zahlungen ins Blaue hinein zu erbringen. Ohne Kenntnis von einer Forderung könnten auch keine Rückstellungen gebildet werden. Rückstellungen „auf Verdacht“ seien nicht zulässig. Dass das Verlangen der Vorlage von Unterlagen (z.B. des Rentenbescheids) zu einem anderen Rentenbeginn führen könne als dem Beginn der gesetzlichen Rente, sei vielleicht beklagenswert, führe aber nicht zu einer Unwirksamkeit von § 5 Nr. 3 AVB. Es entspreche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Fälligkeitszeitpunkte und die Voraussetzungen für die gesetzliche Rentenversicherung und der Betriebsrente nicht identisch sein müssten.

In der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien übereinstimmend erklärt, dass die Firmenleistungen an die Rentenleistungen der Pensionskasse geknüpft seien. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die Sitzungsprotokolle erster und zweiter Instanz sowie sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

I. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung.

Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs.1, 2 lit. b) ArbGG.

II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen gegen beide Beklagten monatliche Betriebsrentenansprüche in der eingeklagten Höhe zu.

1. Die Beklagte zu 1. ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Februar 2013 bis Oktober 2015 insgesamt 17.846,40 EUR brutto zu zahlen. Der Kläger hatte nämlich bereits ab Februar 2013 einen Anspruch auf die Pensionskassen-Erwerbsminderungsrente.

a) Unstreitig hat der Kläger als Mitglied der Beklagten zu 1. Anwartschaften auf eine Betriebsrente erworben. Gemäß § 6 Nr. 4 AVB werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Renten wegen Erwerbsminderung gezahlt. Eine Erwerbsminderung des Klägers lag – wie dem gemäß § 6 Nr. 4 S. 2 AVB als Nachweis anerkannten – Bescheid der Deutsche Rentenversicherung S. zu entnehmen ist, ab dem 01.02.2013 vor.

b) Allerdings hat der Kläger erst ab November 2015 die Voraussetzung des § 5 Nr. 4 S. 2 Spiegelstrich 2 AVB erfüllt. Danach werden – sofern der Versorgungsfall nicht bei einem ordentlichen Mitglied eintritt – Betriebsrenten erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.

aa) Entgegen der Ansicht des Klägers gilt dieses Antragserfordernis auch für die Erwerbsminderungsrente. § 6 Nr. 4 AVB beinhaltet insoweit keine Sonderregelung, sondern regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen der Nachweis als erbracht gilt. Die Leistungsvoraussetzungen werden für alle Mitgliedsrenten einheitlich in § 5 Nr. 4 AVB festgelegt. Dies geht daraus hervor, dass dort allgemein die Formulierung „Rentenleistungen“ verwendet wird. Dieser Begriff bezieht sich wiederum auf § 5 Nr. 1 AVB, wo sämtliche Mitgliedsrenten – unter Einbezug der in § 6 AVB näher geregelten Erwerbsminderungsrente – sowie Hinterbliebenenrenten aufgeführt werden.

bb) Der Kläger war bei Eintritt des Versorgungsfalls kein ordentliches Mitglied. Seine Behauptung, er sei bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens erwerbsgemindert gewesen, hat er in keiner Weise substantiieren können und zudem nicht unter Beweis gestellt. Auch wenn er infolge zweier Herzinfarkte längerfristig arbeitsunfähig war, folgt daraus nicht, dass eine Erwerbsminderung vorlag. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung haben unterschiedliche Voraussetzungen und können nicht miteinander gleichgestellt werden (vgl. BAG v. 17.03.2016 – 6 AZR 221/15 – Rn. 27, juris).

cc) Auch hat der Kläger vor November 2015 keinen Antrag gestellt. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, er habe im Jahr 2005 nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der von ihm benannten Zeugin N. telefoniert und diese darüber informiert, dass er bei der Deutsche Rentenversicherung S. einen Antrag auf Erwerbsminderung gestellt habe, so beinhaltet diese Erklärung keinen Antrag auf Bewilligung einer Betriebsrente, sondern allenfalls die Ankündigung eines solchen. Ein Antrag muss zwingend zum Ausdruck bringen, dass vom Erklärungsempfänger eine bestimmte Leistung erbracht werden solle. Dies ließ sich der behaupteten telefonischen Information nicht entnehmen. Auch fehlte es an der in § 5 Nr. 3 AVB geforderten Schriftform. Zudem konnte der Antrag jedenfalls nicht bereits im Vorfeld für eine erst zum 01.02.2013 eintretende Erwerbsminderung erfolgen.

c) Dem Kläger steht der Anspruch aber dennoch zu. § 5 Nr. 4 S. 2 Spiegelstrich 2 AVB ist – jedenfalls bezogen auf die Erwerbsminderungsrente – unwirksam. Hierdurch werden die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

aa) § 307 BGB ist anwendbar. Bei den AVB handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie sind von der Beklagten zu 1. als Verwenderin für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden.

bb) Die in den AVB vorgenommene Begrenzung eines Rentenbeginns erst ab Antragstellung ist auf ihre Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift zu überprüfen. Dem steht § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht entgegen.

aaa) Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB gilt § 307 Abs. 1 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind dabei nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn. Darüber hinaus sind u.a. auch Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die sich aus der Natur des Vertrages ergebenden wesentlichen Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners einschränken (BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 – Rn. 30, juris). Dazu gehören auch die aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten. In vollem Umfang kontrollfähig sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen modifizieren, einschränken und aushöhlen (BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 – Rn. 30, juris; BGH v. 10.12.2013 – X ZR 24/13 – Rn. 16, juris). Abweichungen von der sich aus rechtlichen Vorgaben ergebenden Vertragstypik unterliegen einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle (BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 – Rn. 30, juris).

Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sind damit Regelungen, die von den im Betriebsrentengesetz angelegten Formen der Risikoabdeckung abweichen, uneingeschränkt kontrollfähig (BAG v. 21.02.2017, Rn. 31, aaO). Keiner Inhaltskontrolle unterliegt dagegen die Höhe der zugesagten Versorgung, da es insofern an rechtlichen Vorgaben fehlt (BAG v. 21.02.2017, Rn. 31, aaO; BAG v. 30.11.2010 – 3 AZR 798/08 – Rn. 23, aaO).

bbb) Die Erwerbsminderungsrente fällt als Unterfall der Invaliditätsrente (vgl. Rolfs in Blomeyer/Otto/Rolfs, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 1 BetrAVG Rn. 23 f.) unter den in § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG geregelten Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes. Zu den Merkmalen einer betrieblichen Altersversorgung gehören mithin das Versprechen einer Leistung zum Zwecke der Versorgung, ein den Versorgungsanspruch auslösendes Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod, sowie die Zusage an einen Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses (BAG v. 08.05.1990 – 3 AZR 121/89 – Rn. 16 [juris]). Nach dem Betriebsrentenrecht gilt damit für alle Versorgungsformen, dass diese typischerweise mit Eintritt des in der Versorgungsordnung näher geregelten Versorgungsfalls fällig werden (vgl. Rolfs in Blomeyer/Otto/Rolfs, § 1 BetrAVG Rn. 16).

ccc) Demgegenüber nehmen die AVB für außerordentliche Mitglieder eine Einschränkung vor. Versicherungsbeginn ist nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls der Erwerbsminderung, sondern der Monat der Antragstellung. Diese Einschränkung benachteiligt die betroffenen Versorgungsberechtigten – und damit auch den Kläger – entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

(1) Unangemessen ist jede Benachteiligung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Bei einer danach erforderlichen wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragsparteien ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 – Rn. 35, juris; BAG v. 13.12.2011 – 3 AZR 791/09 – Rn. 22, juris).

