Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Erblasser verstarb im Jahre 2012. Er setzte seine Ehefrau als testamentarische Alleinerbin ein. Der Sohn B hatte 1994 das Hausgrundstück der Eltern erhalten. Dieses hatte drei Stockwerke, die Eltern behielten sich ein Wohnungsrecht in den Räumlichkeiten im Erdgeschoss vor. Die unentgeltliche Nutzung des Gartens, der Nebenräume sowie aller Leitungen und Anlagen zur Versorgung des Anwesens mit Wasser, Wärme, Energie und Entsorgung sowie die Mitnutzung der Garage waren vereinbart. Darüber hinaus nutzten sie im Obergeschoss zwei Zimmer und zusammen mit dem Sohn das Bad. Geschlossene Wohnungen gab es nicht. Es wurde vereinbart, dass der Sohn weder ohne Zustimmung seiner Eltern das Grundstück veräußern noch Um- und Ausbaumaßnahmen vornehmen dürfe. Der Sohn war berechtigt, Grundpfandrechte bis zu einer bestimmten Höhe im Rang vor dem Wohnungsrecht zu bewilligen. Der weitere Sohn machte erfolglos seinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch aus dem halben Wert des Hausgrundstückes geltend.
Der BGH hält an der sogenannten Genussverzichtsrechtsprechung ausdrücklich fest. Nach § 2325 Abs. 1 BGB besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung macht. Diesbezüglich findet gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Abschmelzung statt. Eine Schenkung 10 Jahre vor dem Erbfall führt nicht zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der Fristlauf beginnt erst dann, wenn der Erblasser seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt. Ebenfalls muss er darauf verzichten, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen, sei es entweder aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder aber durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche. Aufgrund dessen gilt gemäß der Rechtsprechung des BGH eine Schenkung als nicht geleistet, wenn der Erblasser auf den Genuss des verschenkten Gegenstandes nicht auch tatsächlich verzichten muss.
Wird der Nießbrauch bei einer Schenkung uneingeschränkt vorbehalten, wurde der Genuss des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben. Ob dies nun aber auch für ein vorbehaltenes Wohnungsrecht gilt, ist nicht abstrakt beantwortbar. Diesbezüglich ist eine Einzelfallentscheidung erforderlich. Der Fristablauf kann beim Wohnungsrecht ausnahmsweise gehindert sein. Maßgeblich ist, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss im Wesentlichen nutzen konnte. Der Erblasser muss seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgeben und darauf verzichten, den Gegenstand im Wesentlichen weiter zu nutzen. Eine Schenkung gilt im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB als geleistet, wenn der Erblasser den Genuss des verschenkten Gegenstands auch tatsächlich entbehren muss.
Die Auswirkung der BGH-Entscheidung ist, dass dieser eine Gestaltung billigt, um Pflichtteilsansprüche zu vermeiden. Leben Erblasser und Kind gemeinsam im Haus, kann das Grundstück an das Kind verschenkt werden und der Erblasser kann sich ein Wohnungsrecht an den von ihm genutzten Räumen vorbehalten. Eine Abschmelzung findet statt. Nach 10 Jahren besteht kein Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr. Nach dem vorliegenden Urteil ist dies sogar der Fall, wenn sich für den Erblasser hierdurch nichts verändert.
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Dem Kläger waren 1987 einzelvertraglich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Im Folgejahr trat bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern – auch dem Kläger – Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Die Betriebsvereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst, zuletzt im Jahr 2007. Die zuletzt gültige Betriebsvereinbarung sieht in § 2 Abs. 4 vor, dass Arbeitnehmer, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe eine Altersrente nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zu. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob § 2 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung tatsächlich unwirksam ist, weil er zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einzelvertraglicher Zusage führt. Es ist zu klären, ob die von der Beklagten erteilten einzelvertraglichen Zusagen annähernd gleichwertig sind.
Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 37/16 vom 19.07.2016
Urteil vom 19. Juli 2016 – 3 AZR 134/15 –
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Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 23/17
Mit Urteil vom 19. Januar 2017 III R 31/15 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Folgen des Tätigwerdens einer unzuständigen Familienkasse entschieden.
Die Bundesagentur für Arbeit hat die Zuständigkeit für Auslandsfälle bei bestimmten Familienkassen konzentriert. Danach ist die Familienkasse Sachsen bundesweit zuständig, wenn ein Anspruchsberechtigter oder ein Kind ihren Wohnsitz in Polen haben.
Im Streitfall hatte die Klägerin, eine in Berlin lebende und versicherungspflichtig beschäftigte polnische Staatsangehörige, Kindergeld für ihre in Polen beim geschiedenen Ehemann lebende Tochter beantragt. Die Familienkasse Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Kindergeld dem Vater zustehe. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde nicht von der Familienkasse Berlin-Brandenburg, sondern von der Familienkasse Sachsen zurückgewiesen.
Das Finanzgericht hob die Einspruchsentscheidung auf und vertrat die Auffassung, der Ablehnungsbescheid der sachlich unzuständigen Familienkasse Berlin-Brandenburg regele lediglich, dass die Klägerin gegen diese Behörde keinen Anspruch auf Kindergeld habe; über Ansprüche gegen andere Kindergeldkassen treffe der Bescheid keine Aussage.
Der BFH ist dem entgegengetreten. Die Zuständigkeitsanordnung der Bundesagentur für Arbeit begründet keine sachliche, sondern (nur) eine örtliche Zuständigkeit ihrer Familienkassen. Der Ablehnungsbescheid war daher nicht nichtig und auch nicht aufzuheben, wenn keine anderen Rechtsfehler vorlagen. Die unzuständige Familienkasse Berlin-Brandenburg konnte auf den Einspruch hin entweder ihren Ablehnungsbescheid aufheben und den Antrag an die örtlich zuständige Familienkasse weiterleiten oder –wie geschehen– die Entscheidung über den Einspruch der zuständigen Familienkasse Sachsen überlassen. Die Ablehnung war auch materiell rechtmäßig, denn der in Polen lebende geschiedene Ehemann war vorrangig kindergeldberechtigt, weil er die Tochter in seinen Haushalt aufgenommen hatte.
Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 3/17, Pressemitteilung vom 18.01.2017, Urteil vom 20.10.2016, Aktenzeichen VIII R 10/13
Erhält ein Aktionär einen Barausgleich anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1. Januar 2009 erworbene ausländische Aktien, die wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt waren, ist die Zahlung nicht in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifzieren, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Oktober 2016 VIII R 10/13 entschieden hat.
Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, unterliegt dieser nach § 20 Abs. 4a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer. Die Vorschrift wurde mit der Abgeltungsteuer eingeführt und ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.
Im Urteilsfall hatte die Klägerin im Jahr 2006 Aktien einer US-amerikanischen Firma erworben. Im Jahr 2009 erfolgte aufgrund der Übernahme der Gesellschaft ein Aktientausch. Zusätzlich wurde der Klägerin aufgrund des Minderwerts der beim Tausch erhaltenen Aktien eine Barabfindung gezahlt. Das Finanzamt (FA) legte die Barabfindung nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG als Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung zugrunde. Die hiergegen erhobene Klage der Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte Erfolg.
Der BFH wies die vom FA eingelegte Revision als unbegründet zurück. Nach seinem Urteil setzt § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG voraus, dass es sich bei dem Barausgleich um eine steuerbare Gegenleistung handelt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Da die Klägerin die eingetauschten Aktien vor der Einführung der Abgeltungsteuer erworben und länger als ein Jahr gehalten hatte, unterlag der Tausch der Aktien, der einem Veräußerungsgeschäft gleich steht, nicht der Besteuerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. i.V.m. § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG). Eine Besteuerung würde dazu führen, dass der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auf bereits steuerentstrickte Aktien zugreift.
Über 3 Millionen Verfügungen sind im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) eingetragen. Dies bietet den Gerichten die Möglichkeit, bei Bedarf ohne großen Aufwand abzufragen, ob Verfügungen existieren.