(2) Danach liegt hier eine unangemessene Benachteiligung vor.

(a) Diese ist allerdings nicht darin zu sehen, dass die AVB für außerordentliche Mitglieder – anders als für ordentliche Mitglieder – eine Antragstellung verlangt. Für das grundsätzliche Erfordernis einer Antragstellung besteht ein anerkennenswertes und billigenswertes Interesse der Pensionskasse.

Anders als bei ordentlichen Mitgliedern, die mit ihrem Ausscheiden unmittelbar in die Versorgung wechseln, hat die Beklagte zu 1. weder unmittelbar noch mittelbar über die Arbeitgeberin Kenntnis davon, ob und wann bei außerordentlichen Mitgliedern der Versorgungsfall eintritt. Der Schuldner einer betrieblichen Erwerbsminderungsrente hat aber ein berechtigtes Interesse daran, zeitnah zu erfahren, dass und ggfls. in welchem Umfang Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um Planungssicherheit zu haben (vgl. hierzu BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 542/15 – Rn. 31, juris). Ein Antragserfordernis ist in diese Fällen grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 542/15 – Rn. 31, juris). Allerdings dürfen an die Antragstellung keine unangemessenen Anforderungen gestellt werden, wie dies insbesondere der Fall sein kann, wenn die Antragstellung zu ihrer Wirksamkeit der Beifügung von Unterlagen bedarf (vgl. BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 542/15 – Rn. 31, juris).

(b) Die Beklagte zu 1. hat die Antragstellung in § 5 Nr. 3 AVB an derartige zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Der Antrag hat „unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nachweise“ zu erfolgen. Hierunter fallen die Nachweise, die in § 6 Nr. 4 S. 3 AVB niedergelegt sind, denn die Versorgungsberechtigten als Erklärungsempfänger müssen davon ausgehen, dass zumindest diese vom Vorstand verlangt werden. Demnach ist § 5 Nr. 3 AVB so zu verstehen, dass im Falle einer Erwerbsminderung mit dem Antrag ein Nachweis im Sinne des § 6 Nr. 4 S. 3 AVB über deren Vorliegen verbunden sein muss. Da § 5 Nr. 3 AVG als Mussvorschrift formuliert ist („sind … unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nachweise … zu beantragen“ [Hervorhebung durch Unterzeichner]), ist eine Antragstellung ohne Einreichung eines Nachweises ausgeschlossen.

(c) Diese in den AVB vorgenommene Verknüpfung von Anforderungen an die Antragstellung auf der einen Seite und des Rentenbeginns ab dem Monat der Antragstellung andererseits benachteiligt die betroffenen Bezugsberechtigten unbillig. Sie ist nicht durch anerkennenswerte Interessen der Beklagten zu 1. gerechtfertigt.

(aa) In den Fällen, in denen ein Nachweis zunächst nicht erbracht werden kann, weil der Rentenversicherungsträger und/oder ein Amts- bzw. Werksarzt zu Unrecht das Vorliegen einer Erwerbsminderung verneint haben, wird selbst dann kein Rentenanspruch ab Eintritt des Versorgungsfalls begründet, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die ursprüngliche Ablehnung durch die vorgenannten Stellen zu Unrecht erfolgt ist. Der Beginn der Bezugsberechtigung wird damit davon abhängig gemacht, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung bzw. ein Amts- oder Werksarzt im konkreten Fall arbeitet. Das außerordentliche Mitglied, welches das Glück hat, dass die Erwerbsminderung sofort zutreffend erkannt und bescheinigt wird, erhält eine Betriebsrente, während der Bezugsberechtigte, bei dem das Vorliegen einer Erwerbsminderung zunächst verkannt wird, keine Leistungen ab Eintritt des Versorgungsfalls beziehen kann.

(bb) Diesem Nachteil stehen keine billigenswerten und schützenswerten Interessen der Beklagten zu 1. gegenüber.

Allerdings hat sie ein Interesse daran, Nachweise zu verlangen, bevor sie Rentenleistungen erbringt, da andernfalls das Vorliegen der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung für sie nicht nachprüfbar wäre. Dieses Interesse wird jedoch dadurch gewahrt, dass die Fälligkeit der Erwerbsminderungsrente nicht eintritt, bevor der Nachweis erbracht wird. Hingegen gibt es kein schützenswertes Interesse, dass die Entstehung des Rentenanspruchs an derartige Nachweise geknüpft wird. Soweit die Beklagten meinen, das Interesse ergäbe sich daraus, dass andernfalls keine Rückstellungen gebildet werden könnten, so vermag dies nicht zu überzeugen. Erforderlichenfalls könnten ab Antragstellung Rückstellungen gemäß § 249 Abs. 1 S.1 Alt. 1 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Die Antragstellung eines außerordentlichen Mitglieds ohne Nachweis reicht aus, um eine solche Ungewissheit zu begründen, denn mit Vorlage des Nachweises würde es ohnehin an der zur Rückstellungsbildung nach dieser Norm erforderlichen Ungewissheit fehlen. Außerdem hat die Beklagte zu 1. mit der Änderung ihrer AVB im Jahr 2014 selbst gezeigt, dass ein solches berechtigtes Interesse nicht besteht. Wenn hiernach sogar ohne eine zeitnahe Antragstellung unter bestimmten Voraussetzungen die rückwirkende Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente an ordentliche Mitglieder möglich ist, so ist kein Grund ersichtlich, warum im Falle der rechtzeitigen Antragstellung eines außerordentlichen Mitglieds berechtigte Interessen bestehen sollten, den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs an den Nachweis der Erwerbsminderung zu knüpfen.

(cc) § 5 Nr. 3 und § 5 Nr. 4 S. 2 Spiegelstrich 2 AVB lassen sich auch nicht im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion in der Weise aufrecht erhalten, dass für den Rentenbeginn eine einfache Antragstellung ohne Beifügung der Nachweise ausreicht.

(aaa) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB) und sein Inhalt richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion von Klauseln auf den zulässigen Inhalt durch die Gerichte findet grundsätzlich nicht statt (BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 – Rn. 44, juris; BAG v. 24.08.2016 – 5 AZR 703/15 – Rn. 25, juris). Eine Klausel bleibt nur dann teilweise aufrechterhalten, wenn sie mehrere Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist. Verbleibt nach der Streichung der unwirksamen Teilregelung und des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen – sog. blue-pencil-Test (BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 -, Rn. 44, juris; BAG v. 21.04.2016 – 8 AZR 474/14 – Rn. 43, juris). Eine ergänzende Vertragsauslegung ist jedoch ausnahmsweise jedenfalls dann möglich, wenn ein Festhalten am Vertrag auch für den Verwender eine unzumutbare Härte iSv. § 306 Abs. 3 BGB darstellt (BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 -, Rn. 44, uris; BAG v. 10.05.2016 – 9 AZR 434/15 – Rn. 37 f., juris).

(bbb) Danach können die Klauseln nicht im Wege des blue-pencil-Tests teilweise aufrecht erhalten bleiben.

Zwar wären sowohl § 5 Nr. 3 als auch § 5 Nr. 4 AVB sprachlich weiterhin verständlich, wenn lediglich der Satzteil „unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nachweise“ gestrichen würde. Im Falle der teilweisen Aufrechterhaltung der Klauseln entstünde allerdings eine Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. In der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (BAG v. 14.09.2011 – 10 AZR 526/10 – Rn. 22, juris). Genau dies wäre hier der Fall, wenn man die o.g. Textpassage im Wege des blue-pencil-Tests lediglich unangewendet ließe, denn für die Versorgungsberechtigten wäre angesichts des eindeutigen gegenteiligen Wortlauts nicht erkennbar, dass sie ihre Rechte durch eine einfache Antragstellung ohne Beifügung von Unterlagen wahren könnten.

(ccc) Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine ergänzende Vertragsauslegung aus.

(ddd) Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus dem von ihnen zitierten Urteil der erkennenden Kammer vom 05.10.2012 – 6 Sa 669/12 – nichts Gegenteiliges. Diese Entscheidung betraf den Antrag eines ordentlichen – also noch im Arbeitsverhältnis stehenden – Mitglieds der Pensionskasse auf rückwirkende Pensionierung. Mit der vorliegenden Fallkonstellation ist dieser Fall nicht vergleichbar.

d) Unstreitig beträgt die Erwerbsminderungsrente monatlich 540,80 EUR, woraus sich für 33 Monate der unter Ziffer 1. ausgeurteilte Betrag in Höhe von insgesamt 17.846,40 EUR brutto errechnet.

2. Zudem hat der Kläger gegen die Beklagte zu 2. einen Anspruch auf Nachzahlung sog. Firmenleistungen für die Zeit von Februar 2013 bis Oktober 2015 in Höhe von insgesamt 3.937,56 EUR.

Der Anspruch folgt aus einer dem Kläger erteilten Zusage i.V.m. der „Ordnung der betrieblichen Grundrente“ vom 05.12.1983 i.V.m. der Satzung der Beklagten zu 1. sowie deren Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Diese Rente ist von der Beklagten zu 2. nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien nicht anstelle, sondern zusätzlich zu den Leistungen der Beklagten zu 1. zu erbringen. Sie ist – unstreitig – an die Voraussetzungen der Pensionskassenrente geknüpft. Da – wie unter Ziffer 1. aufgezeigt – ab dem 01.02.2013 ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. bestand, ergibt sich damit zugleich der Anspruch auf die ergänzenden Firmenleistungen gegen die Beklagte zu 2. Die Höhe der monatlichen Rente von 119,32 EUR brutto ist unstreitig, so dass sich für 33 Monate der ausgeurteilte Anspruch in Höhe von insgesamt 3.937,56 EUR ergibt.

3. Der Zinsanspruch bezüglich beider Ansprüche folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Mit dem Schreiben vom 13.01.2016 haben beide Beklagten die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, so dass es keiner Mahnung mehr bedurfte.

B.

I. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 2 ZPO.

II. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Vorschriften
§§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG, § 520 ZPO, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, § 307 BGB, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG, § 249 Abs. 1 S.1 Alt. 1 HGB, § 306 Abs. 1 BGB, § 306 Abs. 2 BGB, § 306 Abs. 3 BGB, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB, §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 2 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

Quelle: IWW

An der Kostenübernahme gemäß Erklärung für die Heimkosten eines Elternteils ändert eine Ausschlagung des Erbes nichts

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
B e s c h l u s s
4 U 36/16
5 O 1319/15 Landgericht Oldenburg
In dem Rechtsstreit
M. L.
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K.. & P…
gegen
N..-N..S…. gGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte B.. & P..
– 2 –
3
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht …den Richter am Oberlandesgericht ….
und den Richter am Oberlandesgericht …..
am 21. Dezember 2016
einstimmig beschlossen:
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Februar 2016 verkündete
Urteil des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 5.628,90 Euro.
Gründe:
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen,
ebenfalls auf den Senatsbeschluss vom 04. November 2016, mit welchem
die Parteien darauf hingewiesen worden sind, dass eine Entscheidung gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist.
II.
Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss
zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird zunächst auf
den vorgenannten Hinweisbeschluss Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3
ZPO).
– 3 –
4
Das weitere Vorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Soweit die Beklagte vorträgt, dem im Hinweisbeschluss zitierten Urteil des BGH
vom 21. Mai 2015 (FamRZ 2015, 1491-1494) könne nicht entnommen werden,
dass zur Feststellung eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 WBVG die von der
Beklagten unterzeichnete Erklärung Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf
gewesen sein muss, kann dem nicht gefolgt werden. Denn diese Voraussetzung
ist bereits aus dem Leitsatz dieser Entscheidung ersichtlich.
Im Übrigen hat – einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG unterstellt -,
dieser nicht die Nichtigkeit der von der Beklagten abgegebenen Erklärung zur
Kostenübernahme gemäß § 134 BGB zur Folge. § 134 BGB betrifft lediglich Fälle,
in denen die Vornahme von Rechtsgeschäften durch eine gesetzliche Vorschrift
deshalb verboten wird, weil das Rechtsgeschäft einen von der Rechtsordnung
missbilligten Inhalt aufweist oder einen zu missbilligenden Zweck verfolgt. § 134
BGB ist also nicht derart auszulegen, dass jeder Verstoß gegen ein Gesetz zur
Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes führt. Vielmehr ist darauf abzustellen,
ob die Zuwiderhandlung gegen den mit der Norm verbundenen Schutzzweck
verstößt. Zweck des § 14 Abs. 1 WBVG ist der Ausgleich zwischen dem Sicherungsbedürfnis
des Unternehmers, hier des Heimbetreibers, und dem Schutzbedürfnis
des Verbrauchers, hier des Heimbewohners/Pflegegastes. Der Verbraucher
soll vor Nachteilen geschützt werden, die ihm aus der doppelten Abhängigkeit
vom Unternehmer und der Komplexität der miteinander verbundenen Leistungen
für die Wahrung seiner Interessen drohen. Zugleich sollen die Nachteile, die
sich für den Verbraucher daraus ergeben, dass er oft nicht über das notwendige
Wissen und die erforderliche Erfahrung verfügt, um als gleichberechtigter Verhandlungs-
und Vertragspartner gegenüber dem Unternehmer auftreten zu können,
ausgeglichen werden. Insbesondere soll der Gefahr begegnet werden, dass
der an einem Vertragsabschluss interessierte Pflegegast die Beitrittserklärung als
ein von der Beklagten gewünschtes Sicherungsmittel in dem Glauben besorgt, es
handele sich hierbei um einen für den Vertragsabschluss wesentlichen Umstand
(vgl. BGH FamRZ 2015, 1491-1494, unter Hinweisung auf die Begründung des
Gesetzesentwurfs). Eine Zielrichtung der Vorschrift, auch den Sicherungsgeber
– 4 –
(hier die Beklagte) vor einer Sicherungsleistung i.S.v. § 14 Abs. 1 WBVG zu
bewahren, ist nicht ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO
und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache – wie im Hinweisbeschluss
ausgeführt – keine grundsätzliche Bedeutung hat und sich die für die Rechtsanwendung
im vorliegenden Fall maßgeblichen Kriterien bereits aus der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ergeben.
Quelle:PDF-IWW

Bei Berufsunfähigkeitsrente darf ein Versicherter mit der Verweisungstätigkeit nicht deutlich unter seinen früheren beruflichen Status absinken

Bundesgerichtshof: Urteil vom 20.12.2017 – IV ZR 11/16
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 8. Dezember 2017 eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16 . Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Leistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

2

§ 2 der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen lautet auszugsweise:

„1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“
3

Der Kläger wurde in der Zeit von 1987 bis 1991 zum Landmaschinenmechaniker ausgebildet. Von Juli 1994 bis Ende Dezember 2000 arbeitete er im Bereich Metallbau mit einem Schwerpunkt Hufbeschlag. Danach absolvierte er einen viereinhalb Monate dauernden, ganztägigen Lehrgang zum Hufbeschlagschmied und war von Juni 2003 bis März 2009 in diesem Beruf selbständig tätig. Vom 1. April 2009 bis 30. April 2015 war er in einer Biogasanlage zunächst als Anlagenwart, dann als Maschinenführer tätig. Seit dem 1. Mai 2015 ist er als Lagerist in einem anderen Unternehmen beschäftigt.