Dies stellt jedoch keine Verpflichtung für das Gericht dar. Zwar hat das Gericht die Möglichkeit, abzufragen, ob Verfügungen im Zentralen Vorsorgeregister vorliegen, jedoch sollte man sich aufgrund der mangelnden Verpflichtung der Gerichte zur Beiziehung, sich nicht allein darauf verlassen.
Nach Erstellung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung hat der Verfügende die Möglichkeit, die ZVR-Card im Scheckkartenformat zu erhalten. Diese sollte immer bei sich getragen werden. Da in Portemonnaies und Brieftaschen viele Kunden- und Mitgliedkarten vorhanden sind, sollte die ZVR-Card schnell erkennbar sein.
Es ist zu empfehlen, die ZVR-Card zusammen mit der Krankenversicherungskarte zu führen. Im Notfall haben somit Sanitäter und Krankenhäuser sofortigen Zugriff.
Weitere Informationen zu den Themen ‘Vorsorgevollmacht‘, ‘Betreuungsverfügung‘ und ‘Patientenverfügung‘ finden Sie auf unserer Website zum Seniorenrecht.
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Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 2/17, Pressemitteilung vom 11.01.2017, Urteil vom 20.09.2016, Aktenzeichen X R 23/15
Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. September 2016 X R 23/15 unterliegen die Einkünfte aus der Pensionskasse, die der betrieblichen Altersversorgung dient, dann vielmehr dem regulären Einkommensteuertarif.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin aufgrund einer Entgeltumwandlung Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben. Der entsprechende Vertrag sah vor, dass die Versicherten anstelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen konnten. Hiervon machte die Klägerin mit ihrem Ruhestandseintritt Gebrauch. Da die Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei behandelt worden waren, hatte die Klägerin die Kapitalabfindung zu versteuern. Diese grundsätzliche Steuerpflicht stand nicht im Streit. Die Klägerin begehrte aber die Anwendung des in § 34 EStG vorgesehenen ermäßigten Steuersatzes, weil es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele.
Dies hat der BFH –anders als noch das Finanzgericht als Vorinstanz– abgelehnt. Die Anwendung der Steuerermäßigung des § 34 EStG setzt stets voraus, dass die begünstigten Einkünfte als „außerordentlich“ anzusehen sind. Die Zusammenballung von Einkünften darf daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. Vorliegend war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß, weil den Versicherten schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war.
Ohne dass dies im Streitfall entscheidungserheblich war, hat der BFH schließlich Zweifel geäußert, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.
Zum 01.01.2017 werden die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf neue Pflegegrade ersetzt. Dies soll vor allem zu einer Verbesserung der Leistungsansprüche für demenzkranke Personen führen.
Dies bedeutet für Bezieher von Pflegeleistungen, dass kein neuer Antrag gestellt werden muss. Ebenfalls findet keine neue Begutachtung statt. Es wird automatisch eine Umstellung der Pflegestufe in den neuen Pflegegrad vorgenommen.
Wichtig ist ebenfalls, dass Bestandsschutz besteht. Bei der Ersetzung der Pflegestufe durch den Pflegegrad wird es so sein, dass man diesen lebenslang behält und nicht mehr zurückgestuft werden kann. Eine Höherstufung ist natürlich möglich. Eine Rückstufung kann nur dann vorgenommen werden, wenn die Pflegebedürftigkeit nicht mehr besteht.
Interessant könnte sein, dass Pflegebedürftige, die mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz bereits jetzt anerkannt sind, einen Sprung um direkt zwei Stufen bei den neuen Pflegegraden machen.
Wichtig ist ebenfalls, dass bei der Ersetzung in den neuen Pflegegrad bis zum 01.01.2019 keine neue Begutachtung stattfinden wird. Dies gilt auch dann, wenn die Wiederholungsbegutachtung vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder Gutachtern empfohlen wurde.
Somit ergibt sich folgendes Bild:
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