4

Der Kläger behauptet, sein im Jahr 2004 beginnendes Leiden – unter anderem chronische Lendenwirbel- und Schultergelenksbeschwerden – habe den Wechsel zur Tätigkeit in der Biogasanlage erforderlich gemacht. Er habe die Tätigkeit als Hufbeschlagschmied zunächst noch nebenberuflich weitergeführt, sei aber in diesem Beruf jedenfalls seit Juli 2012 zu mindestens 50% berufsunfähig.

5

Die Beklagte verweigert die Leistungen mit der Begründung, der Kläger könne auf die Tätigkeit als Maschinenführer verwiesen werden.

6

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der für die Frage der Berufsunfähigkeit heranzuziehende Beruf des Klägers der des Hufbeschlagschmieds gewesen ist und ob er diesen Beruf aus gesundheitlichen und nicht aus allein wirtschaftlichen Gründen gewechselt hat. Selbst wenn man unterstelle, dass er im Beruf des Hufbeschlagschmieds zu mindestens 50% berufsunfähig geworden sei, habe die Beklagte ihn jedenfalls in zulässiger Weise auf seine Tätigkeit als Maschinenführer verwiesen. Nach den Versicherungsbedingungen müsse es sich um eine Tätigkeit handeln, die ihm nach seiner Ausbildung und Berufserfahrung möglich sei und seiner Lebensstellung entspreche. Die erstere Voraussetzung sei aufgrund seiner Ausbildung als Landmaschinenmechaniker und einer früheren Tätigkeit als Maschinenführer im Garten- und Landschaftsbau unzweifelhaft erfüllt. Die Tätigkeit entspreche auch seiner bisherigen Lebensstellung, zu der die Verdienstmöglichkeiten, aber auch das Ansehen des Berufs in der Öffentlichkeit gehörten. Zwar habe der Kläger als selbständiger Hufbeschlagschmied im ländlichen Bereich möglicherweise ein etwas höheres Sozialprestige gehabt als ein angestellter Maschinenführer. Dies werde aber durch das höhere und überhaupt erst jetzt einigermaßen auskömmliche Einkommen des Klägers als Maschinenführer mehr als ausgeglichen. Von seinem früheren Einkommen als Hufbeschlagschmied sei ihm dagegen praktisch nichts zum Leben verblieben.

9

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die Klage nicht abweisen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die zwischenzeitlich ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Maschinenführer seiner bisherigen Lebensstellung entsprach, ohne die Qualifikation des Klägers, die er für seinen nach der Unterstellung des Berufungsgerichts in gesunden Tagen zuletzt ausgeübten Beruf erworben hatte, mit der für die Tätigkeit als Maschinenführer erforderlichen zu vergleichen.

10

1. Eine Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit kommt nach § 2 Abs. 1 der Bedingungen der Beklagten nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die bisherige Lebensstellung wird vor allem durch die zulet zt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf ( Senatsurteile vom 21. April 2010 – IV ZR 8/08 , VersR 2010, 1023 Rn. 11; vom 11. Dezember 2002 – IV ZR 302/01 , NJW-RR 2003, 383 unter II 1 [[…] Rn. 13]; vom 11. Dezember 1996 – IV ZR 238/95 , VersR 1997, 436 unter II 3 b [[…] Rn. 29]). Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbst ätigkeit bestimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und F ähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (aaO).

11

2. Diesen Maßstäben genügt die Vergleichsbetrachtung des Berufungsgerichts nicht.

12

a) Der Umstand, dass das Einkommen des Klägers als Hufbeschlagschmied nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichte und sein Berufswechsel zu einer erheblichen Einkommenssteigerung geführt hat, ändert nichts daran, dass die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und die hierfür notwendige Erfahrung seine berufliche Qualifikation, die durch die neue Tätigkeit nicht deutlich unterschritten werden darf, bestimmen. Der Versicherte darf in dem von ihm ausgeübten Verweisungsberuf unabhängig von einem unter Umständen auch höheren Einkommen nicht „unterwertig“, also seine frühere Qualifikation und seinen beruflichen oder sozialen Status unterschreiten d, beschäftigt sein (Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 172 Rn. 46).

13

b) Selbst wenn der Kläger – worauf sich die Revisionserwiderung beruft – seiner Darlegungslast insoweit noch nicht genügt hätte, führte dies nicht zur Abweisung der Klage. Denn er hatte mit Blick darauf, dass das Berufungsgericht nur eine Beschreibung seiner neuen Tätigkeit forderte, keinen Anlass davon auszugehen, er habe bislang nicht ausreichend zu den Vergleichsgrundlagen hinsichtlich des mit beiden Berufen verbundenen Anforderungsprofils vorgetragen. Einen der Sache nach gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO gebotenen Hinweis hat das Berufungsgericht nicht erteilt.

14

III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. An einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat bereits deswegen gehindert, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den Anforderungsprofilen für die Tätigkeit als Hufbeschlagschmied einerseits und als Maschinenführer andererseits getroffen hat. Hierzu – und gegebenenfalls zu den bisher vom Berufungsgericht offengelassenen Fragen zum zuletzt ausgeübten Beruf des Klägers, den Gründen für seinen Berufswechsel und der behaupteten Berufsunfähigkeit – wird das Berufungsgericht noch entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

Von Rechts wegen

Vorschriften
§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren: Kopie einer Rechnungskopie reicht

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 44/17, Pressemitteilung vom 12.07.2017, Urteil vom 17.05.2017, Aktenzeichen V R 54/16

Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung, wie der Bundes­finanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Mai 2017 V R 54/16 entschieden hat.

Die Entscheidung betrifft das sog. Ver­gü­tungs­verfahren, nach dem im Ausland ansässige Unternehmer ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet erhalten. Nach einer Neuregelung im Jahr 2010 muss der erforderliche Antrag auf elektronischem Weg gestellt werden. Diese Form soll das Verfahren vereinfachen, macht aber die bis dahin erfor­der­liche Übersendung von Originalunterlagen unmöglich. Seit 2010 hat der Antragsteller daher die Rechnungen, aus denen sich die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ergeben, „auf elektronischem Weg“ in Kopie zu übermitteln.

Im Streitfall hatte die Klägerin die auf elektronischem Weg einzureichenden Rechnungskopien nicht vom Original der Rechnung, sondern von einer Rechnungskopie, die mit dem Zusatz „Copy 1“ versehen war, angefertigt. Das Bundes­zentral­amt für Steuern versagte deshalb den Vorsteuerabzug. Der hiergegen eingereichten Klage gab das Finanzgericht statt.

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Nach seinem Urteil handelt es sich bei der Kopie einer Kopie des Originals mittelbar um eine Kopie des Originals und damit um eine originalgetreue Reproduktion. Für ein Erfordernis, die elektronische Kopie von einer Originalurkunde anzufertigen, sei kein Sachgrund ersichtlich. Anders als nach der bis 2009 gel­tenden Rechtslage, nach der Rechnungen im Original ein­zu­rei­chen waren, bestehe jetzt keine Möglichkeit mehr, auf dem übermittelten Dokument Markierungen anzubringen, um eine wiederholte missbräuchliche Nutzung einer Rechnung im Ver­gütungsverfahren zu verhindern. Der BFH betont zudem den Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften.

Zu beachten ist, dass sich die Rechtslage ab 2015 wiederum geändert hat. Nach dem heute geltenden Recht müssen ein­ge­scannte Originale eingereicht werden. Über die Recht­mäßig­keit dieses Erfordernisses hatte der BFH im jetzt entschiedenen Streitfall nicht zu entscheiden.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Wird der Bevollmächtigte im Auftragsverhältnis tätig, besteht Rechnungslegungspflicht gegenüber den Erben

Oberlandesgericht München: Urteil vom 06.12.2017 – 7 U 1519/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht München

Urt. v. 06.12.2017

Az.: 7 U 1519/17

In dem Rechtsstreit

– Klägerin und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen

– Beklagter und Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt …

wegen Auskunft

erlässt das Oberlandesgericht München – 7. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … am 06.12.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2017 folgendes
Endurteil

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az. 30 O 16060/16, in Ziffer 1. d) des Tenors wie folgt abgeändert:
„den Miterben der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. sämtliche hierzu bestehenden Belege und Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Kontoauszügen bezüglich aller Konten der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. mit Ausnahme der Unterlagen zum Konto Nr. …48 bei der BBBank eG K. und zum Konto Nr. …45 bei der F. Bank eG herauszugeben.
Die weitergehende Klage wird insoweit abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 20 %, der Beklagte 80 %. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.

IV. Dieses Urteil sowie das Teilurteil des Landgerichts München I vom 29.03.2017, soweit es nicht abgeändert wurde, sind vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Auskunfts- und Herausgabeansprüche aus einem Auftragsverhältnis.

Die Parteien sowie Frau E. H. bilden eine nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft nach der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. (im folgenden als Erblasserin bezeichnet).

Die Erblasserin erteilte dem Beklagten am 13.03.2012 eine notarielle Generalvollmacht (Anl. K 3), deren Ziffer 2 Abs. 3 und 4 wie folgt lautet:

„Die Vollmacht und das ihr zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Grundverhältnis) sollen mit meinem Ableben nicht erlöschen, ebenfalls nicht durch meine Geschäftsunfähigkeit. Das Grundverhältnis richtet sich nach den Auftragsvorschriften.

Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit.“

Am 08.08.2012 erteilte die Erblasserin dem Beklagten darüber hinaus eine Kontovollmacht für ihr Kontonr. …48 bei der BBBank eG K. (Anl. K 4).
Die Erblasserin unterhielt daneben noch ein Konto bei der F. Bank eG (Kontonr. …45).

Mit notariellem Kaufvertrag vom 05.10.2012 (Anl. K 5) veräußerte der Beklagte in Vertretung der Erblasserin, die zwischenzeitlich in ein Alten- und Pflegeheim gezogen war, ihr früheres Wohnanwesen in E. zum Preis von 565.000,00 €, der vom Käufer auf das Konto der Erblasserin bei der BBBank überwiesen wurde.

Zum Todeszeitpunkt der Erblasserin wies das Konto bei der BBBank ein Guthaben von 85.360,51 € auf.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2016 (Anl. K 7) forderte die Klägerin den Beklagten zur Auskunftserteilung hinsichtlich seines Gebrauchs der von der Erblasserin ihm erteilten Generalvollmacht auf.

Der Klägerin wurden daraufhin vorgerichtlich sämtliche Unterlagen zu den Konten der Erblasserin bei der BBBank und der F. Bank sowie eine Buchungsübersicht zu den beiden Konten (vgl. Anl. B 7) nebst einer von der Erblasserin unterzeichneten maschinenschriftlichen Erklärung vom 13.03.2012, wonach der Beklagte aus dem Verkaufserlös ihres Wohnanwesens 500.000,00 € erhalten solle (Anl. B 9), übermittelt.

Die Klägerin beantragte in der Auskunftsstufe:

Der Beklagte wird verurteilt,

a)

den Miterben der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. ein Bestandsverzeichnis über deren Nachlass zum Stichtag 04.12.2015 vorzulegen,

b)

den Miterben der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. Auskunft über den Stand der Rechtsgeschäfte zu erteilen, die der Beklagte in Ausübung der von Frau G. F. am 13.03.2012 erteilten Vorsorgevollmacht sowie der am 08.08.2012 erteilten Kontovollmacht getätigt hat, insbesondere Auskunft über den Verbleib des Kaufpreises von € 565.000,00 gemäß dem notariellen Kaufvertrag vom 05.10.2012 (URNr. M …89/2012 der Notarin M. S. ) zu erteilen,

c)

den Miterben der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. eine geordnete und vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, die seitens des Beklagten in Ausübung der mit dieser Vorsorgevollmacht getätigten Verfügungen erfolgt sind, und

d)

den Miterben der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. sämtliche hierzu bestehenden Belege und Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Kontoauszügen bezüglich aller Konten der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. in geordneter Form herauszugeben.

Der Beklagte beantragte:

Die Klage wird abgewiesen.

Das Landgericht München I hat mit Teilurteil vom 29.03.2017 den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung und verfolgt sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter.

Er beantragt:

1.

Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az 30 O 16060/16, wird aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Das Gericht hat am 08.11.2017 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als er zur Belegvorlage auch hinsichtlich der Konten der Erblasserin bei der BBBank eG Karlsruhe (Konto Nr. …48) und der F. Bank eG (Konto Nr. …45) verurteilt wurde. Im Übrigen erfolgte die Verurteilung zu Recht und war die Berufung daher zurückzuweisen.

I. Die Klage der Klägerin ist zulässig.

1. Insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt, da sie als Miterbin gemäß § 2039 S. 1 BGB zum Nachlass gehörende Ansprüche und damit auch die hier streitgegenständlichen Auskunftsansprüche aus § 666 BGB in gesetzlicher Prozessstandschaft in eigenem Namen für die Erbengemeinschaft klageweise geltend machen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner zugleich Miterbe ist (st. Rspr., BGH, Urteil vom 27.01.2016, Az. XII ZR 33/15, Rdnr. 14).

2. Entgegen der Auffassung der Berufung (vgl. S. 5, 6, Bl. 58/59 d.A.) fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Frage, ob der Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsanspruch bereits ganz oder zumindest zum Teil erfüllt hat mit der Folge des gänzlichen oder teilweisen Erlöschens des Anspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB ist ausschließlich für die Begründetheit von Relevanz, nicht aber für die Zulässigkeit.

II. Die Klage ist hinsichtlich der mit Ziffern 1. a – c des Klageantrags geltend gemachten Auskunftsansprüche auch begründet.

1. Die Erben haben gegen den Beklagten gemäß §§ 666, 1922 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erteilung eines Bestandsverzeichnisses zum Stichtag 04.12.2015 (dem Todestag der Erblasserin).

a. Die Erblasserin hatte nämlich ihrerseits gegen den Beklagten einen Auskunftsanspruch nach § 666 BGB. Denn nach Ziffer 2. Abs. 3 S. 2 der von der Erblasserin erklärten notariellen „Generalvollmacht und Patientenverfügung“ vom 13.03.2012 (Anl. K 3, im Folgenden als Generalvollmacht bezeichnet), in der ausdrücklich hinsichtlich des „Grundverhältnisses“ zwischen der Erblasserin und dem Beklagten die „Auftragsvorschriften“ für anwendbar erklärt wurden, bestand zwischen der Erblasserin und dem Beklagten kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne daraus resultierende Auskunftsverpflichtung, sondern aufgrund des in Ziffer 2. Abs. 3 S. 2 der Generalvollmacht manifestierten rechtsgeschäftlichen Bindungswillens ein Auftragsverhältnis iSd. §§ 662 ff. BGB (zur Abgrenzung vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.05.2017, Az. 16 U 99/16, Rdnr. 4).

In der Generalvollmacht erfolgte auch keine Abbedingung des § 666 BGB. Zwar ist die Vorschrift des § 666 BGB grundsätzlich dispositiv und kann deshalb (gegebenenfalls auch konkludent) abbedungen werden (Sprau in Palandt, BGB, 76. Auflage, München 2017, Rdnr. 1 zu § 666 BGB), jedoch lassen sich der Generalvollmacht keine Hinweise auf ein Abbedingen entnehmen. Ein solches folgt insbesondere nicht aus der Befreiung des bevollmächtigten Beklagten von der Beschränkung des § 181 BGB in Ziffer 2. Abs. 4 der Generalvollmacht, da dadurch lediglich der Kreis der vom Bevollmächtigten zu tätigenden Geschäfte erweitert wird. § 181 BGB hat jedoch keinen inhaltlichen Bezug zu den in § 666 BGB normierten Informationsrechten des Auftragsgebers.

Entgegen der Ansicht des Beklagten (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 08.03.2017, S. 2, Bl. 32 d.A.) wurde § 666 BGB auch nicht durch die Ausführungen in Ziffer 5. der Generalvollmacht abbedungen. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich eine Abbedingung nur aus einem dementsprechenden Willen der Parteien des Auftragsverhältnisses ableiten ließe, während Ziffer 5. der Generalvollmacht keine Wiedergabe des Parteiwillens enthält, sondern ausschließlich Hinweise des am Auftragsverhältnis nicht beteiligten Notars, der damit lediglich seinen gesetzlichen und vertraglichen Sorgfaltspflichten nachkommt. Eine Bedeutung für den Parteiwillen hat dies indes nicht.

Der somit dem Grunde nach bestehende Auskunftsanspruch der Erblasserin gemäß § 666 BGB ist durch den Tod der Erblasserin im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen. Dieser Anspruch umfasst auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses iSd. § 260 Abs. 1 BGB (Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, München 2016, Rdnr. 8 zu § 260 BGB).

b. Der Auskunftsanspruch der Erben ist nicht nach § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit der Vorlage eines Bestandsverzeichnisses untergegangen. Die Unmöglichkeit einer Auskunftserteilung ist nur anzunehmen, wenn alle dem Auskunftspflichtigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten versagen, nachdem er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat (vgl. Herzog in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, Rdnr. 93 zu § 2314 BGB, Grüneberg, in Palandt BGB, 76. Auflage, München 2017, Rdnr. 9 zu § 259 BGB). Selbst wenn dem Beklagten daher – wie er behauptet – infolge Weitergabe an die Klägerin keine Unterlagen mehr zur Verfügung stehen sollten, müsste er sich diese bei den kontoführenden Banken (F. Bank und BBBank) beschaffen und darauf gestützt das Bestandsverzeichnis erstellen. Da der Stichtag im Jahr 2015 liegt, sind die Kontodaten bei den beiden Banken im Hinblick auf deren gesetzliche Aufbewahrungspflichten auch noch verfügbar. Die Tatsache, dass dem Beklagten hierdurch möglicherweise Kosten entstehen, ist – wie sonst auch – für die Frage der Unmöglichkeit ohne Belang. Sonstige Gründe für eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung hat der Beklagte nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich.

c. Der Anspruch der Erben auf Erteilung eines Bestandsverzeichnisses ist auch nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen, da der Beklagte bislang kein Bestandsverzeichnis erteilt hat.

Ein Bestandsverzeichnis iSd. § 260 Abs. 1 ist die übersichtliche Darstellung der Aktiv- und Passivposten zu einem bestimmten Zeitpunkt (BGH, Urteil 02.11.1960, V ZR 124/59, Rdnr. 11, Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auflage, München 2017, Rdnr. 16 zu § 260 BGB, Krüger, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, München 2016, Rdnr. 41 zu § 260 BGB).

Die bislang vom Beklagten erteilten Auskünfte genügen diesen Anforderungen nicht. Es wurden nämlich nur die Kontounterlagen zu den beiden Konten der Erblasserin bei der F. Bank und BBBank (vgl. Anl. B 4 zum Konto bei der F. Bank und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2017, S. 2, Bl. 80 d.A. zum Konto bei der BBBank), eine Buchungsübersicht hinsichtlich des Kontos bei der BBBank für den Zeitraum vom 06.12.2012 bis 13.11.2015 und eine weitere Buchungsübersicht hinsichtlich des Kontos bei der F. Bank für den Zeitraum vom 23.02.2012 bis 04.12.2015 (Anl. B 7) sowie ein von der Erblasserin unterschriebenes Schreiben vom 13.03.2012 hinsichtlich der von ihr gewollten Verwendung des Verkaufserlöses ihres Hauses (Anl. B 9) vorgelegt. Weder bei den Kontounterlagen noch den beiden Buchungsübersichten noch dem Schreiben der Erblasserin vom 13.03.2012 handelt es sich aber eine geordnete Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva zum Todestag der Erblasserin am 04.12.2015.

Nach alledem haben die Erben gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 666, 1922 Abs. 1 BGB auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zum 04.12.2015.

2. Die Erben haben des Weiteren gegen den Beklagten gemäß §§ 666, 1922 Abs. 1 BGB Anspruch auf Auskunft hinsichtlich des Stands der Rechtsgeschäfte, die der Beklagte in Ausübung der Generalvollmacht und/oder der gesonderten Kontovollmacht für das Konto bei der Freisinger Bank tätigte.

Wie bereits oben unter II. 1. a. dargelegt bestand zwischen der Erblasserin und dem Beklagten ein der Generalvollmacht zugrundeliegendes Auftragsverhältnis, aus dem gemäß § 666 BGB ein Auskunftsanspruch der Erblasserin folgt, der nach deren Tod nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben überging. Gleiches ist aufgrund der Generalvollmacht auch hinsichtlich der Kontovollmacht für das Konto bei der BBBank anzunehmen, da letztere nach dem Wortlaut der Generalvollmacht, die insoweit keine Einschränkungen hinsichtlich Bankkonten enthält, bereits von dieser umfasst ist.

Der Anspruch aus § 666 BGB umfasst gemäß § 259 Abs. 1 BGB die Rechenschaftslegung (Grüneberg, in Palandt, BGB, 76. Auflage, München 2017, Rdnr. 4 zu § 259 BGB). Rechenschaftslegung wiederum ist eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Sie muss nicht nur den Zustand zum Stichtag, sondern die Entwicklung zu ihm aufzeigen. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen (Grüneberg, in Palandt, BGB, 76. Auflage, München 2017, Rdnr. 8 zu § 259 BGB).

Diese Rechenschaftslegung mag mit Aufwand und Kosten für den Beklagten verbunden sein. Sie wird ihm dadurch aber aus den oben unter II. 1. b. aufgeführten Gründen jedoch nicht unmöglich, sodass der Auskunftsanspruch nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB untergegangen ist.

Der Rechenschaftslegungsanspruch der Erben ist auch nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, da die bisher vom Beklagten erteilten Auskünfte nicht den oben ausgeführten Anforderungen an eine Rechenschaftslegung genügen. Denn bei den der Klägerin zugegangenen Kontounterlagen (vgl. Anl. B 4 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2017, S. 2) handelt es sich nur um überlassene Belege, nicht aber um eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben.

Auch die der Klägerin überlassenen Buchungsübersichten laut Anl. B 7 führen nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs.

Zum einen betrifft die Buchungsübersicht hinsichtlich des Kontos der Erblasserin bei der BBBank nicht den gesamten relevanten Zeitraum von der Vollmachtserteilung am 13.03.2012 bis zum Tod der Erblasserin am 04.12.2015, sondern nur den Zeitabschnitt vom 06.12.2012 bis 13.11.2015, so dass, da nur ein Teil der Einnahmen und Ausgaben aufgeführt und mit der Wiedergabe nur eines Teils der Transaktionen die Entwicklung hin zum Stichtag aus sich heraus nicht verständlich ist, schon insoweit keine hinreichende Rechenschaftslegung gegeben ist. Zum anderen enthält die Buchungsübersicht zum Konto bei der BBBank keine hinreichend konkreten Angaben. Denn die Erklärungen zu den einzelnen Buchungsvorgängen sind in vielen Fällen aus sich heraus nicht nachvollziehbar. So taucht immer wieder als Zweck einer Sollbuchung der Begriff „Schuldentilgung“ auf, der keinerlei Schlüsse darauf zulässt, wessen Schulden getilgt wurden (die der Erblasserin, die des Beklagten oder die eines Dritten?) und was der Schuldgrund war. Genau so wenig aussagekräftig sind die angegebenen Verwendungszwecke „Auftragsüberweisung Enkel“, da daraus nicht ersichtlich ist, wer wem aus welchem Grund welchen Auftrag erteilt hat, und „Renovierungsarbeiten“, da sich daraus nicht ergibt, was von wem aufgrund welchen Auftrags renoviert wurde.

Auch die Buchungsübersicht zum Konto der Erblasserin bei der Freisinger Bank ist inhaltlich nicht ausreichend. Denn auch dort sind die bei Sollbuchungen angegebenen Verwendungszwecke aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für die Verwendungszwecke „Barauszahlung“, „Ausgleich Auslagen“, „Auslagenersatz“ und „Umbuchung Sparkonto“ sowie „Landesjustizkasse“, da daraus nicht ersichtlich ist, an wen aus welchem Grund eine Barauszahlung erfolgte, wessen Auslagen aus welchem Grund ersetzt wurden, auf wessen Sparkonto aus welchem Grund Geld überwiesen wurde und was der Grund der Rechnungen der Landesjustizkasse war.

Das als Anl. B 9 vorgelegte Schreiben der Erblasserin vom 13.03.2012 ist schließlich schon deshalb keine Rechenschaftslegung über die Verwendung des Verkaufserlöses, da es sich dabei nicht um eine Erklärung des Beklagten als Auskunftsverpflichtetem, sondern um eine Erklärung der Erblasserin handelt.

Da die vom Beklagten bislang vorgelegten Unterlagen – wie oben ausgeführt – aus sich heraus nicht verständlich sind – ist dadurch auch keine Teilerfüllung des Rechenschaftslegungsanspruchs eingetreten.

III. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin auf Belegvorlage (Ziffer 1 d des Klageantrags) ist die Klage dagegen entgegen der Ansicht des Landgerichts insoweit unbegründet, als sich der Antrag auch auf Belegvorlage bezüglich der beiden Konten der Erblasserin bei der BBBank und der F. Bank erstreckt.

Zwar haben die Erben gemäß §§ 666, 259 Abs. 1, 1922 Abs. 1 BGB grundsätzlich Anspruch gegen den Beklagten auf Belegvorlage, da der Anspruch nach § 666 BGB nicht nur die Auskunftserteilung, sondern auch die Vorlage von Belegen umfasst (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auflage, München 2017, Rdnr. 15 zu § 260 BGB), soweit diese sich auf den Inhalt der zu erteilenden Auskunft beziehen.

Wie sich aus dem als Anl. B 4 vorgelegten Email vom 03.06.2016 ergibt, war die Klägerin jedoch aufgrund einer vom Beklagten veranlassten Überlassung an sie durch die Bank bereits seit spätestens 03.06.2016 im Besitz sämtlicher Kontounterlagen zum Konto der Erblasserin bei der Freisinger Bank, sodass der Belegvorlageanspruch insoweit bereits vor Klageerhebung erfüllt und demnach gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen war.

Darüber hinaus räumte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2017 ein, dass ihr auch bereits sämtliche Unterlagen zum Konto der Erblasserin bei der BBBank überlassen worden waren, sodass auch insoweit Erfüllung iSd. § 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist und eine Überlassung nicht nochmals verlangt werden kann.

Damit war das landgerichtliche Urteil, mit dem der Beklagte zur Belegvorlage auch hinsichtlich der der Klägerin bereits vorliegenden Unterlagen zu den beiden Bankkonten verurteilt wurde, insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen.

IV. 1. Der Ausspruch zur Kostenfolge – soweit er im derzeitigen Prozessstadium getroffen werden konnte – beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Er berücksichtigt, dass die Berufung des Beklagten teilweise Erfolg hatte. Bei der Bemessung der Obsiegensquote geht das Gericht mangels anderweitigen Vortrags der Klägerseite davon aus, dass die bereits überlassenen Kontounterlagen den weit überwiegenden Teil der vom Beklagten vorzulegenden Belege ausmachen dürften.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr nur die Umstände des Einzelfalls.
Rechtsgebiet
BGB
Vorschriften
BGB § 181, § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 362 Abs. 1, § 666, § 1922 Abs. 1, § 2039 S. 1, § 2314

Quelle: IWW

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Die Einsetzung nur einer Pflegefachkraft im Nachtdienst für 50 bis 60 Heimbewohner ist zu wenig

Verwaltungsgericht Cottbus: Beschluss vom 22.11.2017 – VG 5 L 294/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
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Rechtsgebiet
Pfl/BetrWoG BB 2009
Vorschriften
§ 21 Pfl/BetrWoG BB 2009, § 22 Pfl/BetrWoG BB 2009

Bei Anordnung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen muss zwingend

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18.10.2017 – XII ZB 186/17
BGB § 1896 Abs. 1a

Wird die Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen angeordnet, so muss festgestellt werden, dass dem an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2016 – XII ZB 455/15 -FamRZ 2016, 970).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 31. März 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Der 66jährige Betroffene leidet an einer Parkinsonerkrankung mit hirnorganischer Beeinträchtigung, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Am 5. Oktober 2013 hatte er seinem Sohn, dem Beteiligten zu 2, Vorsorgevollmacht mit umfassender Vertretungsbefugnis erteilt. Mitte 2014 schenkte er dem Beteiligten zu 2 einen Geldbetrag von 120.000 € mit der Zwecksetzung, aus diesen Mitteln ein Haus zu erwerben, welches nach Möglichkeit vom Betroffenen bewohnt werden solle. Der Beteiligte zu 2 erwarb daraufhin eine Eigentumswohnung, in die der Betroffene einzog.

2

Das Amtsgericht hat Anfang 2017 eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten eingerichtet und den Beteiligten zu 1 als Berufsbetreuer bestellt.

3

Dagegen hat auch der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2 folgt aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 – XII ZB 438/16 -FamRZ 2017, 552Rn. 9 ff.).

6

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

7

a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Anordnung der Betreuung sei trotz bestehender Vorsorgevollmacht gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich. Es lägen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Beteiligte zu 2 die Vorsorgevollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen eingesetzt habe. Die erfolgte Schenkung stelle bereits objektiv einen hohen Betrag dar. Die Annahme eines derart hohen Geldbetrags durch den Beteiligten zu 2 stelle sich angesichts der gesundheitlichen Situation des Betroffenen als nicht an dessen Wohl orientierte Entscheidung dar. Angesichts der schwerwiegenden Erkrankung des Betroffenen sei schon zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht gesichert gewesen, wie lange dieser in der Lage sein würde, in einem Privathaus zu leben. Für die künftige Unterbringung des Betroffenen in einem Pflegeheim würden erhebliche finanzielle Mittel erforderlich, die dem Betroffenen aufgrund der erfolgten Schenkung fehlten. Auch fehle es an jeder rechtlichen Absicherung des Betroffenen hinsichtlich der mit seinem Vermögen erworbenen Immobilie; die Eintragung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs zugunsten des Betroffenen sei nicht erfolgt. Aufgrund dessen trage der Betroffene auch das Insolvenz- und Todesfallrisiko des Beteiligten zu 2.

8

b) Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

aa) Die Rechtsbeschwerde rügt, dass der Betroffene ausweislich des landgerichtlichen Anhörungsprotokolls mit der Betreuung nicht einverstanden sei. Da sich dem angefochtenen Beschluss keine hinreichenden Feststellungen hierzu entnehmen lassen, ist rechtsbeschwerderechtlich davon auszugehen, dass die Einrichtung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen erfolgt ist.

10

bb) Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf aber gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 – XII ZB 455/15 -FamRZ 2016, 970Rn. 6 f. mwN). Das Gutachten muss Art und Ausmaß der Erkrankung und deren Auswirkung auf die Fähigkeit zur freien Willensbildung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 – XII ZB 510/16 -FamRZ 2017, 648Rn. 15 mwN).

11

cc) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht, denn er enthält keinerlei Feststellungen zur Fähigkeit des Betroffenen, seinen Willen frei zu bilden. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben.

12

3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

13

a) Bei seiner erneuten Befassung wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass sich tragfähige Feststellungen zur Fähigkeit des Betroffenen, einen freien Willen zu bilden, nicht ohne Weiteres dem vorliegenden Sachverständigengutachten entnehmen lassen. Zwar ist in dem eingeholten Gutachten mitgeteilt, dass bei dem Betroffenen eine Fähigkeit zur freien Willensbildung nicht vorhanden sei. Dieses ist jedoch nicht näher begründet und steht im Widerspruch zu der seitens des Gutachters vorgenommenen diagnostischen Einordnung, wonach hinsichtlich des kognitiven Leistungsvermögens keine abschließende Einschätzung zur Frage einer zwischenzeitlichen Verschlechterung im Vergleich zur Voruntersuchung durch den Sachverständigen im Jahr 2012 möglich sei, da eine weitere Untersuchung, zu der der Betroffene nicht angetroffen worden sei, nicht habe erfolgen können. Das im Jahr 2012 erstattete Gutachten gelangte indessen noch zu dem Ergebnis, dass die freie Willensbildung bei dem Betroffenen nicht eingeschränkt sei, und dass eine krankheitsbedingte Willensbeeinträchtigung nicht festgestellt werden könne.

14

b) Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 2 seine Vollmacht entgegen dem Wohle des Betroffenen eingesetzt habe, könnten aus dem vom Landgericht als interessenwidrig beurteilten Schenkungsgeschäft allenfalls dann hergeleitet werden, wenn dieses unter Gebrauchmachen von der Vorsorgevollmacht abgeschlossen oder vollzogen worden ist. Entsprechende Feststellungen sind indessen bisher nicht getroffen; vielmehr hat der Betroffene in seiner mündlichen Anhörung bestätigt, die Geldsumme für den angegebenen Zweck selbst zur Verfügung gestellt zu haben.

15

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen ( § 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorschriften
§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1896 Abs. 1a BGB, § 74 Abs. 7 FamFG

Quelle IWW

Verlängerung der Betreuung nur mit Prüfung der Betreuerauswahl möglich

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18.10.2017 – XII ZB 222/17
FamFG § 69 Abs. 1

BGB § 1896

Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. August 2017 – XII ZB 16/17 – […]).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 6. April 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Der 60jährige Betroffene leidet nach den Feststellungen des Landgerichts an einer monopolaren affektiven manischen bzw. submanischen Störung, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Das Amtsgericht richtete für ihn im November 2014 mit Überprüfungsfrist bis zum 11. November 2015 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge einschließlich Schuldenregulierung, Vertretung in postalischen Angelegenheiten, soweit es sich nicht erkennbar um Privatpost handelt, Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung, Behörden, Versicherern und sonstigen Institutionen, Haus- und Grundstücksangelegenheiten ein und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge an.

2

Im Verfahren auf Verlängerung der Betreuung hat der Betroffene deren Aufhebung begehrt und hilfsweise seinen durch schriftliche Betreuungsverfügung untermauerten Betreuungswunsch dahin geäußert, dass seine Schwester, gegebenenfalls gemeinsam mit seiner Ehefrau, als ehrenamtliche Betreuer bestellt werden solle. Mit Beschluss vom 18. November 2016 hat das Amtsgericht die Betreuung nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen verlängert, dabei den Aufgabenkreis auf die Vermögenssorge einschließlich Schuldenregulierung sowie Haus- und Grundstücksangelegenheiten reduziert, den Einwilligungsvorbehalt aufrecht erhalten, den Beteiligten zu 1 zum neuen Berufsbetreuer und den Beteiligten zu 2 zum (berufsmäßigen) Ersatzbetreuer bestellt sowie die Frist zur erneuten Überprüfung bis zum 17. November 2023 festgelegt.

3

Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

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1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Betroffene bedürfe weiterhin der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts, weil er aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Das folge aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die auch durch die vom Betroffenen eingereichten Atteste nicht in Zweifel gezogen würden. Er richte seine Finanzplanung und Vorhaben nach seinen megalomanen Ideen und nicht nach der Realität aus, weshalb konkrete Anhaltspunkte für eine weitere erhebliche Vermögensgefährdung sprächen. Er habe bereits Schulden in erheblicher Höhe durch den Besuch kostenpflichtiger Internetportale. Ohne eine weitere Betreuung sei damit zu rechnen, dass der Betroffene unüberlegt auf der Basis realitätsferner Annahmen Kredite kündigen, neue Rechtsgeschäfte eingehen und sein Vermögen und seine soziale Absicherung weiterhin erheblich gefährden werde, da er wahnhaft bedingt von unrealistischen Erwartungen ausgehe.

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Eine Entscheidung über den im ersten Rechtszug geäußerten Wunsch des Betroffenen, von seiner Schwester und seiner Ehefrau betreut zu werden, sei in der Beschwerdeinstanz nicht angefallen, weil hierüber zunächst gesondert das Amtsgericht zu entscheiden habe. Andernfalls verlöre der Betroffene eine Instanz.

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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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a) Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt § 1897 BGB den Maßstab der Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung dar. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG , nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 57/17 -FamRZ 2017, 1612Rn. 14 mwN).

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Kommt das Beschwerdegericht in dem Verfahren zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht verlängert worden ist, muss es zwingend in einem zweiten Schritt auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen (Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017 – XII ZB 16/17 – […] Rn. 15 und vom 11. Mai 2016 – XII ZB 579/15 -FamRZ 2016, 1258Rn. 13 f. mwN). In diesem Zusammenhang muss es sich mit dem vom Betroffenen geäußerten Betreuervorschlag ( § 1897 Abs. 4 BGB ) und der von ihm schriftlich errichteten Betreuungsverfügung auseinandersetzen, unabhängig davon, ob dieser im ersten Rechtszug übergangen oder seine Behandlung gesetzeswidrig zurückgestellt worden ist. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen, was auch im Beschwerdeverfahren zu beachten ist. Die Befassung mit dem geäußerten Betreuervorschlag bereits im vorliegenden Betreuungsverlängerungsverfahren ist auch deshalb zwingend, weil sich die Betreuerauswahl unter den in Frage kommenden Personen bei der Erstbestellung und Verlängerung der Betreuung nach den Maßstäben des § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB richtet, während die nachträgliche Entlassung und Neubestellung eines Betreuers nur unter den enger gefassten Voraussetzungen des § 1908 b BGB möglich wäre.

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b) Da das Landgericht über den Betreuervorschlag bewusst nicht entschieden hat, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht in der Sache abschließend entscheiden, da insoweit noch weitere Feststellungen zu treffen sind.

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3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen einräumt. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der – näheren oder auch weiter zurückliegenden – Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 57/17 -FamRZ 2017, 1612Rn. 15 mwN).

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4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen ( § 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorschriften
§ 1897 BGB, § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 1897 Abs. 4 BGB, § 1896 BGB, § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB, § 1908 b BGB, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 74 Abs. 7 FamFG

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